Antrag auf Aufhebung des Parolenverbots ('From the river to the sea', 'Yalla Intifada') abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit ein Verbot bestimmter Parolen bei einer für den 7. Oktober angemeldeten Versammlung angeordnet worden war. Das Gericht lehnte den Antrag ab und führte eine Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit durch. Die Parolen fallen grundsätzlich unter den Schutzbereich des Art. 5 GG, sind aber in dem konkreten zeitlichen und thematischen Kontext geeignet, Straftatbestände wie Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 20 StGB) zu erfüllen; milde Deutungen sind hier fern. Das Verbot gilt als verhältnismäßig, da die Versammlungsmeinung auf andere Weise möglich bleibt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Aufhebung des Parolenverbots als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Rufen der Parolen ‚From the River to the Sea, Palestine will be free‘ und ‚Yalla Intifada‘ fällt grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 GG (Meinungsfreiheit).
Parolen sind dann strafrechtlich zu bewerten, wenn sie objektiv geeignet sind, Tatbestände wie Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 20 StGB) zu erfüllen.
Bei der Bewertung der Strafbarkeit kommt es auf die Auslegungsmöglichkeiten der Parole an; bei konkretem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang (z. B. Jahrestag des Angriffs) sind strafloserklärende Deutungsmöglichkeiten fernliegend.
Im Eilverfahren ist eine Interessenabwägung vorzunehmen: Die Unwiederbringlichkeit möglicher Gefährdungen durch Parolen (öffentliche Sicherheit) kann eine Beschränkung der Versammlungsäußerungen als verhältnismäßig erscheinen lassen, wenn die grundlegende Meinungsäußerung der Versammlung anderweitig möglich bleibt.
Leitsatz
Das Rufen der Parolen "From the River to the Sea, Palestine will be free" und "Yalla Intifada" bei einer Versammlung unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Art 5 GG.
Diese Parolen sind grundsätzlich dazu geeignet, sowohl den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) als auch der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 20 StGB) zu erfüllen.
Es mag möglich sein, Deutungen dieser Parolen zu finden, welche als streffreie Meinungsäußerung zu werten sind. Bei einer Verwendung dieser Parolen im Zusammenhang mit einer Versammlung, die sich gerade am 7. Oktober (Jahrestag des Angriffs der Hamas auf Israel) mit dem aktuellen Geschehen im Nahen Osten befassen will, liegen solche strafrechtlich unerheblichen Deutungsmöglichkeiten fern.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am Freitag, dem 4. Oktober 2024 um 17:46 Uhr bei Gericht eingegangene und deshalb mit Blick auf die für den heutigen Tag um 17:45 Uhr angemeldete Versammlung kurzfristig zu bescheidende Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 7. Oktober 2024erhobenen Klage 14 K 4992/24 bezüglich des Bescheides vom 4.Oktober 2024 wiederherzustellen soweit darin das Verbot folgender Skandierungen bzw. Parolen sowohl mündlich als auch in sonstiger schriftlicher Darstellungsform in jeglicher Sprache ausgesprochen wird:„Palestine will be free from the river to the sea“, „From the river to the sea“ „Vom Jordan bis ans Mittelmeer, „Vom Fluss bis ans Meer“ und vergleichbare Abwandlungen sowie „Yalla Intifada“ mitsamt etwaigen Abwandlungen,
hat keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und aufgrund der nur noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeitspanne allein mögliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits, dass bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung der hier betroffenen Grundrechte des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt.
Andererseits ist in die Interessenabwägung auch einzustellen, dass gerade das Rufen von Parolen, die aufgrund der möglichen Verletzung von Strafgesetzen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, im Nachhinein nicht rückgängig zu machen ist.
Vorliegend kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vertieft geklärt werden, ob die streitgegenständlichen Parolen grundsätzlich dazu geeignet sind, den von dem Antragsgegner angenommenen Verstoß gegen Strafvorschriften des Vereinsrechts erfüllen. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Gerade bei der Meinungsäußerung, der auch das Rufen von Parolen grundsätzlich unterfällt, hängt die Strafbarkeit davon ab, wie die Parole zu verstehen ist und ob es auch Auslegungsmöglichkeiten gibt, die eine legitime Meinungsäußerung darstellen.
Wie in der Begründung zu der hier streitgegenständlichen Beschränkung ausgeführt wird, sind gerade die hier streitgegenständlichen Parolen grundsätzlich dazu geeignet, sowohl den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) als auch der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 20 StGB) zu erfüllen.
Es mag möglich sein, Deutungen dieser Parolen zu finden, die keine Unterstützung der Hamas bzw. derer Unterorganisationen und eine Negierung des Existenzrechts Israels und damit verbunden die Aufstachelung zu Hass oder eine Beeinträchtigung der Menschenwürde anderer oder ethnischer Gruppen darstellen.
Bei einer Verwendung dieser Parolen im Zusammenhang mit einer Versammlung, die sich gerade am 7. Oktober unter dem Motto „Montag ist Tag des Wiederstands! Die Entwicklung im Nahen Osten und die Forderung Waffenstillstand sofort“ mit dem Geschehen im Nahen Osten befassen will, liegen solche strafrechtlich unerheblichen Deutungsmöglichkeiten aber fern.
Das Verbot der Verwendung dieser Parolen stellt auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlung des Antragstellers dar. Es ist sowohl ihm als auch der Versammlung möglich, das in der Antragsbegründung näher erläuterte Anliegen - und dies auch in einer Weise, welche der vom Antragsteller dargelegten Distanzierung vom Terror der Hamas Rechnung trägt - öffentlich zu äußern und in der Form einer Versammlung dafür einzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Eine Reduzierung des Streitwerts erfolgt vorliegend nicht, da mit der Entscheidung in Versammlungsangelegenheiten die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht V., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 V., einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht V., Bahnhofsvorplatz 3, 45879 V., einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.