Klage gegen Nutzungsuntersagung und Zwangsgeld im Kfz-Mängelverfahren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine straßenverkehrsrechtliche Ordnungsverfügung (Nutzungsuntersagung/Außerbetriebsetzung) sowie gegen die Festsetzung eines angedrohten Zwangsgelds. Das VG hielt die Klage gegen die Ordnungsverfügung für verfristet, da die Ersatzzustellung durch Briefkasteneinwurf wirksam war und keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan wurden. Soweit die Klage die Zwangsgeldfestsetzung betraf, fehlte wegen vorheriger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs das Rechtsschutzbedürfnis, da die Festsetzung sich erledigt hatte und nicht mehr beigetrieben werden konnte. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wegen Fristversäumnis und gegen Zwangsgeld mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagefrist beginnt mit wirksamer Ersatzzustellung durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, wenn die Voraussetzungen des Zustellungsvermerks nach dem Landeszustellungsrecht eingehalten sind.
Das bloße Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt nicht, um die Beweiskraft einer ordnungsgemäß erstellten Zustellungsurkunde bzw. eines Zustellungsvermerks zu erschüttern.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Gründe innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden; fehlen solche Angaben, ist der Antrag unbegründet.
Eine auf die Durchsetzung einer Handlung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung erledigt sich, wenn der Verpflichtete die Handlung vor der Beitreibung erfüllt; das Zwangsgeld kann dann nicht mehr beigetrieben werden.
Nach Erledigung einer Zwangsgeldfestsetzung fehlt für eine Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Aufhebung die Rechtsposition nicht mehr verbessern kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger, er ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx xx xx, wurde am 1. September 2020 in YX auf der F. -A. -Allee von der Polizei angehalten, da er auf dem Autodach mittels eines Dachgepäckträgers Solarmodule montiert hatte, welche mit einer lose im Seitenfach des Kofferraums unbefestigt untergebrachten Autobatterie im Wageninneren verbunden waren. Diese Stromquelle versorgte einen im Fahrzeug ebenfalls nicht fest verbauten Kühlschrank mit Strom. Die Batterie wies an den Wartungsöffnungen Salzverkrustungen auf, die Pole waren nicht abgedeckt. Gegenüber den Polizeibeamten äußerte der Kläger: „Ich habe das fachmännisch eingebaut“.
Die Polizeibeamten stellten eine sogenannte „Mängelkarte“ aus und informierten die Beklagte.
Nach Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 17. September 2020 forderte die die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2020 den Kläger zur unverzüglichen Mängelbeseitigung und zum Nachweis durch einen anerkannten Sachverständigen auf und untersagte den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Gleichzeitig forderte sie den Kläger dazu auf, das Fahrzeug unverzüglich gemäß § 14 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) außer Betrieb setzen zu lassen, oder nachzuweisen, dass die Gründe für die Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Weiterhin drohte sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung und für die nicht fristgemäße Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.
Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger ausweislich des darüber gefertigten Vermerks vom 5. November 2020 sowie der Zustellungsurkunde durch Mitarbeiter der Beklagten am 5. November 2020 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Hausbriefkasten zugestellt.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt, da der Kläger die Mängelbeseitigung bislang nicht nachgewiesen habe. Die Zustellung der Festsetzungsverfügung erfolgte am 6 Januar 2021 durch Übergabe an den Kläger durch Mitarbeiter der Beklagten.
Am 4. Januar 2021 meldete der Kläger das Fahrzeug ab.
Der Kläger hat am 1. Februar 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe das auf einem Privatgrundstück abgestellte Auto abgemeldet. Eine Zwangsgeldfestsetzung sei daher nicht erforderlich.
Außerdem sei das Fahrzeug technisch in Ordnung. Das auf dem Dachgepäckträger durch ihn fachgerecht angeschraubte Solarmodul bedürfe keiner Zulassung, da ein Gepäckträger keiner allgemeinen Betriebserlaubnis bedürfe und das Solarmodul daher Ladung sei. Das Fahrzeug habe bis Juni 2022 „TüV“.
