BAföG nach dem 30. Lebensjahr: Kein Kausalzusammenhang bei psychischer Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ausbildungsförderung für ein Bachelorstudium trotz Überschreitens der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG und berief sich auf psychische Erkrankungen als Hinderungsgrund. Das VG Gelsenkirchen verneinte eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG, weil ein durchgängiger, hinreichend belegter Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und unterbliebenem Studienbeginn vor dem 30. Lebensjahr nicht erkennbar sei. Atteste und Gutachten seien insoweit unscharf; der berufliche Werdegang (Ausbildung, längere Erwerbstätigkeit, Auslandsaufenthalte) spreche gegen eine dauerhafte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf BAföG-Förderung über die Altersgrenze mangels Hinderungsgrunds nach § 10 Abs. 3 BAföG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG kann nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nur dann entfallen, wenn persönliche oder familiäre Gründe die rechtzeitige Aufnahme des Ausbildungsabschnitts unmöglich oder unzumutbar gemacht haben.
Der nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG erforderliche Kausalzusammenhang setzt eine im Wesentlichen lückenlose Kette von Hinderungsgründen vom Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Erreichen der Altersgrenze voraus; die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe steigen mit Annäherung an die Altersgrenze.
Krankheitsgründe können persönliche Hinderungsgründe sein, genügen aber nur bei substantiiertem Nachweis, dass sie sich erheblich auf Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Studienbeginns ausgewirkt haben.
Unsubstantiiert gehaltene ärztliche Bescheinigungen, die lediglich pauschal die fehlende Studierfähigkeit behaupten, reichen zur Darlegung des Hinderungsgrundes regelmäßig nicht aus.
Ein Lebenslauf mit abgeschlossener Ausbildung, längerer vollschichtiger Erwerbstätigkeit und eigenständigen Auslandsaufenthalten kann gegen die Annahme sprechen, dass ein Studium durchgehend krankheitsbedingt nicht möglich oder unzumutbar war.
Leitsatz
Einzelfall eines fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen psychischer Erkrankung und Hinderung an Studienaufnahme vor Erreichen des 30. Lebensjahres
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 19. Juli 1979 geborene Klägerin erlangte im Juni 1999 die Fachhochschulreife und absolvierte danach bis Juni 2002 eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau. Danach wechselten sich bis September 2009 Zeiten der Berufstätigkeit mit solchen der Arbeitslosigkeit ab. In dem belegten Zeitraum von Februar 2006 bis in das Jahr 2009 hinein war die Klägerin mehrfach in ambulanter und stationärer psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Zum Wintersemester 2009 nahm die Klägerin das Bachelorstudium an der International School of Management (ISM) in E. in der Studienrichtung Tourism & Event Management auf.
Mit Eingang beim Beklagten am 27. Juli 2009 beantragte die Klägerin eine Vorabentscheidung nach § 10 Abs. 3 BAföG über die Förderungsfähigkeit ihrer Ausbildung über das 30. Lebensjahr hinaus. Sie fügte ein ärztliches Attest der Dr. T. T1. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aus S. , vom 13. Juli 2009 bei, in dem es heißt, dass die Klägerin wegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Jahre 2002 bis zum Wintersemester 2009/2010 nicht in der Lage gewesen sei, ein Studium zu beginnen. Nachdem der Beklagte unter dem 31. Juli 2009 eine detaillierte ärztliche Stellungnahme zu der Frage, warum die Klägerin das Studium nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres, insbesondere während der Zeiten ihrer Beschäftigung, habe aufnehmen können, angefordert hatte, führte die Klägerin mit ergänzendem Schreiben vom 11. August 2009 aus, bei ihr liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Deshalb sei es nahezu unmöglich für sie gewesen, wichtige Entscheidungen zu treffen, wie z.B. bei der Berufswahl. Die Versuche seitens ihres Elternhauses, sie zu einem bestimmten Job zu überreden, hätten immer wieder im Desaster geendet, zum Schluss in einem Burnout und damit verbundenem Klinikaufenthalt. Sie habe insbesondere während ihrer Berufstätigkeit nur sehr beschränkt zukunftsorientiert handeln können. Die Klägerin fügte ein weiteres Attest der Frau Dr. T. T1. vom 13. Juli 2009 bei, in dem es im Wesentlichen heißt, die Klägerin sei seit März 2009 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Diagnostisch handele es sich um eine Dysthymie, eine rezidivierende depressive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Aus der Vorgeschichte sei bekannt, dass die Klägerin seit 2002 mehrere Therapien durchgeführt habe. Durch weitere therapeutische Maßnahmen ihrerseits, der Frau Dr. T1. , habe eine weitere Stabilisierung erreicht werden können, so dass die Klägerin jetzt aktuell in der Lage sei, ein Studium aufzunehmen.
