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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 L 142/13·10.03.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Niederschlagswassergebühren wegen fehlender Aussetzung unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und AbgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gebührenbescheid über Niederschlagswasser. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde vorlag. Eine Befreiung mangels behördlicher Entscheidung scheiterte, da keine drohende Vollstreckung nachgewiesen wurde. Die Kammer wies zudem auf fehlende Erfolgsaussichten der Klage hin.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorherigen Aussetzungsantrags bei der Behörde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Forderung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung; ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde zuvor über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise entschieden hat.

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Der Aussetzungsantrag bei der Behörde ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung; er muss im Zeitpunkt des Eingangs des gerichtlichen Antrags vorliegen.

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Von der vorherigen behördlichen Entscheidung kann nur entbunden sein, wer die drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO substantiiert darlegt; hierfür reicht nicht die bloße Fälligkeit der Forderung oder eine Mahnung, sondern es sind Anhaltspunkte für bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich.

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Die Vorschrift stärkt den Vorrang verwaltungsinterner Kontrolle und entlastet die Verwaltungsgerichte, indem sie das vorherige behördliche Verfahren als Zugangsvoraussetzung für gerichtliche Anordnungen fordert.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 80 VI§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2 Der Streitwert wird auf 1.075,27 € festgesetzt.

Gründe

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Der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5805/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. November 2012 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der bei Gericht gestellte Antrag ist bereits wegen Fehlens eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin unzulässig.

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Da Niederschlagswassergebühren öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind, entfaltet die insoweit erhobene Klage gegen den Bescheid zwar keine aufschiebende Wirkung.

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Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist aber ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist Zugangsvoraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

8

Vgl.              Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - sowie vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, S. 23; vgl. auch Kopp/Schen-ke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 Rdnr. 185.

9

Der Aussetzungsantrag bei der Behörde kann nicht im Verlaufe des weiteren Verfahrens nachgeholt werden. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

10

OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 15 B 522/09 -; VGH München, Beschluss vom 26. November 1991 ‑ 6 Cs 91.3277 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, S. 990; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491).

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Dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Januar 2013 an die Finanz- und Steuerabteilung der Antragsgegnerin ist ein Aussetzungsantrag in dem vorerwähnten Sinne nicht zu entnehmen.

12

Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Gebührenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen, die über eine bloße Mahnung hinausgehen.

13

Vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 15 B 800/10 - und OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, a.a.O.; vgl. auch: Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

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Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber ihm zu diesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckung drohte. Die erfolgte Mahnung genügt, wie dargelegt, jedenfalls nicht.

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Rein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der von der Antragsgegnerin im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 zutreffend wiedergegebenen Rechtslage und der Aktenlage keine Erfolgsaussichten für die Klage bestehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 – abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel der strittigen Niederschlagswassergebühren angemessen festgesetzt.