Klage gegen Fahrtenbuchauflage trotz elektronischem Fahrtenschreiber abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Anordnung eines Fahrtenbuchs für einen Lkw an und rügte, ein vorhandener elektronischer Fahrtenschreiber schildere die Erforderlichkeit der Auflage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass ein Fahrtenschreiber die Auflage nicht automatisch ausschließt und der Fahrzeughalter die Auslesedaten im Bußgeldverfahren bereitzustellen hat. Die Klägerin habe die Begründung des Gerichtsbescheids nicht substantiiert bestritten.
Ausgang: Klage gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen.
Die Verfolgungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten, die Daten eines elektronischen Fahrtenschreibers selbst anzufordern; die Pflicht zur Bereitstellung der Auslesedaten obliegt dem Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren.
Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Fahrzeughalters nicht zu erwarten ist, dass er bei künftigen Verkehrsverstößen die für die Feststellung des Fahrzeugführers erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Kommt der Kläger einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung eines Gerichtsbescheids nicht nach, kann das Gericht an der dortigen Sach- und Rechtsdarstellung festhalten und die Klage abweisen.
Leitsatz
Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen.
Die Verfolgsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibens anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den am 29. November 2023 ergangenen Gerichtsbescheid verwiesen, vgl. § 84 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2023 gegen den ihr am 4. Dezember 2023 zugestellten Gerichtsbescheid einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Sie trägt vor, dass nicht hinreichend gewürdigt worden sei, dass das Fahrzeug bereits mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet sei, welcher ein fälschungssicheres elektronisches Fahrtenbuch beinhalte. Dieses hätte die Beklagte ohne weiteres heranziehen können, um den Fahrer zu ermitteln. Insoweit entspreche es der gängigen Verwaltungspraxis, dass die Fahrtenbücher von den jeweils zuständigen Behörden schriftlich angefordert werden mit der Aufforderung, diese innerhalb einer Frist von ein bis zwei Wochen vorzulegen. Dies sei vorliegend nicht veranlasst worden. Vielmehr sei die Beklagte bzw. die ihr vorgelagerte Behörde in Solingen untätig geblieben. Erstmals am Freitag, den 22. Juli 2022 sei ohne vorherige Ankündigung ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten am Firmensitz der Klägerin erschienen. Dieser habe aufgrund des sommerferienbedingten personellen Engpasses nur auf die Buchhalterin der Klägerin antreffen können. Diese habe die Anfrage dann an die Geschäftsleitung der Klägerin per E-Mail weitergeleitet, welche diese allerdings erst am Montag, den 25. Juli 2022 zur Kenntnis genommen habe und ihrerseits die Ermittlungen zur notwendigen Feststellung des Fahrers eingeleitet habe. Dabei sei festgestellt worden, dass sich das betreffende Fahrzeug aufgrund einer Fernfahrt nicht am Firmensitz befunden habe. Dies habe sie der Beklagten dann unverzüglich am 26. Juli 2022 mitgeteilt. Ob der Mitarbeiter des Außendienstes der Beklagten den genauen Gesprächsverlauf in der Wortnotiz wiedergegeben habe oder sich nur auf die für seine Ermittlungen wesentlichen Angaben beschränkt habe, brauche nicht weiter vertieft zu werden. Denn jedenfalls sei es ihr innerhalb dieser kurzen Frist nicht möglich gewesen, den Fahrtenschreiber kurzfristig aufgrund der auswertigen Verwendung des betreffenden Lkws zu erlangen. Darüber hinaus erschließe sich der Sinn und Zweck der Anordnung des Fahrtenbuches nicht, da das Fahrzeug bereits über ein elektronisches Fahrtenbuch verfüge, welches mit dem Fahrtenschreiber gekoppelt sei. Es ergäbe keinen Sinn, das Fahrzeug mit einem handschriftlichen Fahrtenbuch zu belegen, da in Folge von Fernfahrten auch künftig nicht auszuschließen sei, dass innerhalb derart kurzer Fristen das Fahrzeug sich auf einer Fernfahrt befinde und der Beklagten dann auch das zweite Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden könne. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin auch noch ein drittes Fahrtenbuch auferlege, was allerdings das Problem der verwaltungsspezifischen Arbeitsweisen nicht löse. Dass sie das Fahrtenbuch nicht innerhalb von zwei Werktagen habe vorlegen können und so der Fahrer nicht habe ermittelt werden können, sei – losgelöst von der verkehrsordnungsrechtlichen Einstufung dieses Verstoßes – allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuschreiben. Dabei habe das Gericht verkannt, dass für die Vorlage des Fahrtenbuches eine Zwei-Wochen-Frist gelte, um derartige Schwierigkeiten der Beschaffung im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Fahrzeuges zu vermeiden.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. September 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 als nicht ergangen, vgl. § 84 Abs. 3 VwGO, sodass über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden war.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Gemäߧ 84 Abs. 4 VwGO wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides vom 29. November 2023 folgt. Die Klägerin ist der Begründung nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte ohne weiteres den elektronischen Fahrtenschreiber anfordern können, geht aus den im Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 aufgeführten Gründen fehl.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte und die Bußgeldbehörde seien untätig geblieben und hätten erstmals am 22. Juli 2022 einen Aufklärungsversuch unternommen, erweist sich dies als unzutreffend. Denn der Klägerin ist bereits unter dem 19. Mai 2022 ein Zeugenfragebogen zugesandt worden, welchen die Klägerin am 1. Juni 2022 dahingehend beantwortet hat, dass eine Unterschreitung des Abstandes angesichts des automatisierten Abstandsregeltempomats nicht möglich sei. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Besuchs des Außendienstmitarbeiters der Beklagten ein „sommerferienbedingter personeller Engpass“ vorlag und dass die Geschäftsleitung der Klägerin die E-Mail der Buchhalterin erst am 25. Juli 2022 zur Kenntnis genommen hat.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Erforderlichkeit des Fahrtenbuches bei einem ohnehin vorhandenen elektronischen Fahrtenschreiber führen ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung. Das Gericht hält an seiner im Gerichtsbescheid vom 29. November 2023 geäußerten Auffassung fest, dass die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem Fahrtenschreiber der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen steht und dass vorliegend aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei (möglichen) zukünftigen Verkehrsverstößen der zuständigen Ermittlungsbehörde – rechtzeitig – zur Verfügung stellen wird. Dies gilt umso mehr als der Vertreter der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, dass er aufgrund der technischen Ausstattung der Lkw zu jeder Zeit und kurzfristig den Aufenthaltsort seiner Fahrzeuge und die jeweils eingesetzten Fahrer ermitteln könne. Dass ihm dies in dem hier vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Die Erklärung der Klägerin vom 26. Juli 2022, dass der Fahrer nicht benannt werden könne, da die Auslesung des Fahrtenschreibens längere Zeit in Anspruch nehmen würde, erweist sich danach umso mehr als reine Schutzbehauptung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.