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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 K 1678/07·26.08.2013

Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProtokollberichtigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass gemäß §105 VwGO i.V.m. §164 Abs.3 S.2 ZPO allein der Vorsitzende entscheidet und die Entscheidung unanfechtbar ist. Das Protokoll sei nicht unrichtig im Sinne des §164 Abs.1 ZPO; bloße Anregungen sind nicht protokollpflichtig. Nachträgliche Ergänzungsanträge sind unzulässig, da §160 Abs.4 S.1 ZPO die Stellung bis zum Schluss der Verhandlung verlangt.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls abgewiesen; Vorsitzender entscheidet, Protokoll nicht unrichtig und nachträgliche Ergänzung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein (§105 VwGO i.V.m. §164 Abs.3 S.2 ZPO).

2

Die Entscheidung über einen Protokollberichtigungsantrag ist unanfechtbar.

3

Eine Berichtigung nach §164 Abs.1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Protokoll unrichtig ist; inhaltliche Anregungen oder Erwägungen der Parteien, die nicht zu den nach §160 Abs.1–3 ZPO zwingend aufzunehmenden Angaben gehören, begründen keinen Berichtigungsanspruch.

4

Anträge auf Ergänzung des Protokolls nach §160 Abs.4 S.1 ZPO müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; nachträgliche Protokollergänzungsanträge sind unzulässig.

5

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wirkt bei der Entscheidung über einen Protokollberichtigungsantrag nur mit, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

Relevante Normen
§ VwGO § 105, ZPO § 160,§ ZPO § 160 Abs 4 Satz 1, ZPO § 164,§ ZPO § 164 Abs 3 Satz 2§ 105 VwGO in Verbindung mit § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff ZPO§ 164 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Der ablehnende Beschluss über einen Protokollberichtigungsantrag ergeht allein durch den Vorsitzenden. Die Entscheidung über einen Protokollberichtigungsantrag ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Über den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom °°. B1.      2013 gestellten Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom °°. B.      2013 entscheidet entsprechend § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht die Kammer, sondern der Vorsitzende allein. Die als Protokollführerin zugezogene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 9 A 8/10 ‑, NVwZ‑RR 2011, 383 = BayVBl 2012, 53, a.A. Sodann/Ziekow, VwGO‑Kommentar, 3. Auflage 2010, § 105 Rdnr. 80

4

Der Antrag auf Protokollberichtigung hat gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159ff ZPO keinen Erfolg. Das Protokoll ist nicht unrichtig im Sinne vom § 164 Abs. 1 ZPO.

5

Soweit der Kläger vorträgt, in der mündlichen Verhandlung beantragt zu haben, im Rahmen des von der Kammer nach einer Zwischenberatung angekündigten Beweisbeschlusses mit der Einholung des Gutachtens nicht den vorgesehenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. T.          sondern einen nicht in E.        ansässigen Gutachter zu beauftragen, handelt es sich dabei inhaltlich nicht um Angaben, die nach § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO zwingend in das Protokoll aufzunehmen sind. Vielmehr war diese Äußerung als Anregung gegenüber der Kammer zu verstehen, vor Verkündung des Beweisbeschluss die Beauftragung dieses Gutachters wegen der Besorgnis der Befangenheit zu überdenken.

6

Einen (ausdrücklichen) Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Aufnahme dieser Äußerungen in das Protokoll hat der Kläger nicht gestellt. Vielmehr hat er auf den Hinweis des Gerichts, dass es keinen Anlass sehe, nicht den Dipl.-Ing. T.          zu beauftragen, einen Schriftsatz angekündigt, mit dem der Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde.

7

Soweit in dem klägerischen Schriftsatz vom °°. B.      2013 ein Protokollergänzungsantrag zu sehen sein sollte, wäre dieser unzulässig. Anträge nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO können nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.