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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14 L 2473/25·19.12.2025

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Rundfunkbeitragsbescheide abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgabenrecht (Rundfunkbeitrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen mehrere Rundfunkbeitragsbescheide. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Es fehlen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und Anhaltspunkte für unbillige Härten. Das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit überwiegt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Rundfunkbeitragsbescheide als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht führt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine summarische Prüfung durch und trifft eine ermessensgestützte Entscheidung, wobei die Erfolgsaussichten der Hauptsache wesentliches Entscheidungselement sind.

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Bei Ansprüchen auf Aussetzung der Vollziehung von öffentlichen Abgaben überwiegt regelmäßig das Interesse des Staates an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO); eine Aussetzung erfolgt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Die verfassungsrechtliche Infragestellung der Rundfunkbeitragspflicht setzt dar, dass das mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum (regelmäßig nicht unter zwei Jahren) evidente und regelmäßige Defizite in gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist.

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Paßhafte, groß angelegte Mustervorträge, die einzelne Sendungen oder Themenschwerpunkte kritisieren, genügen ohne Darlegung einer strukturellen Beeinträchtigung des Gesamtprogramms nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zu begründen.

Relevante Normen
§ RBStV § 2§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 189,24 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4071/25

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gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 27. Januar 2024, vom 14. Februar 2024 und vom 14. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2024 anzuordnen,

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ist zulässig -der Antrag auf Aussetzung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gestellt und abgelehnt worden- aber unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anordnen, wenn der Widerspruch oder die Klage – wie hier – keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

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Bei all dem ist jedoch in einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen. Wenn von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird, nicht ausgegangen werden kann, verbleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung. Die Aussetzung soll in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen und keine unbilligen Härten im Falle einer Vollziehung erkennbar sind. Es überwiegt daher das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse der Antragstellerin, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.

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Vorliegend hat die Antragstellerin im Klageverfahren zwar 234 Seiten umfassende Klagebegründungstexte, welche derzeit von zahlreichen Personen verwendet werden, eingereicht. Das Vorbringen rechtfertigt aber dennoch unter keinem Gesichtspunkt die Annahme, die Festsetzungsbescheide könnten auch nur zweifelhaft sein. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung Bezug genommen.

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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) entschieden hat, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr mit Verfassungsrecht in Einklang steht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt, ist dies nicht neu und rechtfertigt keine andere Bewertung.

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Denn die Verfassungsmäßigkeit ist nur dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt, wobei mit dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeitraum nicht unter zwei Jahren als sachgerecht anzusehen ist, der mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bei der Beurteilung ist auch die Programmfreiheit zu berücksichtigen. Ein solch umfassendes Defizit, das sich auch nicht mehr mit der Programmfreiheit, worauf das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals abgestellt hat, rechtfertigen lässt, ist trotz des umfassenden Vortrages nicht dargelegt

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Der vorgelegte Mustertext lässt eine Auseinandersetzung mit eben dieser Gesamtstruktur vermissen. Stattdessen liegt der Fokus der Klagebegründung darauf, die Berichterstattung zu einzelnen Themen herauszugreifen, um deren inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Selbst wenn einzelne Sendungen oder die Berichterstattung zu einzelnen Themen Diskussionen aufwerfen oder Anlass zu Kritik geben mögen, wäre dieser Befund angesichts des großen Umfangs des Medienangebots der Rundfunkanstalten nicht geeignet, ein generelles Defizit bei der Programmgestaltung im Sinne eines strukturellen Versagens zu belegen. Auch der regelmäßige Hinweis in den Mustertexten auf ein „Großes Beitragstopper-Gutachten“ lässt schon keinerlei konkreten zeitlichen Bezug zum streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum sowie zum vorherigen (jeweiligen) Zweijahreszeitraum und mithin keine hinreichend breite Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite erwarten. Schon insoweit besteht kein Anlass, der Beweisanregung bzw. dem Ausforschungsbeweisantrag nachzugehen.

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Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass durch die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides in Höhe von insgesamt 189,24 Euro (inkl. Säumniszuschläge) wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung der Beiträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 –2 BvR 1710/10, juris).

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Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse der Antragstellerin, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO,

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diese gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen)schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.