Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 L 1557/12·05.03.2013

Einstweilige Anordnung gegen Anschlusspfändung eines Pkw wegen Obdachlosenunterkunftsgebühren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anschlusspfändung seines Pkw wegen rückständiger Obdachlosenunterkunftsgebühren. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine Anfechtungsklage vorliegt, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, und ferner keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte dargelegt sind. Die Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt, Einwendungen gegen den Gebührenbescheid seien im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegen Anschlusspfändung des Pkw als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass eine Anfechtungsklage vorliegt bzw. deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann.

2

Die Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte.

3

Soweit die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids betroffen ist, sind Einwendungen gegen den Bescheid im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 VwVG); sie rechtfertigen nicht ohne Weiteres die vorläufige Einstellung der Vollstreckung.

4

Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (insbesondere eines bestandskräftigen und fälligen Leistungsbescheids) sind maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Anschlusspfändung; Pfändungskosten sind vom Schuldner zu tragen (§ 21 Abs. 1 VwVG).

Relevante Normen
§ VwGO §§ 80 Abs 5, 123§ VwVG NRW §§ 6, 6a, 7§ 112 Justizgesetz NRW§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 1 VwGO

Tenor

1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2 Der Streitwert wird auf 123,75 € festgesetzt.

Rubrum

1

Az.: 13 L 1557/12

2

Beschluss

3

In dem Verwaltungsstreitverfahren

4

wegen Benutzungsgebühren für eine Obdachlosenunterkunft (Vollstreckung)

5

hat die 13. Kammer des

6

VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN

7

am 6. März 2013

8

durch

9

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Grieger,den Richter am Verwaltungsgericht Schönhoff unddie Richterin am Verwaltungsgericht Peter

10

beschlossen:

12

1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

14

2 Der Streitwert wird auf 123,75 € festgesetzt.

Gründe

16

Der Antrag des Antragstellers,

17

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung auszusetzen und die Pfändungsgebühren zurückzunehmen,

18

bleibt ohne Erfolg.

19

Gegenstand des Streits ist die Anschlusspfändung des Pkw vom 12. November 2012 wegen Unterbringungskosten im Zeitraum von Mai bis September 2012 i.H.v. 475,00 € zzgl. Pfändungsgebühren von 20,00 €. Diese Anschlusspfändung ist ein Verwaltungsakt in der Verwaltungsvollstreckung. Rechtsbehelfe gegen eine solche Maßnahme haben gem. § 112 des Justizgesetzes NRW keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gerichtet auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) nicht für Fälle des § 80 VwGO.

20

Wird der ausdrücklich gestellte Antrag des Antragstellers im Hinblick auf dessen Antragsbegründung und die dem Antrag beigeführt Anschlusspfändung vom 12. November 2012 statthafterweise dahin ausgelegt, dass er im Wege einer Entscheidung durch das angerufenen Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der beigefügten Pfändung vom 12. November 2012 beantragt, hat der Antrag schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil bisher keine Anfechtungsklage gegen die Pfändung vom 12. November 2012 erhoben worden ist, deren aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet werden könnte. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers beinhaltet ausdrücklich, in einem Antragsverfahren eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung zu erlassen. Dementsprechend geht es dem Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz.

21

Selbst wenn aber eine Anfechtungsklage erhoben oder noch zulässig wäre, hätte sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg.

22

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

23

Die Pfändung vom 12. November 2012 ist nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW liegen vor. Insbesondere ist ein bestandskräftiger Leistungsbescheid gegenüber dem Antragsteller erlassen worden, der am 1. Februar 2010 zugestellte Gebührenbescheid vom 22. Januar 2010, durch den der Antragsteller zur Zahlung monatlicher Gebühren für die Obdachlosenunterkunft i.H.v. monatlich 93,00 € verpflichtet worden ist. Da der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin zwischenzeitlich einen Betrag i.H.v. 93,00 € gezahlt hat, ist nach den vorliegenden Vollstreckungsunterlagen der Antragsgegnerin der Pfändungsauftrag auf 382,00 € ermäßigt worden, so dass wegen Erlöschens der Forderung insoweit eine Einstellung gemäß § 6 a Abs. 1 c VwVfG vorgenommen worden ist. Weitere Zahlungen sind bis auf die hier streitige Pfändung vom 12. November 2012 offenbar nicht eingegangen. Wenn der Antragsteller Zahlungen zu einer Pfändung vom 8. Oktober 2012 vorträgt, sind diese nicht geeignet, die vorliegende Pfändung vom 12. November 2012 einzustellen. Soweit der Antragsteller sich auf etwaige Ansprüche gegenüber dem Jobcenter F.     beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die vorliegend streitige Forderung zum Erlöschen gebracht werden könnte. Die Forderung ist bisher offenbar mangels Bestandskraft nicht aufrechenbar. Zudem besteht nach den Angaben der Antragsgegnerin kein Ratenzahlungsantrag des Antragstellers, dem ggf. nachgegangen werden könnte.

24

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die ausgesprochene Pfändung des Pkw. Wenn der Antragsteller darauf hinweist, er benötige diesen für seine Nebenbeschäftigung, so ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, für welche Tätigkeit in welchem Umfang er auf einen Pkw angewiesen ist. Zudem hat die Antragsgegnerin diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Antragsteller den Pkw weiter zur Nutzung überlässt und ihn bisher nicht verwertet hat. Demgemäß beinhaltet die Anschlusspfändung des Pkw auch keine einen Einstellungsgrund nach § 6 a VwVG darstellende Härte i. S. des § 26 VwVG oder einen Verstoß gegen Vollstreckungsschutzvorschriften (§ 27 VwVG i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

25

Weitere Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere waren die Forderungen offenbar fällig.

26

Soweit der wörtlich gestellte Antrag dahin verstanden werden kann, die Antragsgegnerin unabhängig von der bereits vorliegenden konkreten Pfändung vom 12. November 2012 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 1. Februar 2010 vorläufig – bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils – generell einzustellen, bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg. Zwar hinge die Zulässigkeit dieses Antrages nicht davon ab, dass der Antragsteller rechtzeitig Klage gegen die Pfändung vom 12. November 2012 erhoben hat.

27

Hingegen fehlt es an einem Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung. Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen vermögen eine Einstellung der Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 6 und 6 a VwVG Bezug genommen werden. Soweit der Antragsteller Zahlungen auf die zu vollstreckende Forderung leisten sollte, führen diese offenbar zur Reduzierung der Pfändung. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids als solche sind im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 VwVG). Pfändungskosten fallen dem Antragsteller zur Last und können mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden (§ 21 Abs. 1 VwVG).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung mit einem Viertel der strittigen Beiträge angemessen festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

31

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

32

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

33

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

34

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

35

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

36

Grieger              Schönhoff              Peter