Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsverbot
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung vom 26. Juni 2018. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Bei summarischer Prüfung erscheint das Versammlungsverbot nicht offensichtlich rechtmäßig, weil die Behörde keine hinreichend tatsachengestützte Gefahrenprognose vorgetragen und mildere Auflagen nicht geprüft hat. Die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Versammlungsverbot stattgegeben; aufschiebende Wirkung wiederhergestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wurde.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Für ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG ist eine konkrete Gefahrenprognose erforderlich, die auf erkennbaren, nachweisbaren Tatsachen beruht; bloße Spekulationen oder Vermutungen reichen nicht aus.
Versammlungsverbote greifen besonders intensiv in die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG ein; daher sind milde, gleich wirksame Maßnahmen (z. B. Auflagen) vor einem generellen Verbot zu prüfen.
Interne polizeiliche Eintragungen oder laufende Strafverfahren begründen nicht ohne weiteres ein Versammlungsverbot; die Behörde muss konkrete, den Eingriff rechtfertigende Anhaltspunkte darlegen, pauschale Hinweise wie 'nicht gänzlich ausgeschlossen' sind unzureichend.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3406/18 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der aus dem Tenor ersichtliche und – der geplante Beginn der Veranstaltung liegt vor dem Entscheidungszeitpunkt – kurzfristig zu bescheidende Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen – wie hier – die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug nicht überwiegt. Das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Stellt sich dagegen der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig dar, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung der Interessenlage erfordern. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nicht eindeutig feststellen, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vor, in der insbesondere die Vollzugsfolgen zu berücksichtigen sind.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung nicht, denn die streitgegenständliche Verbotsverfügung des Antragsgegners stellt sich bei der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig, sondern eher als rechtswidrig dar.
Die hier streitgegenständliche Verbotsverfügung wird zutreffend auf die Grundlage des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) gestützt. Voraussetzung für das Verbot einer Versammlung als letztes Mittel behördlichen Einschreitens gegen eine Versammlung ist eine nach den zur Zeit des Erlasses der Ordnungsverfügung zu erkennenden Umständen unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Insoweit ist eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose erforderlich, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus.
Bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung eines Versammlungsverbotes ist zu berücksichtigen, dass dieses als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG eingreift.
Vorliegend hat der Antragsgegner nicht hinreichend tatsachengestützt belegt, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Versammlung zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen wird, der im Lichte des oben angeführten Prüfungsmaßstabs nur durch das hier streitgegenständliche Verbot und nicht durch etwaige mildere Maßnahmen, namentlich durch Auflagen, in verhältnismäßiger Weise begegnet werden kann.
Soweit der Antragsgegner sich auf zahlreiche Eintragungen im internen polizeilichen Vorgangsregister des Antragstellers und Anmelders und auf gegen diesen geführte Strafverfahren beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren an Eides statt versichert, bisher nicht vorbestraft zu sein, was auch der Antragsgegner nicht bestreitet. Zwar ist zu berücksichtigen, dass bei der von dem Antragsgegner durchzuführenden Gefahrenprognose nicht die strafrechtliche Bewertung von Verhaltensweisen des Antragstellers im Vordergrund steht, sondern die präventive Gefahrenabwehr. Insoweit ist auch das sonstige Verhalten einer Person, insbesondere bei vorhergehenden Versammlungen, grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
Im Rahmen der summarischen Prüfung ist hierbei jedoch festzustellen, dass der Antragsteller – unwidersprochen – angibt, Veranstaltungen unter vergleichbarem Motto in der Vergangenheit friedlich durchgeführt zu haben. Zwar handelt es sich bei der Thematik des Versammlungsmottos um eine sensible und konfliktträchtige Materie, die die Realisierung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit jedenfalls als möglich erscheinen lässt. Der Antragsgegner hat jedoch insbesondere mit Blick auf die zu erwartende Teilnehmerzahl der Versammlung nicht dargelegt, dass, diesen nicht durch das mildere Mittel von Auflagen im Vorfeld der Versammlung bzw. gegebenenfalls durch ein Einschreiten nach deren Beginn zu begegnen wäre. Dabei berücksichtigt das Gericht auch Zusammenstöße zwischen Aktivisten und der Polizei bei Veranstaltungen aus dem gleichen Themenkreis in der Vergangenheit.
Aus dem zusammen mit der Antragserwiderung – verspätet – eingegangenen Verwaltungsvorgang ergibt sich ausdrücklich, dass seitens des Antragsgegners eine Störung aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis lediglich „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ konnte. Dies ist für eine Gefahrenprognose, die ein Versammlungsverbot rechtfertigen soll, unzureichend.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes sind weder vorgetragen noch für die Kammer sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der ständigen Praxis der Kammer und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hauptsache vorweggenommen wird.