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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·14 L 102/26·22.01.2026

Eilrechtsschutz: Aufzugwegänderung mangels konkreter Gefahr rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die von der Versammlungsbehörde angeordnete Änderung des angemeldeten Aufzugwegs. Streitpunkt war, ob das Überqueren von Autobahnbrücken eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und erlaubte den Aufzug auf der angemeldeten Strecke, weil die Gefahrenprognose nicht auf tragfähigen Tatsachen beruhte, sondern im Wesentlichen auf Vermutungen. Die Behörde trug keine konkreten Anhaltspunkte oder belastbares Zahlenmaterial für eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung vor.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung gegen die Aufzugwegänderung wiederhergestellt; Aufzug auf angemeldeter Strecke zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschränkung einer Versammlung unter freiem Himmel nach § 13 Abs. 1 VersG NRW setzt eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose voraus, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die öffentliche Sicherheit erkennen lässt.

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Bloße Verdachtsmomente, abstrakte Gefahrannahmen oder theoretisch mögliche Geschehensabläufe genügen nicht, um eine unmittelbare Gefahr als Grundlage versammlungsrechtlicher Beschränkungen anzunehmen.

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Die Verlegung einer angemeldeten Versammlung an einen anderen Ort greift in das aus Art. 8 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht über Ort und Modalitäten ein und bedarf daher besonderer Rechtfertigung durch konkrete Gefahren für kollidierende Rechtsgüter.

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Versammlungsbedingte, sozialadäquate Beeinträchtigungen Dritter (insbesondere Verkehr, Gewerbe, Anwohner) rechtfertigen regelmäßig keine Beschränkungen; nur unzumutbare Beeinträchtigungen können versammlungsrechtliche Auflagen tragen.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs ein wesentliches Abwägungskriterium; erweist sich die angegriffene Verfügung als rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse.

Relevante Normen
§ VersG NRW § 13 GG Art 8§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW§ Art. 8 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. N03 Nr. N03 i.V.m. § 52 Abs. N03 GKG

Leitsatz

Eine den Ort der Versammlung betreffende Beschränkung der Versammlung kann nur auf tatsachengestützes Analtspunkte für eine konkret zu befürchtende Gefährudung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden. Bloße Vermutungen zu abstrakt möglichen Geschehensabläufen reichen dazu nicht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 der Versamm­lungs­­be­­stätigung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026 enthaltene Änderung des Aufzugwegs wird mit der Maßgabe wiederher­gestellt, dass der Antragsteller den Aufzug auf der angemeldeten Strecke abhalten kann.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der mit Blick auf den drohenden Zeitablauf - die Veranstaltung ist für den 24. Januar 2026 angemeldet - kurzfristig zu bescheidende Antrag, hat Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, N03. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier das Polizeipräsidium Q. gemäß § 80 Abs. N03 Satz 1 Nr. 4 VwGO - angeordnet hat.

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Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht.

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Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026, mit der er den bereits am 28. November 2025 angemeldeten Aufzug hinsichtlich der Streckenführung geändert hat, stellt sich als rechtswidrig dar.

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Gemäß § 13 Abs.1 Satz1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsachengestützte Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20.Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, vom 12.Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, vom 4.September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris und vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris.

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Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, vom 5.September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris und vom 14.Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris.

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Geht es - wie hier - um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu beachten, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs.1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst sind. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Beschränkungen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs.1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Beschränkungen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Beschränkung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.

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Vgl. insoweit etwa BVerfG, Urteil vom Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4.Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris m.w.N., und Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 15 B 596/24 -, juris und vom 17. Mai 2023 - 15 B 504/23 -, juris.

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Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen.

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Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -, und vom N03. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris; siehe hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2004 - 5 K 4608/03 -, juris.

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Für unzumutbare Rechtsgutbeeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 13. Juni 2025 -15 B 587/25-, juris m.w.N.

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Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Auflage Nr. 1 als rechtswidrig anzusehen.