Nach entsprechender Anforderung durch den Beklagten legte die Klägerin ein psychologisches Gutachten der Dipl. Psychologin J. Q. aus S. vom 28. September 2009 vor, in dem es im Wesentlichen zur Symptomatik und zur Krankheitsgenese heißt:
Die Klägerin sei seit Oktober 2006 in ihrer therapeutischen Behandlung. Anlass für die Aufnahme einer analytischen Psychotherapie im Juni 2005 sei eine Burnout-Symptomatik mit depressiven Verstimmungen und Suizidgedanken gewesen. Die Klägerin habe im November 2006 von Zukunfts- und Verarmungsängsten nach Arbeitsplatzverlust, Perspektivlosigkeit und Einsamkeit berichtet. Es falle ihr schwer, Entscheidungen zu treffen; sie fühle sich minderwertig und unattraktiv; sie leide unter Reizbarkeit und Impulsausbrüchen, sei unzufrieden mit sich und ihrem Leben und denke oft daran sich das Leben zu nehmen. An körperlichen Beschwerden schildere sie Kopfschmerzen, Energielosigkeit, Angespanntheit, Verdauungsbeschwerden, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme. Darüber hinaus beschreibe sie sich als gehemmt im Umgang mit anderen, voller Hass, wertlos und zu nichts zu gebrauchen; sie könne schlecht ihre Wünsche und Bedürfnisse äußern und würde oft missverstanden. Im Gegensatz dazu stünden ihr betont selbstbewusstes Auftreten und ein eher fordernder Interaktionsstil. Sie finde sich auch ziellos und unentschlossen, fühle sich beruflich völlig ausgebrannt. Sie habe sich sozial mehr und mehr zurückgezogen, außer zur Arbeit habe sie kaum noch das Haus verlassen (die Klägerin wohnte bis Oktober 2008 in einer eigenen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ihrer Mutter, danach zog sie in eine andere Wohnung). Bei der Arbeit habe es massive zwischenmenschliche Probleme zunächst mit einer Kollegin, später aber auch mit fast allen anderen Mitarbeitern und ihrem Chef gegeben. Sie habe sich gemobbt gefühlt, sehe aber auch eigene Anteile an den Schwierigkeiten, die sie in der Therapie aufzu- decken und zu beheben hoffe. Das Verhältnis zu ihrer Mutter sei extrem konfliktbehaftet. Ihr Wunschberuf sei Reiseverkehrskauffrau gewesen, dort habe sie aber keinen Ausbildungsplatz bekommen. In der Ausbildung habe sie sich nach anfänglich völliger Desinteressiertheit richtig zusammengerissen und die Ausbildung mit der Note zwei abgeschlossen. Nach der Ausbildung habe sie einen mehrmonatigen Sprachlehrgang in einer Summerschool in den USA absolviert. Ein niedriges Selbstwertgefühl und eine niedrige Selbstakzeptanz zögen sich wie ein roter Faden durch das bisherige Leben der Klägerin. Die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit im April 2008 sei zum größten Teil an zwischenmenschlichen Problemen gescheitert, aber auch daran, dass sie ihre Tätigkeit dort als sinnlos erlebt habe. Sie habe sich außer Stande gesehen, sich weiterhin für Stellen zu bewerben, bei denen sie sowieso todunglücklich wäre.
