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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 L 1109/08·24.03.2009

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Aussetzungszinsen: Antrag mangels vorherigem Aussetzungsantrag unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgabenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid über Aussetzungszinsen. Das VG stellte das Verfahren ein, soweit die Parteien die Hauptsache als erledigt erklärten, und wies den übrigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig ab. Das Gericht stellte fest, dass Aussetzungszinsen öffentliche Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind und ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde zwingend ist; eine drohende Vollstreckung lag nicht vor.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache wegen Erledigung eingestellt; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Aussetzungszinsen als unzulässig abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Aussetzungszinsen sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Eine Klage gegen einen Zins- oder Aussetzungsbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung, sofern es sich um öffentliche Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt.

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist; diese Voraussetzung ist nicht nachholbar.

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Drohende Vollstreckung im Sinne des Ausnahmetatbestands des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt mehr als die bloße Fälligkeit voraus; erforderlich sind bereits begonnene Vollstreckung, eine Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungstermins oder konkrete Vorbereitungen der Behörde.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs 2 Nr 1§ KAG§ 8§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Aussetzungszinsen sind öffentliche Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 13 % und der Antragsgegner zu 87 %.

Der Streitwert wird auf 1.837,36 EUR festgesetzt.

Gründe

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Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der vorläufigen Regelung der Vollziehung des Heranziehungsbescheides des Antragsgegners vom 18. November 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 8. August 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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Im Übrigen hat der weiterhin gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4629/08 gegen den Aussetzungszinsen festsetzenden Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2008 anzuordnen,

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keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig.

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Zwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers; da Aussetzungszinsen öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind,

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vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 2 S 2999/90 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 TH 1921/92; Schleswig -Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 9 B 45/03 -; jeweils zitiert nach JURIS,

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entfaltet die insoweit erhobene Klage gegen den Zinsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

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Der bei Gericht gestellte Antrag ist jedoch wegen Fehlens eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 - sowie vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1997, S. 23; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.

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Der Aussetzungsantrag bei der Behörde kann nicht im Verlaufe des weiteren Verfahrens nachgeholt werden.

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VGH München, Beschluss vom 26. November 1991 - 6 Cs 91.3277 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, S. 990.

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Dass ein solcher Aussetzungsantrag vor Klageerweiterung beim Antragsgegner gestellt worden ist, ist für die Kammer nicht ersichtlich und vom Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises in dem einen Vergleichsvorschlag beinhaltenden Beschluss vom 2. Februar 2009 auch nicht behauptet worden.

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Der Antragsteller war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber ihm zu diesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckung drohte.

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Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Zinsbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.

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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 (491); vgl. auch: Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 186.

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Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten.

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S. dazu OVG Saarlouis, a.a.O., 490; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1995, - 16 B 181/95 - und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -.

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Durch das dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgeschaltete behördliche Verfahren soll die Behörde in die Lage versetzt werden, alle im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Die damit grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht auch noch im Zeitpunkt einer Mahnung, durch die dem Beitragsschuldner regelmäßig eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel des strittigen Betrages i.H.v. insgesamt 7.349,44 EUR (= 6.365,44 EUR noch zu zahlender Straßenausbaubeitrag und 984,00 EUR Aussetzungszinsen) angemessen festgesetzt.