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Die in der Bescheidbegründung dargelegte Prognose, beim Überqueren der beiden Brücken über die BAB N03 in I. (D.-straße, R.-straße) drohe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowohl für Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn als auch für Anwohner in dem nördlich der A2 gelegenen Wohngebiet „K.-straße“ und für Beschäftige -diese sind wohl gemeint - auf dem ehemaligen Gelände der W. B., entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage und ist, soweit sich nicht in bloßen Vermutungen/Annahmen erschöpft wird, in Teilen auch als konstruiert anzusehen.

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Das jeweils zweimalige zeitversetzte bloße Überqueren der beiden Autobahnbrücken durch etwa 100 Versammlungsteilnehmer -so die mitgeteilte Erwartung bei der Anmeldung - lassen bei lebensnaher Betrachtung nicht auf eine erhöhte konkrete Gefahr für auf der BAB N03 fahrende Verkehrsteilnehmer schließen, die über das bei Autobahnfahrten allgemein einhergehende Unfallrisiko durch Ablenkungen bei Geschehnissen auf Brücken - wie z.B. querende Flugzeuge auf den beiden bekannten Rollbrücken über die BAB 3 am Flughafen Frankfurt - hinausgeht. Soweit der Antragsgegner ein besonderes Gewicht den Verkehrsbelangen bei einer über die Autobahn führende Brücke wegen der Einbeziehung des Brückengeländers als Aufhängeflächen von Transparenten im Zusammenhang mit einer Abseilaktion beimisst und dazu eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes,

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Beschluss vom 4. Dezember 2020 -N03 B 3007/20,

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bemüht sowie zudem abstrakt auf mögliche hohe Geschwindigkeiten auf einer Autobahn hinweist, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Annahme, es könnte vorliegend eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einhergehen. Denn solch gefahrerhöhenden Aktionen sind vorliegend zweifelsohne schon nicht vorgesehen und in der behaupteten Baustelle im Brückenbereich sind auch keine hohen Geschwindigkeiten möglich bzw. zulässig. Soweit der Antragsgegner noch eine bekräftigende Gefahrerhöhung darin sieht, dass auf der Homepage der Bürgerinitiative „Kein Atommüll in H. e.V.“ die Baustelle als „offensichtlich sicherheitsrelevantes Nadelöhr“ beschrieben wird, verkennt er, dass dort aufgrund der verengten Fahrbahnen im Baustellenbereich eine seitliche Abschirmung der Castor-LKW als unmöglich angesehen wird und insoweit ein „sicherheitsrelevantes Nadelöhr“, also auf der Autobahn selbst gemeint ist.

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Dafür, dass mit Geschehnissen auf Brücken - hier durch bloß querende Menschenansammlungen - grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko auf der unter ihr herführenden Straße einhergehen und die Annahme einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt sein könnte, werden vorliegend keine tatsachengestützten konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Die Begründung der Versammlungsbeschränkung reicht nicht über eine nur theoretisch mögliche, rein abstrakte Gefahr hinaus. Weitere Anhaltspunkte, die für die tatsachengestützte Annahme einer versammlungsrechtlich erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und - trotz der Bitte des Gerichts um umgehende Antragserwiderung und Vorlage des Verwaltungsvorgangs - bislang auch nicht vorgetragen. Dazu passend fehlt es an jedem validen Zahlenmaterial. Soweit allein auf ein Unfallgeschehen am 10. Oktober 2025 auf der BAB 7 bei Bollingstedt in Schleswig-Holstein hingewiesen worden ist (https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/nach-toedlichem-a7-unfall-nahe-brueckendemo-polizei-sucht-zeugen,unfall-982.html), ist soweit ersichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der Versammlung auf der Brücke - es handelte sich auch wohl um eine der regelmäßig stattgefundenen Standkundgebungen - und dem Auffahrunfall nachgewiesen worden. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das schleswig-holsteinische Innenministerium nachfolgend seine Empfehlungen bzw. Hinweise zum Umgang mit Versammlungen auf Autobahnbrücken, die insoweit grundsätzlich als zulässig angesehen werden, geändert hätte.

