Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 L 1865/01·02.12.2001

Eilrechtsschutz gegen Friedhofsgebühr für vorzeitige Rückgabe eines Grabnutzungsrechts

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nutzungsberechtigte wandte sich im Eilverfahren gegen einen Gebührenbescheid über 95 DM wegen „vorzeitiger Rückgabe“ eines Reihengrabnutzungsrechts. Streitpunkt war, ob die Gebührensatzung einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand für eine in Anspruch genommene Leistung enthält und ob die Regelung gleichheitsgerecht ist. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Tarifposition „vorzeitige Rückgabe“ knüpfe nicht bestimmt an eine konkrete Leistung (z.B. Grabpflege/Verwaltungsgebühr) an und benachteilige zudem gegenüber Fällen des Nutzungsrechtsentzugs wegen Vernachlässigung ohne entsprechende Gebühr (Art. 3 Abs. 1 GG).

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt in Abgabesachen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus, die bei überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache vorliegen.

2

Eine kommunale Gebührenregelung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW den Abgabentatbestand hinreichend bestimmt festlegen; bei Benutzungsgebühren ist Tatbestand grundsätzlich die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder einer konkreten Leistung.

3

Die bloße „vorzeitige Rückgabe“ eines Nutzungsrechts stellt als solche keine Inanspruchnahme einer Leistung dar; ein Gebührentatbestand muss an eine identifizierbare Leistung (z.B. Grabpflege für die Restlaufzeit oder eine zustimmungsbedürftige Amtshandlung) anknüpfen.

4

Wird bei vorzeitiger Rückgabe die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Grabpflege für die Restlaufzeit aufgehoben, kann die dadurch ausgelöste Grabpflege des Friedhofsträgers grundsätzlich eine gebührenfähige Leistung darstellen, sofern sie satzungsrechtlich als Gebührentatbestand geregelt ist.

5

Eine Gebührenregelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie für sachlich vergleichbare Fallgestaltungen (vorzeitige Rückgabe vs. Entzug des Nutzungsrechts bei Vernachlässigung mit gleicher Folgelast der Unterhaltung bis zum Ende der Ruhezeit) ohne tragfähigen Grund unterschiedliche Gebührenfolgen vorsieht.

Relevante Normen
§ KAG § 4 Abs. 2§ KAG § 2 Abs. 1§ GG Art. 3 Abs. 1§ VwVG §§ 59, 55 Abs. 1§ 14 Abs. 8 FriedHS§ 32 Abs. 3 Satz 1 FriedHS

Leitsatz

Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Grab kann als gebührenpflichtige Leistung der Einrichtung Friedhof die Grabpflege durch den Träger der Einrichtung für die restliche Ruhezeit in Betracht kommen, sofern das Satzungsrecht eine auf diese Leistung bezogene Regelung des Gebührentatbestandes enthält.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 3552/01) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 23,75 DM festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Am 27. Juni 1989 erwarb die Antragstellerin das Nutzungsrecht an dem Reihengrab, Feld 00, Grab-Nr. 000, auf dem Friedhof I. 00 in Essen, in dem am 10. Dezember 1985 ihre verstorbene Mutter beigesetzt worden war. Die 30jährige Ruhefrist läuft mit dem 9. Dezember 2015 ab. Vorher kann das Grab nicht neu belegt werden.

4

Am 4. Mai 2001 unterzeichnete eine Bevollmächtigte der Antragstellerin, die gemäß einem Schreiben an den Antragsgegner vom 2. Mai 2001 mit der Regelung über ein vorzeitiges Einebnen des Grabes beauftragt war, einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts, wobei Gebühren für die Restlaufzeit nicht erstattet werden sollten, die Rückgabe aber gegen eine Gebühr von 95,00 DM erfolgen sollte.

5

Die Friedhofsverwaltung stimmte der vorzeitigen Rückgabe zu, räumte die Grabstelle ab, ebnete sie ein und säte Rasen ein.

6

Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Gebühr von 95,00 DM für die „vorzeitige Rückgabe von Erdgräbern" heran.

