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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14a L 1135/10.A·16.09.2010

Antrag auf Feststellung aufschiebender Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts vom 6. Juli 2010 und die Unterlassung seiner Abschiebung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach §75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat. Auch eine nachträgliche Konkretisierung der Abschiebungsandrohung ändert hieran nichts; zudem bestand kein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt; Klage hat keine aufschiebende Wirkung nach § 75 AsylVfG

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 75 AsylVfG.

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Die Frage der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 75 AsylVfG unabhängig davon, ob die Abschiebungsandrohung Bestandteil des ablehnenden Bescheids oder isoliert erlassen wird.

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Eine nachträgliche Konkretisierung des Ziellandes oder die ergänzende Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten ergänzt nur den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid und begründet keine aufschiebende Wirkung, wenn die ursprüngliche Entscheidung unter § 75 AsylVfG fällt.

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Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist gewahrt, wenn dem Betroffenen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe offenstehen und er diese nutzen kann; dies führt nicht automatisch zur Gewährung aufschiebender Wirkung, wenn das Gesetz dies ausschließt.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 75, AsylVfG § 73, AsylVfG § 36, AsylVfG § 38, VwGO § 80 Abs 5§ 75 AsylVfG§ 36 Abs. 3 AsylVfG§ 38 AsylVfG§ 38 Abs. 1 AsylVfG§ 73 AsylVfG

Leitsatz

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung hängt davon ab, ob ein Fall des § 75 AsylVfG vorliegt. Unerheblich ist, ob Streitgegenstand eine mit dem Bescheid verbundene oder isolierte Abschiebungsandrohung ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 14a K 3092/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2010 festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, den Bürgermeister der Stadt Marl anzuweisen, die Abschiebung des Klägers zu unterlassen,

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hat keinen Erfolg.

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Der am 16. September 2010 bei Gericht eingegangene Antrag dürfte zwar zulässig gewesen sein, darauf kommt es jedoch nicht an, denn er hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags können sich daraus ergeben, dass die Klage 14a K 3092/10 durch Urteil vom heutigen Tage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Diese Entscheidung, welche durch den Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte, war zu dem Zeitpunkt, als der hier zu entscheidende Antrag dem Einzelrichter mit dem ersten Postdurchlauf des heutigen Tages vorgelegt wurde, bereits zur Geschäftsstelle gegeben und dort erfasst worden.

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Der vorliegende Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage festzustellen geht daher ins Leere, da jedenfalls die Zustellung des klageabweisenden Urteils zumindest zeitgleich mit diesem Beschluss erfolgen dürfte, so dass die begehrte Feststellung keine Wirkung mehr entfalten würde, mithin ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag nicht (mehr) besteht.

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Unabhängig davon, ist der Antrag auch in der Sache nicht begründet, denn die Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

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Der hier streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - vom 6. Juli 2010 konkretisiert die in dem Bescheid vom 17. Januar 1997 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat auf die Republik Nepal und trifft Feststellungen zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten hinsichtlich dieses Ziellandes.

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Der seit dem 23. Juni 1997 bestandskräftige Bescheid vom 17. Januar 1997 lehnte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Gemäß § 75 des im Rahmen dieser Entscheidung anzuwendenden Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (AsylVfG) in der nunmehr gültigen Fassung, die in dem hier maßgeblichen Punkt inhaltsgleich mit der 1997 geltenden Fassung ist, hat die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes, durch die der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, keine aufschiebende Wirkung. Dieses Schicksal teilt die Klage gegen die Abschiebungsandrohung, wie sich bereits aus dem Wortlaut der ebenfalls, soweit hier relevant, inhaltlich unveränderten § 36 Abs. 3 und § 38 AsylVfG ergibt.

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Auch aus der Systematik des Gesetzes folgt nichts anderes, denn das Asylverfahrensgesetz geht gemäß § 75 AsylVfG im Grundsatz von der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung aus und sieht die aufschiebende Wirkung der Klage nur für die in §§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG aufgezählten Fälle vor.

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Vorliegend handelt es sich aber weder um eine sonstige Ablehnung, die Rücknahme eines Asylantrages, oder einen Folgeantrag.

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Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Klage gegen die nachträgliche Änderung der an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfenden Abschiebungsandrohung anders zu behandeln sein sollte, als die Klage gegen die Abschiebungsandrohung selbst.

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Nichts anderes gilt für die nunmehr erstmalig getroffene Feststellung des Bundesamtes, dass in Bezug auf Nepal keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Auch insoweit wird durch den streitgegenständlichen Bescheid lediglich der bereits bestandskräftige Bescheid vom 17. Januar 1997 ergänzt, so dass auch insoweit für die Frage, ob der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet abzustellen ist.

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Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Schleswig - Holsteinischen Verwaltungsgerichts,

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VG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 14 B 25/10 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

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In diesem Beschluss geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass die isolierte Abschiebungsandrohung ebenso wie die neue Konkretisierung des Zielstaates, hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nicht anders zu betrachten ist, als eine mit dem ablehnenden Bescheid verbundene.

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Die im Ergebnis getroffene Feststellung, dass der Klage gegen diese nachträgliche Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommt, folgt offensichtlich daraus, dass in dem dort entschiedenen Fall der Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt wurde. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung, lässt sich jedoch aus der Begründung schließen, denn das Bundesamt ging bei der nachträglichen Konkretisierung der Abschiebungsandrohung offenbar davon aus, es handele sich nicht um einen Fall des § 75 AsylVfG, weil lediglich die Abschiebungshindernisse erneut geprüft worden seien. Diese Argumentation ist nur dann sinnvoll, wenn der Klage gegen die ursprüngliche Entscheidung eine aufschiebende Wirkung zukam, weil sie dem Anwendungsbereich des § 75 AsylVfG unterfiel. So liegt der hier zu entscheidende Fall jedoch gerade nicht.

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Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass dem abgelehnten Asylbewerber nach der Konkretisierung des Zielstaates vor der Abschiebung die Möglichkeit eröffnet sein muss, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Dieses aus Art 19 Abs. 4 GG abzuleitende Erfordernis ist vorliegend erfüllt, denn der Antragsteller befindet sich in der gleichen Situation wie jeder andere Asylbewerber, dessen Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Vorliegend hat der Antragsteller diese Gelegenheit auch genutzt, denn er hat neben der Klageerhebung einen Antrag nach § 80 Abs. 5 gestellt, der durch Beschluss vom 30. Juli 2010 - 14a L 783/10.A - beschieden wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.