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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 K 994/11·23.01.2012

Klage gegen Schmutzwassergebühren 2011 abgewiesen wegen fehlender Kausalität zum Rohrbruch

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Schmutzwassergebühren für 2011 und beruft sich auf einen 2005 behobenen Wasserrohrbruch mit versickertem Frischwasser. Streitfrage ist, ob der festgesetzte Frischwasserverbrauch auf den Rohrbruch zurückzuführen ist. Das VG hält den Bescheid für rechtmäßig, da die 55 cbm nicht ursächlich nachgewiesen sind. Vorjahresreste dienten nur zur Mitteilung, nicht zur Neufestsetzung.

Ausgang: Klage gegen Festsetzung der Schmutzwassergebühren 2011 als unbegründet abgewiesen; Bescheid bleibt rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

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Die Bemessung der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der Abwassermenge, die der Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird (Grundsatz der Satzung).

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Ein in Vorjahren eingetretener und behobener Wasserrohrbruch kann sich nur dann auf die Höhe späterer Schmutzwassergebühren auswirken, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem erhöhten Frischwasserverbrauch und dem Rohrbruch substantiell nachgewiesen wird.

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Hinweise auf rückständige Forderungen oder "Reste aus Vorjahren" in einem aktuellen Grundbesitzabgabenbescheid sind als bloße Mitteilung auszulegen und stellen keine erneute Festsetzung dieser Forderungen dar.

Relevante Normen
§ KAG § 6§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2011.

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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks F.-----straße 12 in H. . Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Januar 2011 zog die Beklagte die Klägerin für dieses Grundstück u.a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 110,00 EUR, bemessen nach einem Frischwasserverbrauch von 55 cbm, heran.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. März 2011 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - " Klage gegen den Bescheid der Stadt H. XT1020005963TX vom 2.2.2011" erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, aufgrund eines im Jahre 2005 festgestellten und durch Reparatur beseitigten Wasserrohrbruchs auf dem Grundstück sei es zu einem erhöhten Frischwasserverbrauch gekommen. Dieses Frischwasser sei nicht in die städtische Kanalisation geflossen, sondern sei im Erdreich versickert.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 zusätzlich beantragt, die Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom 26. Januar 2009 und 26. Januar 2010 aufzuheben. Das Gericht hat durch Beschluss vom 23. Januar 2012 insoweit das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 13 K 357/12 fortgeführt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 hinsichtlich der festgesetzten Schmutz-wassergebühren in Höhe von 110,00 EUR aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, die Klägerin sei mit dem angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid lediglich nachrichtlich auf bestehende Rückstände aus Vorjahren in Höhe von insgesamt 40.698,59 EUR hingewiesen worden. Die in Vorjahren von der Klägerin geltend gemachten Frischwasserverluste hätten zu erhöhten Schmutzwassergebühren vorhergehender Jahre, insbesondere des Veranlagungsjahres 2009 geführt. Die Grundbesitzabgabenbescheide der Vorjahre seien aber sämtlich nach erfolgter Bekanntgabe mangels erfolgter Klageerhebung zwischenzeitlich bestandskräftig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Es kann offen bleiben, ob die Klage bereits wegen einer Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Ob die am Mittwoch, dem 2. März 2011 bei Gericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben wurde, unterliegt zumindest Zweifeln.

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Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Grundbesitzabgaben-bescheid vom 25. Januar 2011 ist, soweit er in diesem Klageverfahren (allein) hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassergebühren streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung zu den Schmutzwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2011 beruht auf der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Entwässerungsgebühren vom 11. November 1997 (Entwässerungsgebührensatzung - EGS -) und der Satzung der Stadt H. über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen (Tarifsatzung) vom 13. Dezember 2010. Nach § 4 Abs. 1 EGS wird die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser nach der Abwassermenge berechnet, die der Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühren für 55 cbm angefallenes Schmutz-wasser allein unter Hinweis auf den nach ihren Angaben im Jahre 2005 festgestellten und behobenen Wasserrohrbruch. Ein dadurch verursachter erhöhter Frischwasser-

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verbrauch kann sich nach § 4 Abs. 3 EGS im übernächsten Veranlagungsjahr auf die Höhe der Schmutzwassergebühren auswirken. Die im Veranlagungsjahr 2011 der Festsetzung lediglich zugrunde liegenden 55 cbm Frischwasser, die nur ein Bruchteil des in den Jahren 2005 bis 2009 vom Rheinisch-Westfälischen Wasserwerk ermittelten Wasserverbrauchs sind, haben erkennbar ihre Ursache nicht in dem geltend gemachten Wasserrohrbruch.

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Im Übrigen sei der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen, dass die in dem angefochten Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Januar 2011 unter der Rubrik "Kontoauszug 2011" wiedergegebenen "Reste aus Vorjahren" in Höhe von 37.068,27 EUR durch den Bescheid nicht erneut festgesetzt worden sind. Vielmehr werden diese Forderungen nur nachrichtlich mitgeteilt.

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Vgl. zur entsprechenden Auslegung von Grundbesitzabgabenbescheiden Beschluss der Kammer vom 13. Mai 2009 - 13 L 129/09 -, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Juni 2009 - 9 B 742/09 -;

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.