Versammlungsverbot von Wahlplakaten wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung zweier Wahlplakate wird abgelehnt. Gericht führt offene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch und sieht das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung als überwiegen an. Die Plakate können — auch im Zusammenwirken — geeignet sein, die Schwelle zu strafrechtlich oder ordnungsrechtlich relevanten Äußerungen zu erreichen. Die Beschränkung wird als geringfügig und verhältnismäßig bewertet, da alternative Kommunikationsmöglichkeiten bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Plakatuntersagung bei Versammlung abgelehnt; Verfügung bleibt in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
Bei eilbedürftigen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht eine offene, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung vornehmen.
Die Untersagung bestimmter Plakate bei einer Versammlung ist gerechtfertigt, wenn deren Aussagegehalt in der konkreten Versammlungssituation geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen oder den Tatbestand der Volksverhetzung zumindest plausibel zu erfüllen.
Bei der Prüfung von Versammlungsbeschränkungen ist der kombinierte Wahrnehmungseffekt mehrerer Darstellungen zu berücksichtigen; Aussagen können im Zusammenwirken eine andere, ggf. gefährlichere Wirkung entfalten als isoliert betrachtet.
Die Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung ergibt sich auch daraus, ob die Einschränkung den Kern der Versammlungs- und Meinungsfreiheit trifft und ob den Betroffenen zumutbare, gleichwertige Kommunikationsalternativen verbleiben.
Leitsatz
Zum versammlungsrechtlichen Verbot der Verwendung von Wahlplakaten mit der Aussage "Wir hängen nicht nur Plakate - wir kleben auch Aufkleber" und "Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück - Schluss damit" bei einer Versammlung unter freiem Himmel zur Europawahl 2019 (Interessenabwägung)
(Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachfolgend OVG NRW, Beschl. vom 24.05.2019
- 15 B 666/19 -)
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der am heutigen Tag um 13:14 Uhr bei Gericht eingegangene und kurzfristig zu entscheidende Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2476/19 gegen die Ziffer 5 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 22. Mai 2019 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Im Rahmen der durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der beschränkenden versammlungsrechtlichen Verfügung,
5. Die beiden Wahlplakate mit den Aufschriften „WIR HÄNGEN NICHT NUR PLAKATE-WIR KLEBEN AUCH AUFKLEBER“ und „ZIONISMUS STOPPEN: ISRAEL IST UNSER UNGLÜCK-SCHLUSS DAMIT!“ dürfen nicht auf der Versammlung gezeigt werden,
das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Verfügung erhobenen Klage.
Aufgrund der Kürze der Zeit und der Eilbedürftigkeit, da die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung bereits am morgigen Tag um 13:00 Uhr beginnen soll, beschränkt sich die Kammer auf eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige offene Interessenabwägung.
Die Frage, ob die beiden Plakate, wie vom Antragsgegner in der Begründung zu der streitgegenständlichen Verfügung ausgeführt, den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllen und unabhängig davon auch die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, bedarf einer vertieften rechtlichen Betrachtung im Einzelfall, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Es spricht vorliegend Einiges dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Plakate würden im Zusammenhang mit der anlässlich der Kandidatur des Antragstellers zur Europawahl durchgeführten Versammlung und den dort aufgestellten politischen Forderungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Versammlungsgesetz (VersG) erfüllen, ist nicht von vornherein fernliegend.
Hierbei ist der auch vom Antragsgegner hervorgehobene Zusammenhang zwischen den beiden Plakaten in den Blick zu nehmen. Aufgrund der grafischen Gestaltung stehen die Aussagen „Wir hängen nicht nur Plakate auf“ und „Israel ist unser Unglück-Schluss damit“ im Vordergrund und werden vom oberflächlichen Betrachter praktisch allein und damit ohne die möglicherweise zur Mehrdeutigkeit der Aussagen und ihrer Relativierung führenden Zusätze wahrgenommenen. Die beiden Plakate dürften nicht nur isoliert, sondern auch in ihrem Zusammenwirken zu bewerten sein sein, so dass die Annahme des Antragsgegners, es handele sich nicht um eine bloße Kritik am Zionismus und der Politik Israels, sondern darüber hinausgehend um eine konkrete Bedrohung insbesondere der jüdischen Bevölkerung auch in Deutschland, unabhängig von einer rechtlichen Wertung der Kammer nachvollziehbar ist.
Im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ist festzustellen, dass die Untersagung der Nutzung dieser beiden Plakate den Aussagegehalt der Versammlung sowie die Möglichkeiten des Antragstellers, auf seine politischen Aussagen aufmerksam zu machen, nur geringfügig einschränkt. Auf der Internetseite des Antragstellers
https://die-rechte.net/allgemein/das-sind-die-plakatmotive-zur-europawahl/; Stand 23.05.2019, 14.45 Uhr
stellt er neben den beiden hier streitigen Plakaten fünf weitere Plakate vor, welche er zur Europawahl nutzen will und bei der morgen stattfinden Versammlung zur optischen Unterstützung seines Auftritts verwenden kann. Darüber hinaus ist es dem Antragsgegner unbenommen, seine politischen Forderungen auch verbal zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere für seine Position zur Wiedereinführung der Todesstrafe oder zur Israel-Politik. Dies hat er gerichtsbekannt bei anderen Versammlungen gleichen Inhalts, z.B. am 00.00.0000 auf dem Bahnhofsvorplatz in H. , so gehandhabt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es auch mit Blick auf die Vollzugsfolgen, nämlich hier die nicht mehr rückgängig zu machende Unterlassung der Verwendung dieser Plakate, angemessen, die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. Wie bereits ausgeführt, wird die Versammlung durch die Verfügung nicht in ihrem Kern betroffen und damit faktisch verboten, sondern lediglich geringfügig eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Kammerpraxis, insbesondere ist aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Streitwertes nicht angemessen.