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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14 L 596/20·14.05.2020

Versammlung in Corona-Pandemie: Verlegung des Versammlungsorts zum Infektionsschutz

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Auflage, die den Versammlungsort verlegte. Streitpunkt war, ob die Ortsverlegung zur Sicherung des Mindestabstands nach der CoronaSchVO und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Das VG nahm wegen der Kürze der Zeit eine Folgenabwägung vor und ließ die Rechtmäßigkeit der Auflage offen. Es überwog das öffentliche Interesse am Infektionsschutz, da am ursprünglich geplanten Ort mit erheblichen Menschenansammlungen (Außengastronomie/Spieltag) und Abstandsverstößen zu rechnen war.

Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ortsverlegungsauflage abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage im Eilverfahren wegen Zeitdrucks nicht abschließend geklärt werden, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung anhand der zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßstäbe vorzunehmen.

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Im Rahmen versammlungsrechtlicher Ermessensentscheidungen nach § 15 VersG darf die Versammlungsbehörde den Gesundheitsschutz als Teil der öffentlichen Sicherheit berücksichtigen.

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Bei einer prognostisch zu erwartenden Nichteinhaltung eines gebotenen Mindestabstands und daraus folgenden Gesundheitsgefahren kann das öffentliche Interesse am Infektionsschutz das Interesse an dem gewählten Versammlungsort überwiegen.

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Ein Sicherheitskonzept, das keine erkennbar wirksamen Maßnahmen zur Begrenzung der tatsächlichen Teilnehmerzahl vorsieht, kann die Prognose einer Abstandsgefährdung am geplanten Versammlungsort nicht entkräften.

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Eine Verlegung des Versammlungsorts ist nicht unverhältnismäßig, wenn das Versammlungsanliegen am Ersatzort weiterhin wirksam öffentlich zur Geltung gebracht werden kann.

Relevante Normen
§ VersG § 15§ CoronaSchVO § 13§ CoronaSchVO § 11§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 8 GG§ 13 Abs. 4 CoronaSchVO

Leitsatz

Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage Nr. 1 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auflage zur Versammlungsbestätigung, mit welcher der Antragsgegner den Ort der Versammlung vom „B.     N.     “ auf den G.-------platz in E.        verlegte, lässt sich nach der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig feststellen. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, die Versammlung mit dem Motto „#GrenzenlosSolidarisch - Gemeinsam gegen Pandemie und Infodemie“ soll am morgigen Samstag um 15.00 Uhr beginnen, muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken.

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Vorliegend sind durch die streitgegenständliche versammlungsrechtliche Anordnung in der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einerseits auf Seiten der Antragstellerin und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten des Antragsgegners als widerstreitende Interessen berührt.

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Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Anordnung aus, dass die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands von 1,5 m zwischen den Teilnehmern der Versammlung und auch Passanten, welche an der Versammlung vorbeigehen wollen, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem „B.     N.     “ nicht sichergestellt sei.

8

Dies folge maßgeblich daraus, dass durch die nun wieder mögliche Öffnung der Außengastronomie auf der maximal möglichen Fläche der Sondernutzung und das zeitliche Zusammenfallen der Versammlung mit dem Bundesligaspiel zwischen dem G1.  T.       und dem C.   (Anstoß ist um 15.30 Uhr) mit einem hohen Aufkommen von Fußballfans zu rechnen sei, die traditionell - und aufgrund der nun fehlenden Möglichkeit, das Spiel im Stadion verfolgen zu können - in großer Zahl auf diesem Platz das Spiel in der Außengastronomie verfolgen wollen. Es sei weiterhin damit zu rechnen, dass Personen, die keinen Platz in der Gastronomie mehr erhalten, versuchen dennoch das Spiel auf dem Bildschirmen verfolgen zu können. Zudem habe es sich in den vergangenen Wochen gezeigt, dass ohnehin an einem Samstag mit einem hohen Fußgängeraufkommen im Bereich „B1.     N.     “ sowie zu Warteschlangen vor dem dortigen Kaufhaus und den Einzelhandelsgeschäften komme.

9

Zweifel daran, dass die Antragstellerin in der Lage sei, den Mindestabstand einzuhalten, äußerte der Antragsgegner auch aufgrund der Erfahrungen mit von der Antragstellerin veranstalteten und vom Antragsgegner einzeln aufgeführten Versammlungen in der unmittelbaren Vergangenheit. Die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer habe die Zahl der Anmeldung regelmäßig um ein Vielfaches überschritten.

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Eine im Kooperationsgespräch vorgeschlagene Verlegung der Versammlung auf den benachbarten I.----platz und einen - aufgrund der vorherigen Belegung des Platzes durch den Wochenmarkt - auf 16:30 Uhr verschobenen Versammlungsbeginn habe die Antragstellerin abgelehnt. Die von der Antragstellerin genannten Alternativstandorte seien aufgrund der dortigen Fußgängerfrequenz ebenfalls ungeeignet.

