AFBG-Rückforderung: Warnhinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 bei defizitärem Teilnahmenachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von AFBG-Zuschüssen wegen Unterschreitens der 70%-Teilnahmeschwelle. Streitig war, ob die Behörde nach einem ersten defizitären Teilnahmenachweis ohne „Warnschuss“ bis zum Maßnahmeende zuwarten und dann nach § 16 Abs. 3 AFBG zurückfordern durfte. Das VG hob den Rückforderungsbescheid auf, weil § 16 Abs. 4 AFBG anwendbar war, solange die 70% bis zum Ende noch erreichbar waren. Der nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG erforderliche Hinweis auf die Folgen eines erneuten nicht erfolgreichen Nachweises fehlte und machte den Bescheid rechtswidrig.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Rückforderungs- und Aufhebungsbescheid wegen fehlenden Hinweises nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
§ 16 Abs. 4 AFBG ist immer anzuwenden, wenn nach einem ersten Teilnahmenachweis die regelmäßige Teilnahme zwar nicht erreicht ist, aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann.
In Fällen des § 16 Abs. 4 AFBG muss die Behörde den Teilnehmer in Textform nicht nur auf den nächsten Vorlagezeitpunkt, sondern auch auf die Rechtsfolge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinweisen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG).
Unterbleibt der Hinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, ist eine spätere Aufhebung und Rückforderung wegen fehlender regelmäßiger Teilnahme rechtswidrig, wenn die Behörde den ersten defizitären Nachweis ohne Verwarnung „stehen lässt“.
§ 16 Abs. 3 AFBG erfasst Konstellationen, in denen die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann; er ist nicht einschlägig, solange das Erreichen der 70%-Schwelle noch möglich ist.
Der „weitere Teilnahmenachweis“ i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG kann auch der zum Ende der Maßnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG vorzulegende Nachweis sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
In den Fällen, in denen der Teilnehmer nach einem ersten defizitären Teilnahmenachweis die erforderliche regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme aber noch erreichen kann, kommt immer § 16 Abs. 4 AFBG zur Anwendung mit der Hinweispflicht für die Behörde nach Satz 2 der Vorschrift.
Die Behörde ist in diesen Fällen nicht berrechtigt, von der "Verwarnung" nach Satz 2 der Vorchrift abzusehen, stattdessen das Ende der Maßnahme abzuwarten und ggf. nach § 16 Abs. 3 AFBG die Leistungen zurückzufordern.
Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 30. August 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger besuchte in der Zeit vom 29. August 2016 bis 14. Juli 2017 bei der Akademie der Handwerkskammer E. die Meisterschule zum Kfz‑Techniker. Der Meisterlehrgang in Vollzeitform bestand aus den drei Maßnahmeabschnitten Fachtheorie vom 29. August bis 2. Dezember 2016 mit 520 Präsenzstunden, Fachpraxis vom 5. Dezember 2016 bis 24. März 2017 mit 304 Präsenzstunden und Teile 3 und 4 vom 24. April bis 14. Juli 2017 mit 405 Präsenzstunden, insgesamt also 1229 Präsenzstunden.
Der Kläger beantragte am 9. August 2016 die Förderung des Meisterlehrgangs als berufliche Fortbildungsmaßnahme.
Mit Bescheid vom 29. September 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung zum einen als Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 682 €, davon 290 € als Zuschuss und 392 € als Darlehen und zum anderen als Maßnahmebeitrag in Höhe von 7.095 €, davon 2.838 € als Zuschuss und 4.257 € als Darlehen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, wonach der Kläger bis zum 28. Februar 2017 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme durch Übersendung des Formblattes F zu erbringen hat. Insoweit findet sich noch der Hinweis, dass eine regelmäßige Teilnahme vorliege, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden bis zum Ende der Maßnahmedauer nachgewiesen werde.
Die Akademie der Handwerkskammer E. übersandte dem Beklagten den Teilnahmenachweis (Formblatt F) vom 28. März 2017, wonach der Kläger im Maßnahmeabschnitt Fachtheorie an 360 Präsenzstunden und im Maßnahmeabschnitt Fachpraxis an 124 Präsenzstunden teilgenommen hatte. Insgesamt betrug seine Teilnahme 484 Präsenzstunden von den in diesem Zeitraum angefallenen 824 Präsenzstunden.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 ergänzte der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid dahingehend, wonach der Kläger bis zum 31. Juli 2017 einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen hat und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen geleistet wird.
