Abweisung von PKH und Antrag auf aufschiebende Wirkung in Asylangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das VG Gelsenkirchen lehnte PKH und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die Kammer hält die Vortragssituation für widersprüchlich und insgesamt unglaubwürdig und folgt damit der Begründung des BAMF, sodass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Ausgang: Antrag auf PKH und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen; Darlegungs‑ und Glaubwürdigkeitsmängel führen zu fehlender Erfolgsaussicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung setzt eine substantiiert vorgetragene und glaubhaft machbare Erfolgsaussicht des Klageantrags voraus.
Das Verwaltungsgericht kann die zutreffende Begründung einer Bescheidsentscheidung nach § 77 Abs. 2 AsylVfG sich zueigen machen und diese für die Prüfung der Erfolgsaussicht maßgeblich heranziehen.
Offensichtliche Unglaubwürdigkeit, Widersprüche und fehlende Substantiierung des Sachvortrags begründen die Annahme fehlender Erfolgsaussichten und rechtfertigen die Abweisung von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz und die Versagung von PKH.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Galster aus Gelsenkirchen wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung).
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13a K 6099/13.A anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in der Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2013 begehren.Der Antrag ist unbegründet. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides, die die Kammer sich zueigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes).Zu ergänzen ist, dass auch die Kammer das Vorbringen der Antragsteller insgesamt als offensichtlich unglaubhaft einstuft. Dies folgt zum einen aus der mangelnden Substantiierung des Kerngeschehens durch die Antragsteller. Zum anderen enthält das Vorbringen Widersprüche, die sich nicht auflösen lassen. So hat der Antragsteller auf Nachfrage, warum sein Vater nicht aus B. geflohen sei, angegeben, dass er gar nicht wisse, ob der Vater noch da sei. Der Vater hätte ihnen, d.h. ihm und seinem Bruder, gesagt, dass sie sich so schnell wie möglich verstecken müssten und sie am 27. April 2013 zu einem Onkel nach Q. gebracht. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu dem Vortrag des Bruders des Antragstellers, der parallel ein Asylverfahren betreibt (Az. des Bundesamtes: 5680565 - 121) und bei seiner Anhörung angegeben hat, dass der Vater in B. geblieben sei. Der Vater habe gesagt, dass er sich um die Mutter und um die Häuser kümmern müsse. Auch die Antragstellerin hat angegeben, dass die Eltern des Antragstellers als einzige Angehörige noch in B. lebten. Der Bruder des Antragstellers hat darüber hinaus auf die Nachfrage, ob der Antragsteller angesichts der Gefährdungslage keine Bedenken gehabt habe, zum Standesamt zu gehen und dort zu heiraten, erklärt, dass der Vater „sie“ mit dem Auto abgeholt und wieder nach Q. gefahren habe. Die Hochzeit fand nach den Angaben der Antragsteller am Tag ihrer Abreise, dem 4. Oktober 2013, in der Stadt E. - über 140 km entfernt von Q. und noch weiter entfernt von den Heimatorten der Antragsteller, M. und G. - statt. In E. hatten die Antragsteller nach ihrem Vortrag auch ihre letzte offizielle Anschrift, an der sie sich vor ihrer Abreise aufgehalten haben wollen. Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar erläutert, seit wann sie sich zusammen in der Stadt E. aufgehalten haben. Die Antragstellerin hat in ihrer Anhörung angegeben, ihren Mann nach dem Vorfall vom 26. April 2013 fünf Monate lang nicht gesehen zu haben. Schließlich wird der Anlass der Ausstellung der von den Antragstellern vorgelegten Dokumente, die - wie etwa die Erklärung des Bürgermeisters von M. vom 3. Mai 2013 - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. April 2013 erfolgte, nicht erläutert. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass kein selbst erlebtes Verfolgungsschicksal geschildert wird, sondern die Antragsteller insgesamt unglaubwürdig sind.