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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 K 3390/22·28.08.2022

Antrag auf Beiladung nach §65 VwGO abgelehnt; Ermessen ausgeübt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtParteistellung/BeiladungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Beiladung zweier Personen nach § 65 Abs. 1 VwGO. Das Gericht lehnte den Antrag ab und übte sein Ermessen dahin aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Begründet wurde dies damit, dass der eine Betroffene bereits Verfahrensbeteiligter ist und bei dem anderen keine berührten Rechtsinteressen erkennbar sind. Eine Beiladung sei daher nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO abgelehnt; Gericht übt Ermessen zum Absehen von einfacher Beiladung aus

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts und kann abgelehnt werden, wenn keine Veranlassung zur Hinzuziehung besteht.

2

Eine Beiladung ist entbehrlich, wenn die betroffene Person bereits Verfahrensbeteiligter ist.

3

Die Beiladung einer Person kommt nicht in Betracht, wenn durch die Entscheidung des Gerichts deren rechtliche Interessen erkennbar nicht berührt werden.

4

Der Antragstellende muss darlegen, inwiefern durch die Entscheidung entscheidungserhebliche Rechte oder Rechtspositionen Dritter betroffen wären.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 VwGO§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiladung 1. des P.                  I.    und dessen Behördenleiter und 2. des K.                  wird abgelehnt. Das Gericht übt das Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO abzusehen. Hierzu besteht keine Veranlassung. Das P1.                 I.    ist bereits Verfahrensbeteiligter. Es ist auch nicht ersichtlich, dass rechtliche Interessen des K.                  durch eine Entscheidung des Gerichts in irgendeiner Weise tangiert werden würden.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

3

Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

4

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

5

Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.