7

Gemäß § 14 Abs. 8 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 16. Dezember 1996 (FriedHS) kann das Nutzungsrecht an Grabstätten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung jederzeit zurückgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet. Gemäß § 32 Abs. 3 S. 1 FriedHS sind die Nutzungsberechtigten für die Herrichtung und ständige Pflege der Gräber verantwortlich. Nach § 36 FriedHS hat bei nicht satzungsgemäßer Pflege der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist die Gräber in Ordnung zu bringen. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, werden die ungepflegten Gräber eingeebnet und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen.

8

Gemäß § 39 FriedHS und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 2. Dezember 1999 (GBS) werden für die einzelnen Arten der Benutzung und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren erhoben. In Art. 1 Nr. 2 des Gebührentarifs zur GBS ist für die „Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Erdgräbern je Grabeinheit" eine Gebühr von 95,00 DM vorgesehen. Für eine Entziehung des Nutzungsrechts bei Vernachlässigung eines Grabes gibt es keinen Gebührentatbestand.

9

Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 wandte sich die Antragstellerin gegen die Heranziehung zu der Gebühr von 95,00 DM und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

10

Nach einem Schreiben des Antragsgegners vom 18. Juni 2001 und einer Entgegnung der Antragstellerin vom 21. Juni 2001 erging unter dem 11. Juli 2001 ein Widerspruchsbescheid, in dem der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu der Gebühr von 95,00 DM zurückwies.

11

Am 6. August 2001 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben, die Gegenstand des Verfahrens 13 K 3552/01 ist.

12

Als auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin hin der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. August 2001 die sofortige Vollziehung bestätigte und die Fälligkeit der Gebühr auf den 1. Oktober 2001 festsetzte, hat sich die Antragstellerin am 24. September 2001 mit dem vorliegenden Antrag an das Gericht gewandt.

13

Sie bringt im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner verschaffe sich überhöhte Gebühreneinnahmen. Die unterschiedliche Behandlung bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts und bei einer Entziehung wegen Vernachlässigung der Grabstelle verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verstoßen.

14

Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß - ,

15

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2001 anzuordnen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Er ist der Auffassung: Die strittige Heranziehung sei gerechtfertigt. Mit der Gebühr solle der Pflegeaufwand der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist und der Verwaltungsaufwand bei der Rückgabe des Nutzungsrechts abgegolten werden. Die ursprünglich für das Nutzungsrecht erhobene Gebühr decke diesen Aufwand nicht ab, so dass durch die Nichterstattung der Gebühren für die Restruhezeit keine übermäßige Gebührenerhebung anzunehmen sei. Eine Ungleichbehandlung zum Tatbestand der Entziehung des Nutzungsrechts sei nicht gegeben, da in diesen Fällen die Nutzungsberechtigten zum Kostenersatz herangezogen würden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten des Klageverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

20

II.

21

Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 22. Mai 2001 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.

22

Mit dem Schreiben vom 30. August 2001 hat der Antragsgegner mit der abweichenden Fälligkeitsregelung ab dem 1. Oktober 2001 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung vom 28. Mai 2001 gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer Aussetzung der Vollziehung über den 1. Oktober 2001 hinaus abgelehnt, so dass die Antragstellerin Veranlassung hatte, sich daraufhin bereits am 24. September 2001 an das Gericht mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu wenden.

23

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.

24

Nach der genannten Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte

25

(§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

26

Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen.

27

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 7. Februar 1997- 9 B 3017/96 -

28

Nach diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage wahrscheinlich. Der zur Vollziehung anstehende Gebührenbescheid vom 22. Mai 2001 ist nämlich offensichtlich rechtswidrig.

29

Er findet in den Vorschriften der FriedHS und der GBS i. V. m. dem Gebührentarif keine ausreichende rechtliche Grundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) muss eine Abgabensatzung, ohne die auch eine Heranziehung zu einer Gebühr für die Friedhofsbenutzung nicht rechtmäßig ist, u. a. mit der nötigen Bestimmtheit den die Abgabe begründenden Tatbestand regeln. Gebührentatbestand kann bei einer Benutzungsgebühr gemäß § 4 Abs. 2 KAG NRW nur die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage sein.