11

Die Antragstellerin macht nunmehr in ihrer weiteren Antragsbegründung geltend, der Zweck ihrer Versammlung sei an den Versammlungsort gebunden, da es bei einer unangemeldeten Versammlung sogenannter „Coronaleugner“ am 9. Mai 2020 auf dem „B.     N.     “ zu Übergriffen auf Journalisten gekommen sei. Primär aus diesem Grund sei der „Alte N.     “ von der Antragstellerin ausgewählt worden. Eine Verlegung der Versammlung in Richtung S.              komme aufgrund der geringen räumlichen Distanz in Betracht. Der G.-------platz sei deutlich weiter entfernt.

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Die durch die Kammer vorzunehmende Abwägung dieser widerstreitenden Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Grundlage für die vom Antragsgegner geforderte Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 m ist § 13 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 geltenden Fassung vom 8. Mai 2020.

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Wie bereits in § 11 der Vorgängerverordnungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in der nunmehr geltenden Fassung Versammlungen grundsätzlich untersagt. § 13 Abs. 4 CoronaSchVO bestimmt, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen sicherzustellen ist. Eine Bestimmung zur Gestattung von Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot, die in der bis zum 10. Mai geltenden Fassung der CoronaSchVO in § 11 Abs. 6 vorgesehen war, fehlt. Ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt, oder ob die von der Antragstellerin wiedergegebene Auffassung des Stadt E.        zutrifft, dass die derzeitige Fassung so zu verstehen sei, eine Erlaubnis sei für Versammlungen nicht mehr erforderlich, zutrifft, was angesichts des eindeutigen Verordnungswortlauts in § 13 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in der derzeitigen Fassung zumindest zweifelhaft ist, kann dahinstehen.

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Im Licht der Bedeutung des Art. 8 GG legt die Kammer die Vorschrift des § 13 CoronaSchVO im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung so aus, dass der Verordnungsgeber kein vollständiges Versammlungsverbot beabsichtigt hat, aber bei der Abhaltung einer Versammlung der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist.

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Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass die Versammlungsbehörde den Gesundheitsschutz als einen Teil der öffentlichen Sicherheit in ihren nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) vorzunehmenden Ermessenserwägungen berücksichtigen darf. Ob die Zuständigkeiten für die Durchsetzung und Überwachung der Coronaschutzverordnung bei Versammlungen in der Verordnung geregelt sind, was derzeit nach dem Wortlaut der Bestimmungen - anders als in den Vorgängerfassungen - nicht eindeutig der Fall ist, ist gegebenenfalls in einem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren zu klären.

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Angesichts der bereits ohne die Versammlung der Antragstellerin auf dem „B.     N.     “ zu erwartenden Personenansammlungen ist die in der Antragserwiderung ergänzte und tatsachengestützte Begründung der Prognose des Antragsgegners zur Gefahr der Nichteinhaltung des Mindestabstands und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren für die Versammlungsteilnehmer und die Allgemeinheit nicht zu beanstanden.

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Ausgehend von dieser durch die fachkundige Versammlungsbehörde vorgenommenen Prognose, hat das Interesse der Antragstellerin, den Ort der Versammlung frei bestimmen zu können, hinter das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Infektionsschutz zurückzutreten.

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Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das von der Antragstellerin entwickelte Sicherheitskonzept zur Einhaltung der Mindestabstände keine erkennbar wirksamen Maßnahmen zur Begrenzung der Teilnehmerzahl vorsieht. Insofern ist auch zweifelhaft, ob eine solche Begrenzung allein auf der Grundlage des Versammlungsrechts überhaupt zulässig wäre.

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Ebenfalls ist nicht zu erkennen, in welcher Form die Antragstellerin durch Einsatz von vier Ordnern und Absperrungen durch Flatterband sichern will, dass bei der Versammlung der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird, wenn es auf dem Platz durch umstehende Passanten, die entweder die Versammlung oder aber auf dem Platz den ersten Bundesligaspieltag nach Unterbrechung der Saison in irgendeiner Form verfolgen wollen, zu einem Gedränge kommt.

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Die Verlegung des Versammlungsortes stellt sich angesichts des Anliegens der Antragstellerin, mit der Versammlung auf die Vorkommnisse am 9. Mai 2020 zu reagieren, nicht als unverhältnismäßig dar.

22

Eine Verlegung auf den unmittelbar benachbarten I.----platz zu einer um 90 Minuten verschobenen Anfangszeit hat die Antragstellerin ausgeschlossen. Die von ihr vorgeschlagenen Ersatzorte sind aufgrund der dort an einem Samstag zu erwartenden Fußgängerfrequenz bereits ungeeignet, was sich auch aus der Stellungnahme der Stadt E.        vom 14. Mai 2020 hinreichend tatsachengestützt ergibt. Diese Orte dürften zudem in der verfügbaren Fläche eher kleiner sein als der jetzt vorgesehene Versammlungsort.

23

Der G.-------platz ist - wie der Kammer aus der langjährigen gerichtlichen „Begleitung“ von Versammlungen in E.        bekannt ist - ein von vielen Anmeldern begehrter Versammlungsort. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihr Versammlungsanliegen an diesem Ort nicht öffentlich zur Geltung bringen kann, auch wenn eine unmittelbare Sichtweite zu dem beantragten Versammlungsort nicht gegeben ist.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung folgt der ständigen Praxis in versammlungsrechtlichen Verfahren.

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

28

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

29

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

31

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.