Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Auflage zur Standkundgebung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflage, den geplanten Aufzug als Standkundgebung durchzuführen. Streitgegenstand ist, ob die Behörde eine tatbestandlich gestützte Gefahrenprognose für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegt hat. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, da die Auflage mutmaßlich rechtswidrig ist: die Gefahrenprognose beruht auf Spekulationen und konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Übergriffe wurden nicht dargelegt. Art. 8 GG und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sprechen gegen die Auflage.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflage zur Durchführung als Standkundgebung stattgegeben; Auflage erscheint tatsachengestützt nicht ausreichend begründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung, einen angemeldeten Aufzug in eine Standkundgebung zu verwandeln, bedarf einer tatsachengestützten und konkreten Gefahrenprognose; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Die Voraussetzungen des § 15 VersG sind nur erfüllt, wenn die Behörde erkennbar konkrete Tatsachen, Sachverhalte oder sonstige Erkenntnisse darlegt, die eine unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen.
Eine Veranstalterin, die selbst nicht als Störer auftritt, genießt besonderen Grundrechtsschutz; eine Gefahrenprognose, die allein auf möglichen Reaktionen Dritter beruht, muss durch konkrete Hinweise untermauert sein.
Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das Suspensivinteresse der Versammlung, wenn die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Auflage nicht substantiiert darlegt und weniger einschneidende Maßnahmen möglich erscheinen.
Bei der Bemessung polizeilicher Einsatzkräfte ist der Behörde zwar ein Fach- und Sachverstand zuzubilligen, dies entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, ihre Lageeinschätzung tatsachengestützt darzulegen.
Leitsatz
Die Auflage, an Stelle eines Aufzugs nur eine Standkundgebung durchzuführen, bedarf der tatsachengestützten Prognose einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die über bloße Mutmaßungen hinausgeht.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 4034/15 -der Antragstellerin gegen die in Ziffer 1. der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 16. September 2015 enthaltene Auflage zur Durchführung der Versammlung als Standkundgebung wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der aus dem Tenor ersichtliche sinngemäß gestellte Antrag hat Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung, deren Abwägungskriterien den Beteiligten hinlänglich bekannt sind, fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
Nach dem derzeitigen, der Interessenabwägung zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstand, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der beschränkenden Auflage das Suspensivinteresse der Antragstellerin nicht, da sich die Auflage, die Kundgebung an Stelle des angemeldeten Aufzugs über eine rund 4,5 km lange Strecke von E. -M. nach E. -C. mit einer Auftakt-, einer Zwischen- und einer Abschlusskundgebung, nur als Standkundgebung auf dem I. -T. -Q. in einem näher beschriebenen Bereich durchzuführen, voraussichtlich als rechtswidrig erweist. Auch im Rahmen einer allgemeinen Vollzugsfolgenabwägung lässt sich ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der beschränkenden Auflage nicht feststellen.
Unstreitig unterfällt die von der Antragstellerin angemeldete Kundgebung dem Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz (GG).
Der Antragsgegner hat bislang aber nicht hinreichend dargelegt, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennenden Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die den Beteiligten ebenfalls bekannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Versammlungsgesetz (VersG) sind daher vorliegend nicht erfüllt. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus.
Hierbei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als sogenannter „Nichtstörer“ anzusehen ist, denn die von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung herangezogene Gefahrenlage geht nicht unmittelbar von der Versammlung der Antragstellerin aus. Die Gefahrenprognose stellt maßgeblich tragend auf Gefährdungen durch Übergriffe von Personen aus dem „linken Spektrum“ ab, die allein durch die Durchführung der Versammlung der Antragstellerin provoziert würden.
Konkrete und tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass es bei der streitgegenständlichen Versammlung zu solchen Übergriffen in einem so erheblichem Umfang kommen wird, dass die Versammlung der Antragstellerin, die mit ca. 80 Teilnehmern angemeldet ist, einer Teilnehmerzahl, die nach den der Presse und Veröffentlichungen im Internet zu entnehmenden Teilnehmerzahlen der letzten Veranstaltungen der Antragstellerin durchaus realistisch ist, nicht mehr geschützt werden könnte, hat der Antragsgegner jedoch nicht benannt.
Bisher ist weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich, dass im Internet oder sonstigen Medien öffentliche Versammlungsaufrufe erfolgt sind und zwar weder für die angemeldete Versammlung der Antragstellerin noch für etwaige Gegendemonstrationen. Dies schließt nicht aus, dass in sozialen Netzwerken oder nicht allgemein zugänglichen Foren solche Aufrufe kursieren mögen. Allerdings hat der Antragsgegner weder in der Verbotsverfügung noch in der Antragserwiderung tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Mobilisierung von Gegendemonstranten oder möglicherweise gewalttätigen Gruppen des „linken Spektrums“ in relevantem Umfang erfolgt.
Es ist daher nicht plausibel, warum der von dem Antragsgegner beschriebene Aufwand für die Absicherung eines Demonstrationszuges von 80 bis maximal 120 Personen in dem beschriebenen Umfang erforderlich und verhältnismäßig ist. Hierbei legt die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu Grunde, dass dem Antragsgegner bei der Bemessung der einzusetzenden Kräfte ein besonderer Fach- und Sachverstand zuzubilligen ist, dem im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durchaus ein deutliches Gewicht zukommt.
Vorliegend beruht die der mitgeteilten Stärkeermittlung des Antragsgegners zugrundeliegende Lageeinschätzung aber auch angesichts der Demonstrationen und Übergriffe in den vergangenen Wochen auf Spekulationen und ist nicht erkennbar tatsachengestützt.
Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, allein für den Schutz der Bahnstrecke ein erhebliches Kräftepotential zu benötigen, ist nicht ersichtlich, inwieweit die getroffene Beschränkung auf eine Standkundgebung in M. diesen Kräftebedarf maßgeblich beeinflusst, denn einschränkende Anordnungen zur An- und Abreise der Versammlungsteilnehmer enthält die hier streitgegenständliche Versammlungsbestätigung nicht.
Auch soweit aufgrund des Aufzugsweges über die weitgehend zweispurig mit Randstreifen ausgebaute Q1.---------straße (°°°°°) Gefahren für die allgemeine nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr befürchtet werden, ist nicht ersichtlich, wieso nicht durch geeignete andere Auflagen (etwa Beschränkung des Demonstrationszuges auf eine maximale Breite) sichergestellt werden kann, dass jedenfalls für die Inanspruchnahme der Straße durch Rettungsdienste und Polizei ausreichend Raum bleibt.
Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Frage, ob gegebenenfalls weitere Unterstützungskräfte nicht zur Verfügung stehen, nicht weiter nachgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.