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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14 L 836/15·03.05.2015

Einstweilige Anordnung zur Sperrung eines Wunschkennzeichens abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Kfz-Zulassung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass sein reserviertes Kfz-Kennzeichen vor Entscheidung in der Hauptsache anderweitig vergeben wird. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil der Antragsgegner bereits erklärt hat, das Kennzeichen nicht zu vergeben, und weil ein durchsetzbarer Zuteilungsanspruch fehlt. Nach § 8 FZV besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Kennzeichen; eine bloße Reservierung begründet nur dann eine Rechtsbindung, wenn sie die Voraussetzungen einer Zusicherung erfüllt. Die beantragte Eilmaßnahme war damit nicht erforderlich und unbegründet.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Sperrung/Reservierung des Kfz-Kennzeichens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung setzt die glaubhaft gemachten Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes voraus (Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit).

2

Erklärt der Antragsgegner ausdrücklich, die streitgegenständliche Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzunehmen, kann eine einstweilige Anordnung entbehrlich sein.

3

Nach § 8 Abs. 1 FZV besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kennzeichenkombination; die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zuteilung.

4

Eine Reservierungs- oder Vorabzuteilung begründet nur dann einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch, wenn sie in den erforderlichen Voraussetzungen eine verbindliche Zusicherung i.S. des einschlägigen Verwaltungsverfahrensrechts erfüllt; eine zeitlich abgelaufene Reservierung begründet keinen Anspruch.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 FZV, § 38 VwVfG NRW§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 8 Abs. 1 Satz 1 FZV§ 8 Abs. 1 Satz 5 FZV§ 38 VwVfG NW

Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzeswird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

 Das bei verständiger Würdigung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehende Begehren,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das amtliche Kfz-Kennzeichen °°°°°°°° bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anderweitig zu vergeben,

3

hat keinen Erfolg.

4

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht,

5

§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 der ZPO.

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Hiervon ausgehend kann der Antragsteller mit seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung vom 27. April 2015 ausdrücklich erklärt hat, dass das amtliche Kennzeichen °°°°°°°°°°°° bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht anderweitig vergeben wird. Dem Begehren des Antragstellers ist damit entsprochen und die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass vorliegend zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Entscheidung im Wege der Eilmaßnahme noch nötig erscheint.

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Darüber hinaus dürfte es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für ein entsprechendes Begehren des Antragstellers fehlen.

8

Der Antragsteller leitet die beabsichtigte Verpflichtung des Antragsgegners auf einen erworbenen Anspruch auf Zuteilung des Kennzeichens °°°°°°°°°° her, ohne dass ihm aber ein solcher Zukunftsanspruch zur Seite steht. Denn nach §  8 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt allein die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, ohne dass ein Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge bzw. eine entsprechende Kombination besteht. Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm durch den Antragsgegner erteilte sog. Reservierung  bzw. Vorabzuteilung (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FZV) vom 15. Januar 2015 beruft, könnte daraus allenfalls dann ein Rechtsanspruch hergeleitet werden, wenn diese so ausgestaltet wäre, dass sie den Anforderungen an eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NW entspräche. Daran bestehen vorliegend aber schon deshalb erhebliche Zweifel, weil einem Rechtsbindungswillen des Antragstellers die fehlende Zuordnung eines konkreten Fahrzeugs in der Erklärung entgegensteht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auf seiner Hompage unter „Stadt F.     Wunschkennzeichenreservierung“ ausdrücklich erklärt, dass für alle angebotenen Formen der Reservierung gelte, dass auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens kein Rechtsanspruch besteht und auch eine Weitergabe an Dritte nicht möglich ist. Von daher wäre unter Berücksichtigung der vom Antragsteller beabsichtigte Veräußerung der Kennzeichenkombination für 10.000,00 Euro über das „Service Portal für Kraftfahrwesen“ unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wohl auch keine Bindungswirkung des Antragsgegners an eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 3 VwVfG anzunehmen. Letztlich kann die Frage der Verbindlichkeit der Vorabzuteilungserklärung dahingestellt bleiben, da die Gültigkeit der Vorabzuteilungserklärung auf den 15. April 2015 beschränkt war und bereits vor der Antragstellung bei Gericht ohne Anspruch auf eine Verlängerung abgelaufen ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung der halbe Auffangwert angesetzt ist.