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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 K 3422/22·13.09.2022

Ablehnung des Berichtigungsantrags nach §118 VwGO – Sachgebiet IFG bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung eines Beschlusses vom 26. August 2022 nach §118 VwGO. Streitpunkt war, ob die Zuordnung des Sachgebiets zum Informationsfreiheitsgesetz unrichtig ist. Das Gericht verneint eine Unrichtigkeit, da die Sachgebietsangabe dem Gewollten entspricht und ein Anspruch nach IFG NRW nicht ausgeschlossen erscheint. Der Berichtigungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses nach §118 VwGO abgewiesen; keine Unrichtigkeit und zutreffende Sachgebietszuordnung zu IFG festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Berichtigung eines Verwaltungsbeschlusses nach §118 VwGO ist nur zu stattgeben, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Unrichtigkeit des Beschlussinhalts feststellbar ist.

2

Die in einem Beschluss vorgenommene Zuordnung des Sachgebiets ist nicht zu berichtigen, wenn sie dem vom Gericht gewollten und tatsächlichen Behandlungsschwerpunkt entspricht.

3

Die bloße Rüge einer ungeeigneten Überschrift genügt nicht für eine Berichtigung; es müssen entscheidungserhebliche Unrichtigkeiten substantiiert dargetan werden.

4

Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Landes-Informationsfreiheitsgesetz kann einem allgemeinen verfassungsunmittelbaren Anspruch vorrangig sein, sodass die Behandlung als IFG-Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 118 VwGO§ Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)§ 55a, 55d VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 9. September 2022 auf Berichtigung des Beschlusses vom 26. August 2022 wird abgelehnt. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 VwGO liegt nicht vor. Das in dem Beschluss aufgeführte Sachgebiet „Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ steht im Einklang mit dem Gewollten, ein Irrtum liegt nicht vor. Der Kläger hat seine Informationszugangsgesuche in anderen, zahlreichen Verfahren wiederholt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und auch vorliegend erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass ihm ein solcher Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – der einem allgemeinen verfassungsunmittelbaren Anspruch wohl vorgehen dürfte – zustehen könnte.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

3

Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

4

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

5

Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.