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Im Übrigen erschließt sich auch nicht, aus welchen Quellen der Antragsgegner seine Erkenntnisse schöpft, dass entgegen der Anmeldung des Antragstellers, er erwarte etwa 100 Versammlungsteilnehmer, weitaus mehr Personen („schiere Anzahl“) teilnehmen könnten. Die bloß behauptete intensive mediale Bewerbung und die Annahme eines erhöhten Emotionalisierungsgrads reichen für die tatsachengestützte Annahme einer Gefahr nicht aus. Selbst bei Unterstellung einer höheren Teilnehmerzahl ist nichts dafür ersichtlich, dass dann prognostisch ein anderer, höherer Gefährdungsgrad für die Verkehrsteilnehmer auf der BAB N03 bis hin zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben einhergehen könnte.

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Soweit der Antragsgegner es noch für denkbar hält, dass nicht auszuschließen sei, dass aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer die öffentliche Sicherheit gefährdende Handlungen vorgenommen werden könnten, wie zum Bespiel das unbeabsichtigte Herabfallenlassen von mitgeführten Gegenständen auf die Fahrbahn, handelt es sich offensichtlich um schlichte Vermutungen ohne jeden Tatsachenbezug und kann nicht ansatzweise für eine Gefährdungssituation herhalten. Im Übrigen könnte der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorsorglich auf eine besondere Vorsicht beim Überqueren der Brücken hinweisen und begleitende Ordner, die der Anmelder auch stellen würde, einsetzen, bzw. begleitende Einsatzkräfte könnten im Brückenbereich einem unbeabsichtigtem Herabfallenlassen begegnen.

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Ebenso wenig erschließt sich, inwiefern angesichts der örtlichen Verhältnisse für Anwohner in dem nördlich der A2 gelegenen Wohngebiet „K.-straße“ und für Beschäftige auf der ehemaligen W. B. durch ein kurzzeitiges Frequentieren der Brücke ein relevanter Gefährdungsgrad wegen einer Einschränkung von Rettungswegen einhergehen könnte. Denn abgesehen davon, dass eine zeitgleiche Blockade beider Brücken schon nicht vorgesehen ist, wäre noch eine zumutbare Erreichbarkeit über die in westlicher Richtung verlaufende R.-straße möglich. Ob dabei ggf. Neben- und Wohnstraßen in Anspruch genommen werden müssten, die nach Auffassung des Antragsgegners für eine solche Belastung nicht konzipiert seien, kommt es nicht an. Darüber hinaus hätte der Antragsgegner es bei tatsächlichen Zweifeln einer angemessenen Erreichbarkeit der nördlichen Seite der Autobahn auch in der Hand, diese unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mehrfach erklärten Bereitschaft, den Aufzug nur über eine der beiden Brücken stattfinden zu lassen, zu verbessern. Als im Verhältnis zur Wegstreckenänderung weiterhin weniger stark einschränkende Auflage hätte auch erwogen werden können, im Wege der Auflage den Aufzug auf eine Fahrbahn der Brücken zu beschränken.

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Soweit zur Begründung der Streckenänderung noch erwähnt wird, dass die Autobahnbrücke D.-straße eine Hauptverkehrsachse sei, ergibt sich daraus keine die Streckenänderung erkennbare tragende Gefahrenprognose. Dies gilt auch für die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe 2011, also vor 15 Jahren eine Widerstandshandlung begangen und er habe im Mai 2022 zwei Strommasten besetzt sowie ein Protestplakat entrollt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. N03 Nr. N03 i.V.m. § 52 Abs. N03 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in T. ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 T. oder Postfach 6309, 48033 T.. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen)schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in T. ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.