Die Akademie der Handwerkskammer E. übersandte dem Beklagten den Teilnahmenachweis (Formblatt F) vom 3. August 2017, wonach der Kläger neben den bereits bescheinigten ersten beiden Maßnahmeabschnitten im dritten Maßnahmeabschnitt Teile 3 und 4 an 365 Präsenzstunden teilgenommen hatte. Insgesamt betrug seine Teilnahme 849 Präsenzstunden von den im Meisterlehrgang angefallenen 1229 Präsenzstunden.
Durch Bescheid vom 30. August 2017 setzte der Beklagte den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich des Zuschussanteils für den Bewilligungszeitraum 08/16 ‑ 03/17 auf 0 € fest und beließ es für den Bewilligungszeitraum 04 ‑ 07/17 bei dem monatlichen Zuschussanteil von 290 €. Außerdem wurde auch der Zuschussanteil für den Maßnahmebeitrag auf 0 € festgesetzt. Der Kläger wurde aufgefordert, den geleisteten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 2.320 € und den geleisteten Maßnahmebeitrag in Höhe von 2.838 €, also insgesamt 5.158 € zurückzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei. Er bezweifele die Richtigkeit der angegebenen Fehlstunden, wonach er von 1.229 Präsenzstunden nur 849 und damit lediglich 11 Stunden zu wenig besucht habe. So könnten Anwesenheitslisten nicht zutreffend geführt worden sein. Es sei oft vorgekommen, dass Verspätungen zunächst als Nichtteilnahme erfasst und die Erfassung dann nicht mehr korrigiert worden sei. Daher dürften zum Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme nicht allein die Aufzeichnungen der Bildungseinrichtung Berücksichtigung finden. Vielmehr müsse dem Teilnehmer der Nachweis seiner Teilnahme auch in anderer Form ermöglicht werden. Ansonsten sei es bedenklich, dass dem Teilnehmer die Verantwortung und Haftung für das Ausfüllen des Formblattes auferlegt werde, obwohl er dies selbst nicht bewirken könne. Angesichts seiner bestandenen Abschlussprüfung habe bei einer derart geringfügigen Unterschreitung der erforderlichen Anwesenheit kein Anlass bestanden, die Förderung aufzuheben und zurückzufordern. Im Übrigen sei er weder bei Beginn der Ausbildung noch bei der Bewilligung hinreichend deutlich darauf hingewiesen worden, dass eine bestimmte Art von Fehlstunden zum Widerruf der Förderung führen könne. Insbesondere sei er nicht, wie in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG vorgeschrieben, rechtzeitig auf die Folgen eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hingewiesen worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe gemäß Formblatt F vom 3. August 2017 nur an 849 von 1229 angefallenen Stunden teilgenommen. Dies sei eine Teilnahmequote von lediglich 69,08 %. Da die Teilnahmequote beim letzten Maßnahmeabschnitt Teile 3 und 4 bei 90,12 % gelegen habe, sei ihm der als Zuschuss gewährte Unterhaltsbeitrag für diesen Maßnahmeabschnitt belassen worden, hingegen der für die ersten beiden Maßnahmeabschnitte aufzuheben gewesen. Wegen des fehlenden Nachweises der regelmäßigen Teilnahme an der Gesamtmaßnahme sei der als Zuschuss gewährte Maßnahmebeitrag komplett aufzuheben gewesen. Soweit nach dem Formblatt F vom 28. März 2017 die Teilnahmequote beim ersten Maßnahmeabschnitt Fachtheorie bei 69,23 % und beim zweiten Maßnahmeabschnitt Fachpraxis bei 40,79 % gelegen hätte, hätten die Fehlzeiten noch nicht mehr als 30 % der Gesamtstundenzahl von 1229 überschritten, so dass damals noch von einer Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung abgesehen worden sei.
