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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 L 1031/12·09.09.2012

Einstweilige Anordnung gegen Amtsgericht zur Aussetzung der Zwangsversteigerung abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte, das Amtsgericht H. möge die laufende Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts aussetzen. Streitfrage war, ob das Verwaltungsgericht ein Amtsgericht hierzu mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichten kann. Das Gericht verneint die Befugnis zur Anweisung eines Amtsgerichts und weist den Antrag ab. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung der Zwangsversteigerung als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, einem Amtsgericht im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens per einstweiliger Anordnung die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gegen ein anderes Gericht ist unzulässig, soweit dadurch die gerichtliche Tätigkeit in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren beeinflusst werden soll.

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Bei Abweisung des vorläufigen Rechtsschutzes trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Für die Streitwertfestsetzung bei selbständigen Vollstreckungsverfahren sind die Regeln des Streitwertkatalogs und des GKG anzuwenden; bei vorläufigem Rechtsschutz können gestaffelte Viertelbeträge der Hauptsache heranzuziehen sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs 1 bis 3§ 123 Abs. 1 bis 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.154,15 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der von der Antragstellerin beim erkennenden Gericht gestellte Antrag,

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dass das Amtsgericht H. das Zwangsversteigerungsverfahren 015 K 074/11 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aussetzt,

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ist bei zweckentsprechender Auslegung des Begehrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO mit dem Ziel zu werten, durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss das Amtsgericht H. zur Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verpflichten. Ein solcher Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Verwaltungsgericht bereits die Kompetenz zu einer Anweisung eines Amtsgerichtes im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens fehlt, worauf die Antragstellerin mit Eingangsverfügung hingewiesen worden ist.

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Nur der Vollständigkeit halber wird im Übrigen auf den ablehnenden Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2012 (13 L 1377/11) hingewiesen, mit dem ein von der Antragstellerin bereits zuvor bei Gericht gestellter Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung wegen von der Antragsgegnerin geltend gemachter Kommunalabgaben abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2012 (9 B 686/12) zurückgewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da das von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsversteigerungsverfahren ein selbständiges Vollstreckungsverfahren darstellt, geht das Gericht zunächst von einem Viertel des Streitwertes der Hauptsache (34.466,42 EUR) aus; von diesem Betrag ist wiederum ein Viertel anzusetzen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das öffentliche Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft, handelt (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, § 164 Rdnr. 14).