Prozesskostenhilfe für Klage gegen Sperrpfosten wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Errichtung eines Sperrpfostens und rügte allein die fehlende Zuständigkeit der Stadt wegen angeblicher straßenrechtlicher Teileinziehung. Das VG verneinte hinreichende Erfolgsaussichten: Die Maßnahme sei straßenverkehrsrechtliche Verkehrsregelung (StVO), nicht Teileinziehung nach § 7 StrWG NRW. Zudem begründe eine bloße Zuständigkeitsrüge regelmäßig keine Verletzung subjektiver Rechte; die Stadt sei nach Landesrecht für § 45-StVO-Maßnahmen zuständig. Hilfsweise wurde die Rechtsverfolgung auch als mutwillig bewertet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und wegen Mutwilligkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe setzt neben Bedürftigkeit voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Errichtung eines Sperrpfostens zur Unterbindung von Durchgangsverkehr ist regelmäßig eine straßenverkehrsrechtliche Verkehrsregelung nach der StVO und keine (Teil-)Einziehung nach § 7 StrWG NRW, wenn die Widmung der Straße unberührt bleibt.
Eine Klage kann nicht allein mit der behaupteten Unzuständigkeit der handelnden Behörde begründet werden, wenn die gerügte Zuständigkeitsnorm keine subjektiven Rechte des Betroffenen vermittelt.
Zuständigkeitsbestimmungen im Straßenverkehrsrecht dienen regelmäßig dem öffentlichen Interesse und begründen ohne besondere Schutzrichtung keine eigenständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Position Dritter.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne der Prozesskostenhilfe, wenn ein verständiger, selbst zahlender Beteiligter wegen offensichtlicher Sinnlosigkeit bzw. fehlenden nachhaltigen Nutzens von der Klageerhebung absehen würde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus V1. wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Gründe
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Dabei ist unerheblich, ob der Kläger wirtschaftlich nicht im Stande wäre, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil zu tragen. Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit des Klägers könnten sich vorliegend daraus ergeben, dass er seine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse möglicherweise nicht vollständig abgegeben hat, da er nicht angegeben hat über ein (mehrspuriges) Kraftfahrzeug zu verfügen. Ohne ein solches dürfte es mangels unmittelbarer Betroffenheit des Klägers an einer Beeinträchtigung seiner Rechte als Verkehrsteilnehmer durch den streitgegenstandlichen Sperrpfosten und damit an der Klagebefugnis fehlen.
Sollte der Kläger entgegen seiner Angaben doch über ein Kraftfahrzeug verfügen, läge zwar eine Klagebefugnis vor, es dürften sich allerdings Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen ergeben. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Kläger, der als einzige Einnahmequelle Arbeitslosengeld angegeben hat, von dessen monatlichem Betrag er etwa knapp die Hälfte für die Miete seiner Wohnung nebst Nebenkosten aufwenden will, möglich sein sollte ein Kraftfahrzeug zu unterhalten, ohne über nicht angegebene weitere Einkünfte zu verfügen.
Dem brauchte die Kammer mangels Erheblichkeit für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht weiter nachzugehen, denn neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Klägers ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die durchzuführende Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage ist nicht der gleiche Prüfungsmaßstab zu Grunde zu legen, wie im eigentlichen Klageverfahren, sondern eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daraus folgt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst dann erfolgen darf, wenn der Erfolg der Klage sicher ist. Andererseits rechtfertigt die bloß entfernte und eher fernliegende Aussicht der Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat die Klage so offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.
Der Kläger rügt mit der vorliegenden Klage allein die fehlende Zuständigkeit der Beklagten für die seiner Ansicht nach durch die Einrichtung des Sperrpfostens erfolgte straßenrechtliche Teileinziehung der Straße, da es sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Sperrpfostens um eine Landesstraße gehandelt habe, für deren Unterhaltung der Landesbetrieb Straßen NRW zuständig gewesen sei. Eine nachträgliche Heilung dieses Rechtsverstoßes könne nicht durch die zwischenzeitlich am 15. Juni 2019 bekanntgemachte Herabstufung der Straße zur kommunalen Straße herbeigeführt werden.
Die Anordnung des streitgegenständlichen Absperrpfostens erfolgte durch Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Beklagten in der Sitzung am 13. September 2017 und wurde im Spätherbst 2017 durch Errichtung des Sperrpfostens umgesetzt. Ziel der Maßnahme ist es, wie sich aus der Beschlussbegründung ergibt, die Verkehrsführung im Bereich der G. -Straße und I. Straße nördlich des I1. Tors zu verändern, indem die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge durch den Sperrpfosten unterbunden wird und damit der neu geschaffenen Verkehrsführung über die W.-straße Rechnung zu tragen.
Eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme wird weder in dem Beschluss noch der zugehörigen Vorlage genannt, dies ist jedoch unschädlich. Entscheidend ist allein, dass die getroffene Entscheidung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, deren Tatbestandsvoraussetzungen eingehalten sind und die Rechtsfolge fehlerfrei von der Behörde umgesetzt wird.
In der Sache handelt es sich vorliegend nicht, wie der Kläger meint, um eine straßen- und wegerechtliche Teileinziehungsverfügung der Straße nach § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG), sondern um eine straßenverkehrsrechtliche Verkehrsregelung.
Einziehung im Sinne des § 7 StrWG ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.
Vorliegend soll, wie sich aus der Begründung der Beschlussvorlage 0832/16, welche dem o.g. Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Beklagten am 13. September 2017 zugrundelag, durch die Errichtung des Sperrpfostens die Widmung der Straße gerade nicht nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt, sondern lediglich der Durchgangsverkehr unterbunden werden. Die Widmung der Straße wird weder durch den Beschluss des Ausschusses noch durch die Errichtung des Sperrpfostens berührt. Es handelt sich nach wie vor um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Form diesen Widmungszweck hätte ändern wollen, sondern sie beabsichtigte, aufgrund der Begründung der Beschlussvorlage eindeutig, allein eine anderweitige Verkehrsführung.
Daraus folgt, dass die hier im Streit stehende Maßnahme nicht das durch das Straßen- und Wegegesetz geregelte „Recht an der Straße“ betrifft, sondern das durch die Straßenverkehrsordnung geregelte „Recht auf der Straße“. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sind daher die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO),
Die Rechtsgrundlage für das Aufstellen eines Sperrpfostens, einer Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO, findet sich in §§ 45, 43 Abs. 1, i.V.m. 39 Abs. 1 StVO.
Soweit der Kläger sich zur Begründung allein auf die fehlende Zuständigkeit der Beklagten für die Anordnung des Sperrpfostens beruft, trägt dieses Monitum das Klagebegehren nicht.
Alleine eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dazu geeignet, zu der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg der Klage erforderlichen Verletzung des Klägers in eigenen Rechten zu führen.
Diese Verletzung in eigenen Rechten ist Grundlage des Systems verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, das die allgemeine Popularklage ebensowenig kennt, wie das öffentliche Recht einen allgemeinen, jedem Bürger zustehenden Anspruch auf allgemeine Rechtseinhaltung und -durchsetzung.
Maßstab für den subjektive Rechte begründenden Charakter einer Norm ist, ob sie allein dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen von in einer qualifizierten und individualisierten Weise Betroffenen dient, was durch Auslegung zu ermitteln ist.
Zuständigkeitsbestimmungen gewähren regelmäßig einem Dritten nicht in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition. Aus dem Regelungsgehalt solcher Zuständigkeitsvorschriften ergibt sich üblicherweise keine eigene Schutzfunktion zugunsten einzelner in der Weise, dass diese unter Berufung allein auf einen derartigen Verfahrensmangel ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache die Aufhebung der behördlichen Entscheidung durchsetzen könnten.
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich primär nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und - sofern dort keine Bestimmungen enthalten sind - nachrangig nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVfG).
Vorliegend bestimmt sich die Zuständigkeit für die Anordnung und Aufstellung von Verkehrsanlagen nach § 44 Abs. 1 StVO und liegt bei den Straßenverkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsbestimmung des § 44 Abs. 1 StVO subjektive Rechte des Einzelnen, sei es ein Anlieger der betroffenen Straße oder ein von der Verkehrseinrichtung betroffener Verkehrsteilnehmer, hätte einräumen wollen, sind nicht ersichtlich. Die Errichtung von Verkehrsanlagen erfolgt, ebenso wie die Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen, durch einseitigen Hoheitsakt entweder durch Realakt oder in der Form einer Allgemeinverfügung. Ein besonders ausgestaltetes Verwaltungsverfahren - wie etwa im Planfeststellungsverfahren - geht der Entscheidung nicht voraus. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften berührt daher - insbesondere bei Realakten oder Allgemeinverfügungen, in denen die vorherige Beteiligung des von der Maßnahme betroffenen Bürgers ohnehin weitestgehend entbehrlich ist (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Nr. 4 1. Fall VwVfG) - keine subjektiven Rechte des Klägers. Dem trägt auch § 46 VwVfG Rechnung.