Von einer regelmäßigen Teilnahme an der geförderten Maßnahme könne nur ausgegangen werden, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Diese pauschalierende Regelung in § 9a Abs. 1 AFBG habe sich in der Verwaltungspraxis als angemessen und interessengerecht erwiesen. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, werde in ausgewogener Weise durch die Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung Rechnung getragen. Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund würden bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht bleiben. Falls die Fehlzeiten mehr als 30 % der Unterrichtsstunden betragen würden, sei es unerheblich, inwieweit die Fehlzeiten entschuldigt oder unentschuldigt seien. Entscheidend sei allein die regelmäßige Teilnahme von zumindest 70 % der Unterrichtsstunden. Komme es zwischen dem Teilnehmer und dem Fortbildungsträger zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben des Fortbildungsträgers im Formblatt F, müsse der Teilnehmer dies mit seinem Fortbildungsträger klären und gegebenenfalls eine Korrektur des Formblattes F durch den Fortbildungsträger veranlassen. Es sei auch Aufgabe des Klägers gewesen, auf eine ordnungsgemäße Erfassung seiner Teilnahme hinzuwirken. Könnten Unstimmigkeiten nicht geklärt werden, seien die im Formblatt F dokumentierten Feststellungen des Fortbildungsträgers für die Bewilligungsbehörde entscheidend. Im Übrigen habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, die Förderung auch bei einer Teilnahmequote von weniger als 70 % behalten zu können. Insoweit sei der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen ergangen, dass der Kläger einen Nachweis des Fortbildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringe. Der Kläger sei in dem Bewilligungsbescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine regelmäßige Teilnahme vorliege, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Schließlich sei maßgeblich für die Förderung die regelmäßige Teilnahme nach § 9a Abs. 1 AFBG und nicht das Bestehen der Prüfung.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Förderung nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme sei allein § 16 Abs. 3 AFBG, weil sich dann an der Teilnahmequote nichts mehr ändern könne. Dagegen regele § 16 Abs. 4 AFBG den Fall, dass die Bewilligung bereits früher zu einem Zeitpunkt aufgehoben werde, zu dem das Erreichen der Teilnahmequote von 70 % bis zum Ende der Fortbildung noch nicht ausgeschlossen sei. Nur wenn der Teilnehmer nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nachweise, könne dies aber bis Ende der Maßnahme noch erreicht werden, erfolge gemäß Abs. 4 der Vorschrift die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht werde. Die Aufhebung könne in diesem Fall auch erfolgen, wenn die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden könne. Nur in diesem Fall habe die zuständige Behörde den Teilnehmer in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, müsse mit einer Aufhebung gewartet werden, bis die Maßnahme beendet sei oder schon vorher feststehe, dass eine Teilnahmequote bis zum Ende der Fortbildung nicht mehr erreicht werden könne. Die Aufhebung sei dann jedoch auf § 16 Abs. 3 AFBG und nicht auf Abs. 4 der Vorschrift zu stützen. Dagegen sei nicht erforderlich, von der „Warnschussregelung“ in § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG Gebrauch machen zu müssen, um nach dem Ende der Fortbildung die Förderung aufheben zu können, wenn die Teilnahmequote von mindestens 70 % endgültig nicht erreicht werde. Dadurch, dass vorliegend auf das Formblatt F vom 28. März 2017 nicht mit einem „Warnschuss“ reagiert worden sei, werde die gesetzliche Verpflichtung zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides aus § 16 Abs. 3 AFBG nicht aufgehoben. Vielmehr obliege der Bewilligungsbehörde die Entscheidung, ob vor dem Ende der Fortbildung noch ein weiterer Vorlagetermin mit Androhung der Konsequenzen gemäß § 16 Abs. 4 AFBG gesetzt werden solle. Davon sei vorliegend wegen des nahen Endes der Fortbildung abgesehen worden. Dieses aus der Gesetzesbegründung zu § 16 AFBG deutlich werdende Verständnis der Regelungen in den Abs. 3 und 4 werde auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, das den Referentenentwurf und damit auch die hier maßgebliche Gesetzesbegründung erstellt habe, geteilt. § 16 Abs. 3 AFBG sei also auch dann anwendbar, wenn nicht zuvor gemäß Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift verfahren worden sei.
Die Beteiligten, der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2019 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2019, haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 30. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung liegen nicht vor.
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung der Leistungen nach dem AFBG, soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich ein als Zuschuss gewährter Anteil der Leistungen zurückgefordert wird, ist § 16 Abs. 2 und 4 AFBG in der vom 1. August 2016 an geltenden Fassung (BGBl. I, 2126). Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und sind die erhaltenen Leistungen zu erstatten, soweit sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift.