Die Psychologin diagnostizierte bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung (F 60.31 = Borderline-Typ) mit einer mehr oder minder stark ausgeprägten Identitätsstörung. Das habe die Schwierigkeit zur Folge, eigene Ziele und Perspektiven unabhängig von den Wünschen und Vorstellungen anderer, vor allem enger Bezugspersonen, zu entwickeln. Die damit einhergehende emotionale Instabilität hätten es der Klägerin bislang schwer gemacht, eigene persönliche Ziele stringent zu verfolgen. Mit Hilfe verschiedener zurückliegender therapeutischer Behandlungen habe die Klägerin diesbezüglich deutliche Verbesserungen erzielen können, so dass sie erst jetzt in der Lage sei, ein Studium zu beginnen. Dabei komme der im März 2009 begonnenen Arbeitstherapie ein hoher Stellenwert zu, da die Klägerin hier erstmals eine für sich befriedigende berufliche Perspektive habe erarbeiten können.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin trotz der attestierten Erkrankung eine betriebliche Ausbildung vollendet habe und jahrelang erwerbstätig gewesen sei, aber ein Studium nicht vor Vollendung des 30. Lebens- jahres habe begonnen werden können.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr Lebenslauf beweise, dass sich bei ihr extrem spät eine Identität und somit auch eine berufliche Zielorientierung entwickelt habe. Eine zutreffende Diagnose habe sie erst im Sommer 2008 erhalten. Eine gezielte Ergotherapie habe erst im Januar 2009 begonnen, die sie erst auf den richtigen Weg gebracht habe und bis heute begleite.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 16. März 2010 erhobenen Klage legt die Klägerin auf Anforderung des Gerichts verschiedene Unterlagen über ihre berufliche Laufbahn, ihre Krankheitsgeschichte sowie über den Verlauf ihrer Bewerbung bei der ISM vor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Januar 2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 zu verpflichten, der Klägerin für ihr Bachelorstudium an der International School of Management (ISM) in E. in der Studienrichtung Tourism & Event Management Ausbildungsförderung über das 30. Lebensjahr hinaus dem Grunde nach zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG dem Grunde nach (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 lehnt zu Recht einen Anspruch der Klägerin ab (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung ihrer Ausbildung über das 30. Lebensjahr hinaus scheitert an § 10 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, es handelt sich um einen Studiengang nach § 7 Abs. 1 a (35. Lebensjahr), was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Die Klägerin erfüllt die Ausschlussvoraussetzungen, weil sie bei Beginn ihrer Ausbildung an der ISM im September 2009 bereits das 30. Lebensjahr überschritten hatte.
Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG liegt bei der Klägerin nicht vor. In Betracht käme allenfalls Ziffer 3 der Vorschrift, wonach die Altersgrenze dann nicht gilt, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Ein solcher persönlicher Hinderungsgrund ist bei der Klägerin nicht erkennbar.
Ein Hinderungsgrund im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn die Aufnahme der Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt entweder dem Auszubildenden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Es muss mit anderen Worten nicht in der Macht des Auszubildenden gestanden haben, die in seinen Lebensverhältnissen liegenden entgegenstehenden persönlichen Gründe zu beseitigen oder trotz dieser Hindernisse die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen. Dabei setzt der erforderliche Kausalzusammenhang eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen voraus, weil es auf den gesamten Zeitraum von der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Erreichen der Altersgrenze ankommt, wobei für Zeiträume, die weit vor Erreichen der Altersgrenze liegen, weniger strenge Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zu stellen sind, hingegen die Bedeutung des Gewichts zunimmt, je näher die Altersgrenze rückt.
Vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 10 Rdnr. 18 f. m.w.N..
Die von der Klägerin hier geltend gemachten Krankheitsgründe können zwar grundsätzlich persönliche Gründe im Sinne der Vorschrift sein, der notwendige Kausalzusammenhang lässt sich aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.
Das Gericht geht davon aus, dass die in den vorgelegten Attesten bescheinigten Erkrankungen bei der Klägerin vorgelegen haben, wobei unklar ist, auf wann der Beginn der Erkrankung zu datieren ist. Das dem Beklagten am 27. Juli 2009 vorgelegte Attest der Frau Dr. T1. vom 13. Juli 2009 spricht noch unsubstantiiert von einer schweren psychiatrischen Erkrankung bei der Klägerin nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Jahre 2002. In dem weiteren Attest der Frau Dr. T1. unter dem selben Datum ist von einer Dysthymie (Verstimmung, milde Depression), einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung die Rede. Seit 2002 sollen mehrere Therapien durchgeführt worden sein, ohne dass diese weiter substantiiert werden. Das psychologische Gutachten der Frau J. Q. vom 28. September 2009 diagnostiziert bei der Klägerin eine bipolare affektive Störung bei gegenwärtig manischer Episode ohne psychotische Symptome (F 31.1 nach ICD-10) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung (F 50.9 nach ICD-10) bei Vorliegen eines Borderline-Typs - Persönlichkeitsstörung - (F 60.31 nach ICD-10). Die Aufnahme einer analytischen Psychotherapie wird auf den Juni 2005 datiert. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten, ihre Erkrankung betreffenden Unterlagen beginnen im Februar 2006 mit der Bewilligung einer analytischen Psychotherapie, Langzeittherapie, durch die DAK. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie seit Ende 2002/Anfang 2003 an Sitzungen des sozialen psychologischen Zentrums in S. teilgenommen habe, allerdings ohne Betreuung durch psychologische Fachkräfte. Dafür gebe es keine Belege.
