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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14a M 83/19·26.12.2019

Vollstreckungsantrag in Asylsache: Drei-Monats-Frist grundsätzlich maßgeblich

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsgläubiger stellte einen Vollstreckungsantrag wegen Nichterfüllung einer Feststellungspflicht zum Abschiebungsverbot; die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Entscheidend war, ob eine vorzeitige Vollstreckung vor Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft gerechtfertigt ist. Das Gericht hielt die Umsetzung durch die Behörde für rechtzeitig und legte dem Vollstreckungsgläubiger die Kosten auf, Verfahren kostenfrei nach §83b AsylG.

Ausgang: Vollstreckungsantrag vor Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft als nicht gerechtfertigt angesehen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verpflichtungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Asylverfahren ist ein Vollstreckungsantrag gegen die Behörde vor Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft im Regelfall nicht gerechtfertigt.

2

Der in §75 VwGO normierte Dreimonatszeitraum für die Geltendmachung bei Untätigkeit der Behörde ist bei der Beurteilung der Angemessenheit bis zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen heranzuziehen.

3

Eine kürzere Frist für vorzeitige Vollstreckungsmaßnahmen erfordert konkrete, darlegbare Anhaltspunkte, dass dem Betroffenen innerhalb von drei Monaten sonst unmittelbare, entscheidungserhebliche Nachteile drohen würden.

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Fehlen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zwangsvollstreckung, kann das Gericht dem Vollstreckungsgläubiger die Kosten des Verfahrens auferlegen.

5

Verfahren nach §83b AsylG sind gerichtskostenfrei.

Relevante Normen
§ VwGO § 168, VwGO § 172§ VwGO § 75, VwGO 113 Abs 5§ VwGO § 161 Abs 2§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 75 VwGO§ 83 b AsylG

Leitsatz

Im Fall der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Asylverfahren ist ein Vollstreckungsantrag gegen die Behörde vor Ablauf von drei Monaten im Regelfall nicht gerechtfertigt.

Tenor

1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

3

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner erst nach Eingang des Vollstreckungsantrags durch den Bescheid vom 15. November 2019 reagiert und das seit dem 26. August 2019 rechtskräftige Urteil vom 28. Juni 2018 umgesetzt.

4

Orientiert man sich jedoch an dem in § 75 VwGO für die Klagemöglichkeit im Fall der Untätigkeit einer Behörde gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von drei Monaten, ist die Umsetzung des gerichtlichen Urteils durch das Bundesamt noch rechtzeitig erfolgt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft vergangen waren.

5

Anhaltspunkte die im Einzelfall eine kürzere Frist geboten erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hat ein Kläger grundsätzlich ein Interesse daran, dass zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Entscheidungen zügig umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich des Asylrechts, da durch die gerichtliche Entscheidung und deren Umsetzung regelmäßig auch der aufenthaltsrechtliche Status des jeweiligen Klägers berührt wird.

6

Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger über einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbare Nachteile drohen würden, welchen nur durch einen früh-zeitigen Vollstreckungsantrag hätte begegnet werden können.

7

Das Verfahren ist gemäß § 83 b des Asylgesetzes (AsylG) gerichtskostenfrei.