Die vom Kläger mehrfach bemühte der Grenze der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts aufgrund der behaupteten Unzuständigkeit der Beklagten ist ebenfalls nicht geeignet, eine Klagebefugnis des Klägers zu begründen. Sofern der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts ist, besteht das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nur dann, wenn der Kläger darlegen kann, durch den Rechtsschein eines ihn belastenden nichtigen Verwaltungsakts beeinträchtigt zu sein. Gerade dies hat der Kläger aber mit dem alleinigen Abstellen auf die fehlende Zuständigkeit der Beklagten gerade nicht dargelegt. Eine solche, gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Klägers ist auch sonst nicht ersichtlich.
Unabhängig davon, dass der Kläger nicht darlegen kann, durch die gerügte Zuständigkeit in eigenen Rechten verletzt zu sein, liegt der gerügte Mangel aber auch offensichtlich nicht vor.
Die nach § 44 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde wird durch das Landesrecht bestimmt. Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
Nach deren § 5 sind die Kreisordnungsbehörden Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 StVO. § 10 der Verordnung trifft für Maßnahmen nach § 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die abweichende Zuständigkeitsbestimmung, dass hier die die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig sind.
Bei der Kreisstadt V. handelt es sich gemäß § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW um eine Große Kreisangehörige Stadt.
Der hier streitgegenständliche Absperrpfosten dient, wie bereits ausgeführt, dazu den Verkehr zu beschränken und umzuleiten, indem die Durchfahrt für mehrspurige Kraftfahrzeuge von der G. -Straße in die I. Straße tatsächlich unterbunden wird. Es handelt sich somit um eine Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, für welche die Beklagte zuständig ist.
Ohne dass es vorliegend noch entscheidend darauf ankäme, ist des Weiteren festzustellen, dass das Aufstellen des Absperrpfostens den Kläger auch nicht in materiellen Rechtspositionen verletzt.
Es ist - wie oben bereits ausgeführt, nicht ersichtlich, dass der von Sozialleistungen lebende Kläger als Verkehrsteilnehmer von der Verkehrsregelung überhaupt betroffen sein könnte, da es weder vorgetragen noch plausibel ist, dass er über in mehrspuriges Kraftfahrzeug verfügt, welches durch den Absperrpfosten an der Durchfahrt durch die Straße gehindert würde.
Selbst wenn der Kläger über ein solches Fahrzeug verfügen würde, liegt keine materielle Rechtsverletzung vor. Denn es ist keine Rechtsposition ersichtlich, welche dem Kläger eine freie Durchfahrt durch das Straßenstück gewährleisten würde. Der Kläger wird als Anwohner auch sonst in keiner Weise durch die Sperrung des Durchgangsverkehrs beeinträchtigt, da das Wohngebäude nach wie vor aus jeder Richtung über das öffentliche Straßennetz zu erreichen ist.
Angesichts der Klagebegründung und des mit der Klage verfolgten Begehrens stellt sich die Klageerhebung - unabhängig von dem vorstehenden - darüber hinaus insgesamt als mutwillig dar, so dass auch aus diesem Grund die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist.
Bereits bei Klageerhebung war abzusehen, dass die vom Kläger behauptete fehlende Zuständigkeit der Beklagten sich auch bei Zugrundelegung seiner ‑ offensichtlich unzutreffenden - Rechtsauffassung innerhalb absehbarer Zeit durch die Abstufung des betroffenen Straßenstücks erledigen würde, wie dies im Juni 2019 auch geschehen ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine Heilung der behaupteten Unzuständigkeit möglich gewesen wäre, denn es war bereits bei der Klageerhebung abzusehen, dass - selbst für den Fall, dass die gerügte Unzuständigkeit aufgrund einer angenommenen Rechtsverletzung des Klägers zu einer Entfernung des Sperrpfostens geführt hätte - dieser binnen kurzer Zeit erneut durch die nunmehr auch nach Auffassung des Klägers zuständige Beklagte hätte aufgestellt werden können.
Ein vermögender Prozessbeteiligter, der das Kostenrisiko des Verfahrens selbst zu tragen hätte, hätte daher bei rationaler Betrachtung von vornherein von der Klageerhebung Abstand genommen, da er sein Begehren offensichtlich nicht auf Dauer hätte durchsetzen können, sondern das Klageverfahren im Ergebnis allein um seiner selbst willen geführt hätte.
Es ist nicht Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe, eine derart sinnlose Rechtsverfolgung zu ermöglichen, welche letztlich allein öffentliche Ressourcen binden würde, ohne für die Rechtssphäre des hier nicht einmal subjektiv betroffenen Klägers auch nur entfernt einen Nutzen zu erzeugen.
Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).