Dem Kläger sind für den Besuch der Meisterschule zum Kfz‑Techniker bei der Akademie der Handwerkskammer E. Leistungen nach dem AFBG als Unterhalts- und Maßnahmebeitrag gewährt worden. Der Bewilligungsbescheid vom 29. September 2016 erging unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Leistungen, wonach der Kläger bis zum 28. Februar 2017 einen Nachweis des Bildungsträgers mit dem Formblatt F über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen hat. Der Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2017 erging gleichfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Leistungen, wonach der Kläger nunmehr bis zum 31. Juli 2017 einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen hat. Sowohl nach dem ersten Teilnahmenachweis der Akademie der Handwerkskammer E. vom 28. März 2017, der die beiden bis dahin durchgeführten Maßnahmeabschnitte Fachtheorie und Fachpraxis umfasste, als auch nach dem zweiten Teilnahmenachweis vom 3. August 2017, der zusätzlich noch den dritten und zugleich letzten Maßnahmeabschnitt Teile 3 und 4 umfasste, hat der Kläger an weniger als 70 % der gegebenen Präsenzstunden teilgenommen. Liegt die Teilnahme unter 70 % der Präsenzstunden, fehlt es an einer regelmäßigen Teilnahme gemäß § 9a Abs. 1 Sätze 1 und 4 AFBG. Seine Teilnahme in der gesamten Maßnahme lag bei 69,08 % (849 von 1229 angefallen Unterrichtsstunden).
Für die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen hat der Beklagte jedoch nicht die Anforderungen in § 16 Abs. 4 AFBG beachtet, der vorliegend zur Anwendung kommt. Nach dem ersten defizitären Teilnahmenachweis der Akademie der Handwerkskammer E. vom 28. März 2017 hätte der Beklagte nach Satz 2 der Vorschrift den Kläger in Textform nicht nur auf den nächsten Vorlagezeitpunkt hinweisen müssen, was hier mit dem Ergänzungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 30. Mai 2017 erfolgt ist, sondern auch auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises, woran es in dem Ergänzungsbescheid fehlte. Nach Satz 1 der Vorschrift erfolgt nämlich die Aufhebung des Bewilligungsbescheides, wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht wird. Der fehlende sogenannte „Warnschuss“ nach Satz 2 der Vorschrift auf die Regelung in Satz 1 führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. August 2017.
Entgegen der Auffassung des Beklagten richtete sich die Aufhebung des Leistungsbescheides nach Abs. 4 und nicht nach Abs. 3 des § 16 AFBG.
Der Abs. 3 erfasst allgemein Fälle, in denen ein Teilnehmer seine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachgewiesen hat und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann, sei es, weil die Maßnahme inzwischen abgeschlossen ist oder abgebrochen wurde oder weil die Fehlzeiten inzwischen derart hoch sind, dass selbst bei Anwesenheit in allen noch ausstehenden Unterrichtsstunden eine regelmäßige Teilnahme nach § 9a Abs. 1 AFBG ausgeschlossen ist.
Dagegen findet Abs. 4 immer dann Anwendung, wenn der Teilnehmer in einem Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 AFBG seine regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen hat, diese notwendige Teilnahme von 70 % der Unterrichtsstunden aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann. Das war bei dem Kläger zum Zeitpunkt des defizitären Teilnahmenachweises der Akademie der Handwerkskammer E. vom 28. März 2017 der Fall. Er kam zwar in den ersten beiden Maßnahmeabschnitten nur auf eine Teilnahme von 58,74 % (484 von 824 angefallen Unterrichtsstunden). Bei Anwesenheit in allen angefallenen 405 Unterrichtsstunden des dritten Maßnahmeabschnitts hätte der Kläger noch eine Anwesenheit von 72,34 % (889 von 1229 angefallen Unterrichtsstunden) erreichen können.
