Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Pfändungsverfügung wegen Grundbesitzabgaben
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Pfändungsverfügung wegen rückständiger Grundbesitzabgaben. Teile der Pfändung wurden zuvor aufgehoben, insoweit entfiel das Rechtsschutzbedürfnis; der übrige Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht sah die Pfändungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig an und betonte das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Pfändungsverfügung abgelehnt; Pfändung bleibt vollziehbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere die Erfolgsaussicht der Hauptsache maßgeblich; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, kann vorläufiger Rechtsschutz versagt werden.
Klagen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entfalten regelmäßig keine aufschiebende Wirkung, wenn eine landesgesetzliche Regelung dies ausschließt (z. B. § 112 GJG NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 VwGO).
Eine Pfändungsverfügung ist bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen, wenn die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen (u. a. unanfechtbarer Leistungsbescheid, Fälligkeit, Schonfrist, regelmäßige Mahnung) vorliegen.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Leistungsbescheids sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht grundsätzlicher Gegenstand; solche Einwendungen sind mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen (vgl. § 7 VwVG NRW).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 251,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
13 K 1001/11 gegen die gegenüber der E. S. L. -C. -T. ergangene Pfändungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Pfändungsverfügung vom 18. Januar 2011 hinsichtlich der Kehr- und Überprüfungsgebühren 2007 in Höhe von 55,10 EUR sowie diesbezüglich entstandener Mahngebühren in Höhe von 6,00 EUR mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011sinngemäß aufgehoben hat. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren ist insoweit entfallen, da damit eine Pfändung wegen dieser Forderungen nicht mehr droht. Der Antragsteller hat jedoch die in diesem Verfahrensstadium gebotene verfahrensbeendende Erklärung trotz gerichtlichen Hinweises vom 28. Juni 2011 nicht abgegeben.
Der Antrag im Übrigen ist unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen am einstweiligen Nichtvollzug des angefochtenen Bescheids und dem öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in der Hauptsache an.
Angesichts dieser Rechtslage und der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Klagen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Pfändungsverfügung.
Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage 13 K 1001/11, gerichtet auf Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 18. Januar 2011 in der Fassung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2011, erfolglos sein wird. Denn die so noch bestehende Pfändungsverfügung ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung der Antragsgegnerin sind die §§ 40 und 44 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - i.V.m. 6 VwVG NRW.
Die auf die Beitreibung von zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Pfändungsverfügung vom 18. Januar 2011 noch rückständigen Grundbesitzabgaben für das III. und IV. Quartal 2010 in Höhe von 881,87 EUR nebst Mahn- und Vollsteckungskosten in Höhe von 38,00 EUR sowie Säumniszuschlägen in Höhe von
31,50 EUR gerichtete Vollstreckung der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Zu vollsteckender Leistungsbescheid ist der an den Antragsteller gerichtete Grundbesitzabgabenbescheid vom 4. Februar 2010 über die Festsetzung von insgesamt 1.797,43 EUR, gegen den er keine Klage als zulässigem Rechtsbehelf erhoben hat und der damit unanfechtbar geworden ist. Die mit Pfändungsverfügung zu vollstreckenden Grundbesitzabgaben für das III. und IV. Quartal 2010 waren auch entsprechend den einschlägigen Abgabensatzungen der Stadt Gelsenkirchen am 15. August bzw. 15. November 2010 fällig. Ferner ist die einwöchige Schonfrist vor Beginn der Vollstreckung eingehalten worden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor der Pfändung hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 i. V. m. § 19 VwVG NRW im automatisierten Verfahren nach Fälligkeit der Quartalsbeträge regelmäßig gemahnt worden ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Fall des § 6a VwVG NRW vor, da die Vollziehung des der Pfändung zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheides zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt war.
Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundbesitzabgabenbescheides vom 4. Februar 2010 - insbesondere hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuern - erhebt, sind diese außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen, vgl. § 7 VwVG NRW. Hierzu hat bereits die 5. Kammer in einem weiteren vom Kläger geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 29. März 2011 (5 L 73/11) bezüglich einer streitgegenständlichen, ebenfalls gegenüber der E. S. L. -C. -T. in C. ergangenen Pfändungsverfügung vom 28. Mai 2010 umfassende und zutreffende Ausführungen gemacht. Das Gericht verweist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen hierauf.
Die Beitreibung der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 VwVG NRW. Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung dabei ohne vorangegangen Verwaltungsakt, mit dem diese Forderungen festgesetzt worden wären, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) des Kommunalabgabengesetzes NRW i.V.m. § 254 Abs. 2 Abgabenordnung, betreiben. Gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen im Einzelnen sind Bedenken weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, § 164 Rdnr. 14 - mit einem Viertel der Summe der zu vollstreckenden Summe angemessen bewertet.