30

Als gebührenpflichtige Leistung der Einrichtung Friedhof kann dabei bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts die Grabpflege durch den Träger der Einrichtung für die restliche Ruhezeit in Betracht kommen. Die nach § 14 Abs. 8 FriedHS zulässige vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts beinhaltet nach den getroffenen Regelungen der FriedHS ersichtlich nicht, dass das mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erlangte Recht auf Verbleiben der Leiche des Angehörigen in dem Grab für die vorgesehene Ruhezeit aufgegeben wird. Das Grab kann nämlich nach der Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit nicht anderweitig belegt werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts hat damit nur die Bedeutung, dass die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten § 32 Abs. 3 Satz 1 FriedHS zur Grabpflege bis zum Ablauf der Nutzungszeit entfällt und damit die Friedhofsverwaltung für einen angemessenen Zustand des Grabes für die Restlaufzeit zu sorgen hat. Wer in Kenntnis dieses Tatbestandes ein Nutzungsrecht „vorzeitig zurückgibt", nimmt diese Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch und kann gebührenpflichtig werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin würde es sich bei dieser Leistung der Friedhofsverwaltung auch nicht um eine nicht abrechenbare Grünpflege, sondern um eine gebührenpflichtige Grabpflege handeln. Eine übermäßige Gebührenerhebung träte nicht ein, weil die ursprünglich für den Erwerb des Nutzungsrechts gezahlte Gebühr diese Leistungen nicht umfasst.

31

Im Satzungsrecht des Antragsgegners fehlt jedoch eine auf die gebührenpflichtige Leistung bezogene Regelung des Gebührentatbestandes i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW. Die in Art. 1 Nr. 2 des Gebührentarifs zur GBS gewählte Formulierung über eine „Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Erdgräbern je Grabeinheit" wird der möglichen Anknüpfung an eine gebührenpflichtige Leistung nicht gerecht. Eine vorzeitige Rückgabe eines Rechts ist keine Inanspruchnahme einer Leistung. Wenn der Antragsgegner ausführt, die strittige Gebühr solle auch den Verwaltungsaufwand bei der „Rückgabe" des Nutzungsrechts decken, wird die Unklarheit der gewählten Formulierung deutlich. Für die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu der „vorzeitigen Rückgabe" käme eine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 2 KAG NRW in Betracht, für die es aber ebenfalls an einer ausreichenden satzungsrechtlichen Festlegung des Gebührentatbestandes mangelt.

32

Die Satzungsregelung, auf die die die strittige Heranziehung gestützt ist, ist außerdem wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, worauf sich die Antragstellerin zu Recht beruft. Bei einer Entziehung des Nutzungsrechts wegen Vernachlässigung der Grabstelle hat der Friedhofsträger ebenfalls für einen ordnungsgemäßen Zustand der Grabstelle für den Rest der Ruhezeit zu sorgen. Dafür ist aber keine Gebühr vorgesehen. Ein Kostenersatz nach den Vorschriften über die Kosten für eine Ersatzvornahme im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 59, 55 Abs. 1 VwVG, § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NW, auf die sich der Antragsgegner beruft, kommt ersichtlich nicht in Betracht. Das Einsäen und regelmäßige Schneiden des Rasens ist kein Ersatz für die dem Nutzungsberechtigten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 FriedHS obliegende ständige Pflege des Grabes. Mit der in § 36 Abs. 2 Satz 1 FriedHS bei Vernachlässigung der Grabpflege vorgesehenen Sanktion des Entzugs des Nutzungsrechts entfällt zudem auch die in § 32 Abs. 3 Satz 1 FriedHS geregelte Verantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Grabpflege. Für eine zwangsweise Durchsetzung einer Verpflichtung des Nutzungsberechtigten im Wege der Ersatzvornahme ist damit kein Raum.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 1996, 605 zu I. 7) mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen festgesetzt.