Die Anwendbarkeit des Abs. 4 beschränkt sich entgegen dem Verständnis des Beklagten nicht nur auf die Fälle, in denen der nach Satz 1 geforderte weitere Teilnahmenachweis nach § 9a Abs. 2 Satz 2 AFBG noch vor dem Ende der Maßnahme zu erbringen ist. Vielmehr kann der weitere Teilnahmenachweis im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG zugleich der vom Teilnehmer zum Ende der Maßnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG zu erbringende Nachweis sein. Dieses Verständnis entspricht der Gesetzesbegründung zur Neuregelung in § 16 Abs. 4 AFBG, in der es heißt:
„... Es wird ein “Warnschuss“ für den Fall eingeführt, dass in einem ersten Teilnahmenachweis während der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird, aber das Erreichen der notwendigen Schwelle für die regelmäßige Teilnahme noch bis zum Ende der Maßnahme (mindestens 70 % der Unterrichtsstunden) möglich ist. In diesem Fall sieht die Behörde zukünftig von einer sofortigen Rückforderung ab und wartet einen weiteren Teilnahmenachweis ab. Dies kann der nächste verpflichtende Teilnahmenachweis etwa zum Ende der Maßnahme oder (Unterstreichung durch das Gericht) ein zusätzlich von der Behörde geforderte Teilnahmenachweis nach § 9 Buchst. a Abs. 2 Satz 2 sein....“
Vgl. Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, 16. Dezember 2015, BT‑Drucksache 18/7055, S. 44.
Auch in der Gesetzesbegründung zum Allgemeinen Teil dieses Gesetzesentwurfs heißt es unter Nummer A. II. 11.:
„Für die Ermittlung förderungsschädlicher Fehlzeiten wird zur erheblichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Erhöhung der Transparenz für die Teilnehmer einer Pauschalierung von 70 Prozent eingeführt. Wird die Teilnahme nicht an 70 Prozent der Unterrichtsstunden nachgewiesen, werden die AFBG‑Leistungen zurückgefordert. Die Nachweiszeitpunkte und die Rechtsfolgen werden im Gesetz präzisiert und vereinfacht. Für den Fall, dass die notwendige Teilnahme bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes noch zu erreichen ist, wird die Förderung erst nach einem Unterschreiten der notwendigen Teilnahme in einem weiteren Teilnahmenachweis zurückgefordert („Warnschuss“). Dies erhöht die Bürgerfreundlichkeit und dient dem Interesse der Gesellschaft an einem erfolgreichen Fortbildungsabschluss.“
Vgl. BT‑Drucksache 18/7055, S. 21.
Danach ist Sinn und Zweck der „einmaligen Verwarnung“ in den Fällen, in denen der Teilnehmer noch unter der notwendigen Teilnahmeschwelle geblieben ist, die regelmäßige Teilnahme aber noch im weiteren Verlauf der Maßnahme erreichen kann, dessen Teilnahme- und Abschlussmotivation zu stärken, indem ihm die Gefahr einer möglichen Rückforderung vor Augen geführt ohne dass sofort zurückgefordert wird. Der durch die „Verwarnung“ verursachte erhöhte Verwaltungsaufwand ist im Hinblick auf die damit einhergehende Erhöhung der Effektivität des Mitteleinsatzes geboten. Die AFBG‑Förderung verfolgt das Ziel, die regelmäßige Teilnahme an der gesamten Fortbildungsmaßnahme und damit Vorbereitung auf das angestrebte Fortbildungsziel und die damit verbundene Prüfung zu fördern. Wird durch die „Verwarnung“ bei dem Teilnehmer erreicht, dass er durch eine erhöhte Präsenz in den Unterrichtsstunden die bisherigen Defizite für eine regelmäßige Teilnahme wieder ausgleicht, behält die bisherige Förderung der Maßnahme trotz der zunächst nicht regelmäßigen Teilnahme ihren Sinn.
Deshalb ist der Beklagte in den Fällen des § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG, in denen trotz eines nicht ausreichenden Teilnahmenachweises der Teilnehmer bis zum Ende der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme noch erreichen kann, nicht berechtigt, von der Verwarnung nach Satz 2 der Vorschrift abzusehen, stattdessen das Ende der Maßnahme abzuwarten und nach § 16 Abs. 3 AFBG auf den fehlenden Nachweis der regelmäßigen Teilnahme abzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 AFBG und der Nichtanwendbarkeit des Abs. 3 der Vorschrift auch in den Fällen, in denen ein erster unzureichender Teilnahmenachweis vorgelegt, der Teilnehmer bis zum Ende der Maßnahme die regelmäßige Teilnahme noch erreichen kann, die Behörde jedoch über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach dem Ende der Maßnahme aufgrund des dann vorgelegten unzureichenden Teilnahmenachweises entscheidet, von grundsätzlicher Bedeutung ist.