Ein Schreiben vom 17.8.2020 habe er nicht erhalten, daher habe er keine Frist wahren können. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Einen förmlichen Antrag stellt der Kläger nicht, stellt aber klar, dass sich die Klage gegen das komplette Verwaltungsverfahren richte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit sie sich gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2020 richte, sei sie unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Hinsichtlich der Zwangsmittelfestsetzung fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, da ihm bereits bei der Abmeldung des Fahrzeugs am 4. Januar 2021 erklärt worden sei, dass diese keine Rechtswirkung mehr entfalte und gegenstandslos geworden sei.
Die Kammer hat den bei der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 22. Februar 2021 abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.
Das Gericht hat dem Kläger auf Seine Bitte die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2020 nebst Zustellungsnachweis durch mit Verfügung vom 24. März 2021 übersandt.
Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 22. Februar 2021 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt unzulässig.
Soweit sich sein Begehren gegen die sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx xx xx betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2020 richtet, ist sie unzulässig, da die Klagefrist mit dem Ablauf des 5. Dezember 2020 endete und Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurden. Anhaltspunkte, welche eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Klagefrist begann mit der wirksamen Ersatzzustellung der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 am 6. November 2020 um 00.00 Uhr.
Nach § 5 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG) kann die Zustellung durch die Behörde selbst erfolgen, die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung über die Zustellung sind nach entsprechend anzuwenden.
Für den Fall der wie hier erfolgten Ersatzzustellung durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 LZG der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt wurde in den Akten zu vermerken. Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten, denn im übersandten Verwaltungsvorgang ist ein ausführlicher Vermerk über die Umstände der Zustellung sowie ein Zustellungsformular enthalten, welches zwar durch die Deutsche Post herausgegeben, aber ausweislich der Unterschrift von der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten ausgefüllt wurde.
Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Urkunde Anlass geben würde. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Das bloße Bestreiten des Zugangs der Ordnungsverfügung reicht daher nicht aus, um den Inhalt des Zustellungsvermerks und damit die Wirksamkeit der Zustellung zu erschüttern.
Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist zwar knapp gehalten, entspricht aber den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 5. Dezember 2020 endete. Der Kläger hat jedoch erst am 1. Februar 2020 per DE-Mail auf elektronischem Wege Klage erhoben.
Unabhängig davon wäre die Klage gegen die Ordnungsverfügung aber auch unbegründet.
Seine Einlassungen sowie die von den Polizeibeamten gefertigten Fotos wider-sprechen der Behauptung des Klägers, es habe sich um einen Transport gehandelt, sondern deuten darauf hin, dass der Kläger die Solarmodule und den Kühlschrank in Verbindung mit dem Fahrzeug nutzen und nicht lediglich als „Ladung“ mit dem Fahrzeug transportieren wollte. Die allein von der im Kofferraum ungesichert und mit freiliegenden Polen verbauten Batterie ausgehenden Gefahren sind offensichtlich und tragen die durch die Polizeibeamten getroffene Feststellung, das Fahrzeug sei mit Mängeln behaftet, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Mithin erweist sich das Fahrzeug des Klägers als nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Demzufolge stellt sich die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2020 als rechtmäßig dar.
Soweit sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € durch Festsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2020 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig.
Der Kläger hat sein Fahrzeug am 4. Januar 2021 außer Betrieb gesetzt. Die Bekanntgabe der Festsetzungsverfügung am 6. Januar 2021 wäre zwar grundsätzlich dazu geeignet, einen Rechtsschein zu setzen, die Beklagte wolle das Zwangsgeld trotz der zwischenzeitlich erfolgten Außerbetriebsetzung noch durchsetzen.
Vorliegend hat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger bereits bei der Abmeldung des Fahrzeugs auf die Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung hingewiesen worden sei, so dass ein solcher Rechtsschein beim Kläger nach verständiger Würdigung des Sachverhalts vorliegend nicht entstehen konnte.
Unabhängig davon führt die Außerbetriebsetzung vor der Beitreibung des Zwangsgeldes dazu, dass sich die auf die Durchsetzung einer Handlung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung erledigt und von ihr keine Wirkungen mehr ausgehen. Insbesondere kann das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden.
Eine gegen diese Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Klage kann daher die Rechts-position des Klägers nicht mehr verbessern, so dass für eine auf die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
Darauf wurde der Kläger durch das Gericht bereits in der Begründung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses hingewiesen. In der Folge hat er jedoch ausdrücklich an der Klage festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird:
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird:
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.