Eilantrag gegen Polizeimaßnahmen wegen „Motto‑Hemden“ der Partei „Die Rechte“ abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung, polizeiliche Maßnahmen oder Auflagen wegen gemeinsamer „Motto‑Hemden“ der Partei DIE RECHTE zu untersagen. Zentral war, ob Behördenhinweise oder ein mögliches Verbot der Hemden Eingriffsqualität haben und dringender Eilrechtsschutz geboten ist. Das Gericht verweigerte die Anordnung als unzulässig, weil kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse vorlag und die Hinweise keine selbständige Verwaltungsaktqualität entfalten; straf- und ordnungsrechtliche Bewertungen verbleiben bei den zuständigen Behörden.
Ausgang: Eilantrag als unzulässig verworfen, weil kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht und die Behördshinweise keine Eingriffsqualität entfalten
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraus, etwa zur Verhinderung nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen oder erheblicher, nicht mehr durch die Hauptsache behebbarer Grundrechtsverletzungen.
Rechtliche Hinweise der Versammlungsbehörde ohne Regelungscharakter begründen keinen Verwaltungsakt mit Eingriffsqualität und rechtfertigen regelmäßig keinen einstweiligen Anordnungsanspruch.
Das gemeinsame Tragen einheitlicher, politisch aufgeladener Kleidung kann als Verstoß gegen das Uniformverbot des § 3 VersG und gegebenenfalls als Verbreiten strafbarer Propagandamittel zu werten sein; die endgültige strafrechtliche Prüfung obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
Bei möglichen Verstößen hat die Behörde Ermessen (Entschließungs‑ und Auswahlermessen) auszuüben; ein Gericht darf im Eilverfahren dieses Ermessen nicht generell vorwegnehmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Zur Abgrenzung von Auflagen und Hinweisen auf die Rechtsauffassung der Behörde
Es spricht viel dafür, dass das gemeinschaftliche Tragen von einheitlichen "Motto-Hemden" mit dem Aufdruck "Die Rechte - Stadtschutz" gegen das Uniformverbot des § 3 VersG verstößt (offen gelassen)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen,
1. eine vom Landesverband NRW der Partei DIE RECHTE für Sonnabend, den 28. August 2014, angemeldete öffentliche Kundgebung unter freiem Himmel in E. aufzulösen, wenn bzw. weil Teilnehmer derselben gelbe T-Shirts mit Aufdruck “Weg mit dem NWDO-Verbot“ oder „Die Rechte Stadtschutz“ (so genannte Motto - Hemden) tragen,
2. die Kundgebung dadurch zu behindern, dass Teilnehmer oder teilnahmewillige Personen, die T - Shirts der oben beschriebenen Art tragen, durch strafprozessuale Maßnahmen wie Verbringung zu einer Polizeiwache zur Personenfeststellung, vorläufige Festnahme o.ä. oder aber auch durch vor Ort kurzfristig erlassene Auflagen, die das Tragen solcher T-Shirts untersagen, an der Teilnahme gehindert werden,
ist bereits unzulässig.
Die vorliegend auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung auszuschöpfen. Nach der Rechtsprechung ist dies anzunehmen, wenn es darum geht, der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
Vgl. Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rnr. 104.
Ein solch qualifiziertes Rechtsschutzinteresse vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Den von dem Antragsteller angegriffenen Ausführungen des Antragsgegners unter Ziffer 1. und 3. auf Seite 6 und 8 des Bescheides vom 18. August 2014 zum Tragen von gelben Mottohemden mit der Aufschrift „Die Rechte Stadtschutz E. “ und „Weg mit dem NWDO-Verbot“ kommt kein Regelungscharakter mit Verwaltungsaktqualität und insoweit Eingriffsqualität zu. Es handelt sich vielmehr um zwei von insgesamt sieben „rechtlichen Hinweisen“, die der Antragsteller seinen acht Auflagen angefügt hat. Diese geben unter Würdigung der Sachlage lediglich die Rechtsauffassung des Antragsgegners wieder.
Nach § 21 VereinsG, § 86 StGB u.a. ist das Verbreiten von Propagandamitteln der verbotenen Organisation „Nationaler Widerstand E. “ strafbewehrt und ebenso nach § 3 Abs. 1 VersG das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung verboten. Zu solch gleichartigen Kleidungsstücken zählen nach Auffassung des Antragsgegners, für deren Richtigkeit nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1982 –I BVR 1138/81-,
juris,
im konkreten Fall überwiegendes spricht, auch die „Motto - Hemden“ mit der Aufschrift „Die Rechte Stadtschutz E. “. Die endgültige Prüfung einer Strafbarkeit obliegt allerdings den Strafverfolgungsbehörden. Dass mit diesen, von mehreren Personen zeitgleich und in der Gruppe getragenen Hemden eine gemeinsame politische Gesinnung mit präsenter Gewaltbereitschaft einhergeht, die gegebenenfalls bedroht und einschüchtert, liegt unter Berücksichtigung der Zielrichtung und Selbstdarstellung der „Arbeitsgruppe“ im Internet,
vgl. http://www.dortmundecho.org/2014/08/rechter-stadtschutz-E. -nationale-solidaritaet-organisieren, Stand 21. August 2014, 10.45 Uhr,
nahe. Bereits das gemeinsame Tragen der Hemden mit dem Schriftzug „Die Rechte“ dürfte eine gemeinsame, identitätsstiftende Gesinnung verlangen. Mit dem in dem Internet - Auftritt dargestellten „Modell einer funktionierenden Volksgemeinschaft“, das nur „noch in der Erinnerung älterer Volksgenossen“ lebt, werden mindestens auch Strukturen des 3. Reiches angestrebt. Somit ergibt sich auch aus dem Schutzgedanken (Stadt„schutz“) für Personen und Objekte „nach individuellen Gefahrenprognosen“ für „gefährdete Bürger“ ein Einschüchterungs- und Bedrohungsszenario mit Agressionspotential.
Die „Hinweise“ des Antragsgegners unter Ziffer 1. und 3.begründen auch deshalb kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse im oben dargestellten Sinn, weil keinerlei Hinweise dafür vorliegen, der Antragsgegner würde beim Tragen entsprechender Hemden von Versammlungsteilnehmern automatisch, also ohne Ermessensbetätigung die Kundgebung auflösen oder Maßnahmen gegen einzelne Teilnehmer ergereifen. Vielmehr ist zu erwarten, dass er auch hier den Umständen entsprechend sowohl das Entschließungsermessen, d.h. die Entscheidung über das „Ob“ des Einschreitens als auch das Auswahlermessen, d.h. die Entscheidung über das geeignete Mittel, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und ggf. über die Störerauswahl etwaige Verstöße prüfen und erst dann zulässige Maßnahmen in den Blick nehmen wird. Einen solchen Abwägungsprozess, zudem noch auf ungesicherter Tatsachengrundlage kann und darf das Gericht nicht vorwegnehmen, da ansonsten ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörde vorläge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.