Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14a L 2054/24.a·07.01.2025

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Zweitantragsprüfung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bewilligte Prozesskostenhilfe, bestellte einen Anwalt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung an. Es stellte fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, weil das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als Zweitantrag und damit unzulässig abgelehnt hat. Maßgeblich waren Auslegungen der Asylverfahrensrichtlinie und jüngste EuGH-Entscheidungen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sowie Prozesskostenhilfe der Antragstellerin stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erforderlich; diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält.

2

Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG muss mit Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar sein; Folgeanträge können nach EU-Recht unabhängig vom Mitgliedstaat der ersten Entscheidung als unzulässig angesehen werden, soweit die erste Entscheidung bestandskräftig ist.

3

Eine Entscheidung der Asylbehörde, ein Verfahren wegen stillschweigender Rücknahme einzustellen, ist nicht als bestandskräftige Entscheidung im Sinne der Richtlinie anzusehen, solange der Antragsteller nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie noch die Möglichkeit hat, die Wiederaufnahme zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen.

4

Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz setzt keine bestimmte Verwaltungsform voraus; auf das Datum der tatsächlichen Antragstellung kommt es an, nicht auf ein späteres förmliches Registrierungsdatum.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ EURL 32/2013§ AsylG § 71a§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, § 115 ZPO§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG

Tenor

1. Der Antragstellerin wird für das vorliegende Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei Y. und andere aus C. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (14a K 6305/24.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Ihre Rechtsverfolgung bietet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu 2. hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

2. Der sinngemäße Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 14a K 6305/24.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 2. Dezember 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

5

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

6

Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes unter Ziffer 3 erlassene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist (vgl. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) erhoben worden.

7

Der Antrag ist auch begründet.

8

Nach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

9

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678.

10

Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist, dass der Abschiebung keine Abschiebungsverbote entgegenstehen und die Abschiebungsandrohung auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist.

11

Vorliegend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2024. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.

12

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.

13

Nach Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) kann eine Ablehnung als unzulässig allerdings nur in den dort genannten Fällen erfolgen, u.a. dann, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt (Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) RL 2013/32/EU).

14

Die Frage, ob ein in Deutschland gestellter Asylantrag als Zweitantrag als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen wurde, oder ob eine solche Entscheidung nur dann mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar ist, wenn die Asylanträge in demselben Mitgliedstaat gestellt und die Ablehnung des ersten Asylantrages in demselben Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem der zweite Asylantrag gestellt wurde,

15

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2024 – 9 B 786/24.A –, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 6 AS 22.31155 –, juris,

16

ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2024 nunmehr geklärt. Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass Folgeanträge unabhängig davon, welcher Mitgliedsstaat die erste Entscheidung über einen Asylantrag getroffen hat, als unzulässig abgelehnt werden können.

17

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris.

18

Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ einzustufen, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 über einen früheren Antrag „gestellt“ wird, und zwar auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 abgelehnt hat.

19

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris, Rn. 69.

20

Jedoch hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass die von der Asylbehörde getroffene Entscheidung, die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz einzustellen, weil der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat, nicht als bestandskräftige Entscheidung angesehen werden kann, solange der Antragsteller noch die in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Möglichkeit hat, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 der Richtlinie 2013/32 geprüft wird. Daher kann ein von einem Antragsteller unter diesen Umständen gestellter Antrag nicht als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 eingestuft und gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie als unzulässig abgelehnt werden.

21

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris, Rn. 78.

22

Gemessen hieran steht die der Abschiebungsandrohung zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil dieser als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG anzusehen und ein weiteres Asylverfahren nach dieser Vorschrift nicht durchzuführen ist, nicht mit Art. 2 Buchst. q und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 im Einklang.

23

Die Antragstellerin hat am 2. Februar 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (vgl. Bl. 4 ff. d. Bundesamtsakte, Beiakte 1). Dabei erfordert die Handlung, einen Antrag auf internationalen Schutz zu „stellen“, keine Verwaltungsformalität; auf das Datum der förmlichen Antragstellung durch die Antragstellerin am 6. Juni 2023 ist insoweit nicht abzustellen.

24

Vgl. zur Unterscheidung zwischen der Stellung des Antrags einerseits und der förmlichen Stellung des Antrags andererseits EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris, Rn. 74 ff., und vom 25. Juni 2020 – C-36/20 PPU –, juris.

25

Die Entscheidung der tschechischen Behörde, das Verfahren über den bei den tschechischen Behörden gestellten Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz wegen stillschweigender Rücknahme einzustellen, wurde erst am 28. Februar 2022 erlassen und konnte darüber hinaus im Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland noch wieder aufgenommen werden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

28

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).