Bewilligung von Prozesskostenhilfe für BAföG-Klage abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach BAföG für den Besuch eines Berufskollegs. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Schule vermittelt keinen berufsqualifizierenden Abschluss und der Kläger wohnt bei den Eltern, so dass die Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a BAföG nicht erfüllt sind. Zudem hat der Kläger die Klage trotz Aufforderung nicht substantiiert begründet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; beabsichtigte BAföG-Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ausbildungsstätten, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gefasst werden (z. B. Berufsfachschulen ohne berufsqualifizierenden Abschluss), begründen Förderansprüche nur, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG vorliegen.
Die abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 2 BAföG ist unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern; staatliche Ausbildungsförderung kommt nur dann in Betracht, wenn durch auswärtiges Wohnen besondere Kosten entstehen.
Das Unterlassen einer substantiierten Begründung trotz gerichtlicher Aufforderung kann die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens stützen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus F. wird abgelehnt.
Gründe
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht für den Besuch des X. -S. -Berufskollegs in X1. für den Zeitraum 08/12-07/13 der sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Der von ihm besuchte Bildungsgang an der Berufsfachschule für Technik setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und vermittelt keinen berufsqualifizierenden Abschluss, sondern die Fachoberschulreife. Damit handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Für die Gewährung von Ausbildungsförderung müssen deshalb die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 a der Vorschrift erfüllt sein. Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Daran fehlt es vorliegend schon.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zum Unterhalt verpflichteten Eltern des Auszubildenden - der Kläger wohnt bei seiner Mutter - finanziell leistungsfähig sind. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG geht es um die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Die Vorschrift ist von dem Gedanken getragen, dass die Finanzierung bis zum Abschluss der allgemein bildenden Ausbildung grundsätzlich Aufgabe der Eltern ohne Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit ist. Nur wenn die Ausbildung besondere Kosten dadurch verursacht, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und nicht von dort aus die Schule besuchen kann, soll der Staat mittels der Gewährung von Ausbildungsförderung einspringen.
Vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt Stand 04/12, § 2 BAföG Rdnr. 14.
Im Übrigen hat der Kläger, der die Klage trotz Aufforderung bislang nicht begründet hat, dem steitgegenständlichen Bescheid nichts entgegengesetzt.