Es kann dahinstehen, seit wann genau die attestierten Erkrankungen bei der Klägerin vorgelegen haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass jedenfalls seit Abschluss der Berufsausbildung im Juni 2002 die Klägerin an den attestierten Symptomen gelitten hat, so ist jedenfalls nicht schlüssig darlegt, dass sich die Erkrankung der Klägerin auf die Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Studiums rechtzeitig vor Vollendung des 30. Lebensjahres in erheblicher Weise hindernd ausgewirkt hat. Die vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste und Gutachten geben insoweit keine schlüssige Antwort auf die Frage. In dem ersten Attest der Frau Dr. T1. vom 13. Juli 2009 heißt es lediglich unsubstantiiert, dass es der Klägerin wegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Jahre 2002 nicht möglich gewesen sei, vor dem Wintersemester 2009/2010 ein Studium zu beginnen. In dem weiteren Attest unter dem selben Datum heißt es ebenfalls unsubstantiiert, dass durch weitere therapeutische Maßnahmen eine weitere Stabilisierung habe erreicht werden können, so dass die Klägerin jetzt aktuell in der Lage sei, ein Studium aufzunehmen. Aber auch das psychologische Gutachten der Frau Q. vom 28. September 2009 ist insoweit unergiebig. wenn es zusammenfassend heißt, mit Hilfe der verschiedenen, zurückliegenden therapeutischen Behandlungen habe die Klägerin deutliche Verbesserungen erzielen können, so dass sie jetzt erst in der Lage sei, ein Studium zu beginnen. Die Klägerin selbst weist der im Februar/März 2009 begonnenen Ergo- und Arbeitstherapie bei Frau T2. eine bedeutende Rolle zu, wenn sie in der mündlichen Verhandlung insoweit ausführt, dass die verschiedensten beruflichen Vorstellungen, die sie gehabt habe (z.B. Tierpflegerin, Fotografin) eingehend gewürdigt worden seien, wobei bei diesem Prozess der Auswahl die Ausbildung im Touristikbereich als für sie geeignet übrig geblieben sei.
Die im Hinblick auf den zu fordernden Kausalzusammenhang unscharfen ärztlichen Atteste ergeben gerade in der Zusammenschau mit dem beruflichen Lebensweg der Klägerin kein schlüssiges Bild für das Vorliegen eines zwingenden Hinderungsgrundes hinsichtlich der Aufnahme eines Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres. Wenn in den ärztlichen Bescheinigungen und in dem Vortrag der Klägerin von einer Ziel- und Orientierungslosigkeit die Rede ist, die es der Klägerin in der Vergangenheit unmöglich gemacht haben soll, vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studium zu beginnen, so kann dem insbesondere mit Blick auf den beruflichen Lebenslauf der Klägerin nicht gefolgt werden. So war die Klägerin nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung im Juni 2002 in der Lage, einen zweimonatigen Aufenthalt in den USA zur Absolvierung eines Sprachkurses zu organisieren. Das spricht zu diesem Zeitpunkt nicht für eine Ziel- oder Orientierungslosigkeit. Die Klägerin hat des Weiteren in den Zeiträumen von Oktober 2002 bis November 2002, von Dezember 2002 bis April 2004, im April 2005, von Oktober 2005 bis Oktober 2006 und von April 2007 bis August 2007 jeweils vollschichtig gearbeitet. Aus den insoweit vorgelegten Arbeitszeugnissen ist nichts für eine Ziel- oder Orientierungslosigkeit in beruflicher oder persönlicher Hinsicht bei der Klägerin erkennbar. Im Gegenteil zeichnen die Zeugnisse ein in jeder Hinsicht positives Bild. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in den Zeiten der Arbeitslosigkeit, die jeweils durch Leistungsbescheide nach dem SGB II belegt sind, aus gesundheitlichen Gründen an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gehindert war. So hat die Klägerin nach der im Juni 2005 aufgetretenen Burnout-Symptomatik im Oktober 2005 wieder eine Arbeitstätigkeit bis Oktober 2006 aufgenommen. Auch nach Beginn der Therapie im Oktober 2006 bei Frau J. Q. hatte die Klägerin von April 2007 bis August 2007 eine Arbeitsstelle inne. Wenn attestiert wird, dass eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im April 2008 zum größten Teil an zwischenmenschlichen Problemen, aber auch an der Erkenntnis der Sinnlosigkeit der Tätigkeit gescheitert sei, so spricht dies nicht dagegen, dass die Klägerin ein Studium hätte aufnehmen können. Auch die Durchführung verschiedener von der DAK bewilligten analytischen Psychotherapien, Langzeittherapien, Verhaltenstherapien mit Beginn jeweils im Februar 2006, Januar 2007, Januar 2008 und September 2008 lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die Klägerin in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, ein Studium zu beginnen. Die Klägerin war während der Zeiten dieser ambulanten Therapien auch teilweise berufstätig. Allein während ihrer Aufenthalte in der Klinik I. N. in P. von Mai 2008 bis Juli 2008 zur stationären Behandlung und in der Tagesklinik der Johanniter in X. von Oktober 2008 bis Januar 2009 kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an der Aufnahme eines Studium gehindert war. Während der langen übrigen Zeiträume erschließt sich dies nicht. Insbesondere spricht gegen die Annahme, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraumes seit Abschluss ihrer Berufsausbildung, von dem das Gericht als hier maßgeblichem Anfangszeitpunkt ausgeht, bis zum Erreichen der Altersgrenze dermaßen desorientiert gewesen sein soll, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, den Gedanken an die Aufnahme eines Studiums zu fassen und umzusetzen, der Umstand, dass die Klägerin sich in dem Zeitraum zwischen Mai 2004 und Februar 2005 in Neuseeland mit einem Arbeits- und Touristenvisum aufgehalten hat und dort u.a. berufstätig war. Sie hat nach ihrer Aussage dort im Touristikbereich gearbeitet und sich vorgenommen, diesen Berufszweig für sich im Auge zu behalten. Das zeigt, dass die Klägerin durchaus zielgerichtet Planen und Handeln konnte und auch die für sie in Betracht kommende berufliche Perspektive einer Tätigkeit im Touristikbereich bereits zu diesem Zeitpunkt im Fokus hatte. Wenn ihr die Möglichkeiten, in diesem Bereich zu studieren, damals noch nicht bekannt waren, so stellt dies keinen Hinderungsgrund im Sinne des Gesetzes dar. Nichts spricht dagegen, dass es der Klägerin schon frühzeitig möglich und zumutbar war, sich diesbezüglich zu informieren und entsprechende Schritte zu unternehmen. Wenn sie, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eher an eine Berufsausbildung als an ein Studium im Bereich Touristik bzw. im Hotelfach gedacht hat, so stellte dies eine von ihr zu verantwortende Lebens- und Berufsplanung dar und keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Klägerin jedenfalls nicht spätestens im Januar 2009, also noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres, die ganz reale Möglichkeit hatte, sich zum Studium an der ISM anzumelden. Der diesbezügliche Vortrag in dem klägerischen Schriftsatz vom 29. Juni 2010, eine rechtzeitige Bewerbung für eine Aufnahme des Studiums zum Sommersemester 2009 bei der ISM sei der Klägerin deshalb unmöglich gewesen, weil sie sich bis zum 5. Januar 2009 in stationärer Behandlung befunden habe, ist so jedenfalls nicht zutreffend. Denn nach den vorgelegten Unterlagen lief die Anmeldefrist für das Sommersemester 2009 bei der ISM erst am 9. Januar 2009 ab. Ob die Klägerin sich schon zum Sommersemester 2009 zum Studium anmelden wollte und dies hätte tun können oder vielmehr die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ist, sie sei erst im Laufe der Ergo-/Arbeitstherapie seit Februar/März 2009 zu der Erkenntnis gelangt, das Studium an der ISM im Bereich Touristik sei für sie das Richtige, mag dahinstehen. Denn auf diesen letzten Zeitpunkt kommt es - wie gesagt - nicht entscheidend an, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin schon in Zeiträumen davor in zumutbarer Weise in der Lage war, ein Studium rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze zu beginnen.
Nach allem ist die Klage, mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.