Abfallentsorgungsgebühren: Klage gegen Zuteilung eines 1.100‑l‑Restmüllbehälters abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer klagte gegen einen Heranziehungsbescheid, mit dem Abfall- und Schmutzwassergebühren sowie die Bereitstellung von 240‑l und 1.100‑l Restmüllbehältern festgesetzt wurden. Teile des Verfahrens wurden aufgrund teilweiser Ermäßigung der Gebühren erledigt. Zur verbliebenen Frage bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung und die Heranziehung wegen der vorhandenen Behälter und regelmäßigen Entleerung. Eine Volumenreduzierung bedarf eines separaten Antrags auf Befreiung vom Anschluss‑ und Benutzungszwang; der Eigentümer hat unzulässige Nutzung zu verhindern.
Ausgang: Klage insoweit wegen erledigter Gebührenermäßigungen eingestellt, im Übrigen abgewiesen; Heranziehungsbescheid zu den verbleibenden Abfallentsorgungsgebühren wird bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gebührenpflicht für die kommunale Abfallentsorgung entsteht durch die Inanspruchnahme der nach Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter; für die Bemessung sind das vorhandene Behältervolumen und die Leerungshäufigkeit maßgeblich.
Für das Entstehen der Abfallgebühren und deren grundsätzliche Höhe ist nicht entscheidend, in welchem Umfang die Behälter bei jeder einzelnen Entleerung tatsächlich befüllt waren.
Die Verringerung des zugewiesenen Behältervolumens oder die teilweise Befreiung vom Anschluss‑ und Benutzungszwang setzt einen gesonderten Antrag gegenüber der Kommune voraus; ein Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid ersetzt diesen Antrag nicht.
Es obliegt dem Eigentümer, eine unzulässige Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Abfallbehälter durch Dritte zu verhindern; eine solche Nutzung entbindet nicht von der nach Satzung bestehenden Gebührenpflicht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 21. Januar 2013 in das Grundbuch von C. des Amtsgerichts H. -C. , Blatt 7703, als Eigentümer des Grundstücks D. Straße 265 in H. eingetragen. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. Februar 2013 unter anderem Abfallentsorgungsgebühren für einen 240 l - Müllgroßbehälter i.H.v. 301,05 €, einen 1.100 l - Müllgroßbehälter i.H.v. 1.364,30 € sowie Schmutzwassergebühren, berechnet nach 620 m³ angefallenem Schmutzwasser, i.H.v. 1.196,60 € für das gesamte Veranlagungsjahr fest. Weiterhin setzte die Beklagte Grundsteuern fest.
Der Kläger hat gegen den Heranziehungsbescheid am 14. Februar 2013 Klage erhoben.
Er macht geltend, dass die Schmutzwassergebühren überhöht seien, da von einem zu hohen Schmutzwasseranfall ausgegangen worden sei. Das Mehrfamilienhaus sei kaum vermietet. Von 9 Wohneinheiten stünden 8 Wohneinheiten leer.
Gleiches gelte für den Restmüll. Die Restmüllmenge sei bei 8 leer stehenden Wohneinheiten mit den beiden Gefäßen mit einem Volumen von 240 Litern und 1.100 Litern bei wöchentlicher Leerung viel zu hoch angesetzt. Es reiche vielmehr ein 240 l – Müllgroßbehälter. Der große 1.100 l - Restmüllcontainer sei überflüssig und könne
sofort abgeholt werden. Darüber habe er die Beklagte informiert. Es würden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht fünf Personen, sondern drei Personen in dem Haus wohnen. Den im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses befindlichen gewerblichen Mietern, und zwar einer Fleischerei, einem Lottogeschäft und einer Imbisswirtschaft, sei es gemäß Ziff. 20 Nr. 2 der gewerblichen Mietverträge untersagt, die allgemeinen Restmülltonnen zu benutzen. Die gewerblichen Mieter seien verpflichtet, ihren Restmüll auf eigene Kosten selbst zu entsorgen. Hierfür sei er nicht verantwortlich. Die Beklagte gehe aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen selbst davon aus, dass der Bedarf an Gefäßvolumen nur bei ca. der Hälfte des vorhandenen Volumens liege. Die Beklagte verkenne, dass die gewerblichen Mieter selbst Abfallentsorgungsgebühren für ihren Restmüll an die Beklagte zahlen würden. Er beantrage, die Rechtmäßigkeit der Abfallentsorgungsvorschriften der Beklagten zu überprüfen. Bei in seinem Eigentum stehenden Grundstücken in anderen Städten habe die jeweilige Stadtverwaltung auf seine Mitteilungen hin die Anzahl der Restmülltonnen reduziert.
Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat die Kammer das Verfahren, soweit sich der Kläger gegen die mit angefochtenen Bescheid festgesetzte Grundsteuer gewandt hat, abgetrennt, und an die hierfür zuständige 5. Kammer des erkennenden Gerichts abgegeben (5 K 1387/13).
Der Kläger und die Beklagter haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2013 die Schmutzwassergebühren auf 472,85 € ermäßigt hat und mit Erklärung ihres Prozessvertreters in der mündlichen Verhandlung die Abfallentsorgungsgebühren um (insgesamt) 138,76 € für das Jahr 2013 ermäßigt hat.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013, soweit durch ihn nach erfolgter Ermäßigung noch Abfallentsorgungsgebühren für ein 1.100 l – Restmüllgefäß festgesetzt sind, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages aus, eine Überprüfung auf dem Grundstück D. Straße 265 am 11. Juni 2013 habe ergeben, dass der 1.100 l - Müllgroßbehälter vollständig befüllt gewesen sei; dies, obwohl die nächste Leerung erst am Freitag, dem 14. Juni 2013 erfolgt sei. Für die gewerblichen Mieter des Grundstückes seien insgesamt 33 Einwohnergleichwerte ermittelt worden, für die ein Mindestvolumen von 495 Litern Restmüll für den gewerblichen Bereich ermittelt worden sei. Für das Grundstück seien weiterhin fünf Personen gemeldet, für die ein Mindestvolumen von 5 x 20 Litern = 100 Litern anzusetzen sei. Es handele sich bei dem über den Einwohnergleichwert ermittelten Mindestvolumen nur um das mindestens vorzuhaltende Volumen. Das reale Behältervolumen bemesse sich an dem tatsächlichen Bedarf an Restmüllbehältervolumen. Dieser werde durch Kontrollen vor Ort ermittelt. Da der Behälter auf dem Grundstück des Klägers mehr als gut genutzt werde, könne seinem Wunsch, diesen Behälter abzuziehen, nicht entsprochen werden.
Die Beteiligten sind zu der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der angefochtenen Schmutzwasser- und Abfallbeseitigungsgebühren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 ist hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Abfallentsorgungsgebühren, soweit diese nicht bereits durch die Beklagte ermäßigt worden sind, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallbeseitigungsgebühren für den 240 l- und den 1.100 l-Müllgroßbehälter ist § 1 Abs. 1, 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 3
und Ziff. 4.1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 16.11.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6.10.2012 (AbfGS).
Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung bestehen keine Bedenken.
Danach erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt H. auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt H. (Abfallentsorgungssatzung) Gebühren (§ 1 Abs. 1 AbfGS). Gebührenpflichtig sind u.a. die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke.
Die Gebühren werden gemäß § 3 Abs. 1AbfGS nach der Zahl und Größe der dem Entsorgungspflichtigen zur Verfügung gestellten oder sonst wie zur Verfügung stehenden Abfallbehälter (§ 5 Abfallentsorgungssatzung) und der Häufigkeit der Entleerung (Litermaßstab) bemessen.
Der Kläger erfüllt die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Heranziehung zu den (noch) streitigen Gebühren. Auf dem Grundstück D. Straße 265, dessen Eigentümer der Kläger seit seiner Grundbucheintragung im Januar 2013 ist, befanden sich in der Zeit von Februar bis Dezember 2012 die beiden von der Beklagten zur Verfügung gestellten Müllgroßbehälter mit 240 l und 1.100 l Gefäßvolumen. Die beiden Gefäße wurden, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch regelmäßig befüllt und von den Mitarbeitern von H1. entleert und der Restmüll entsorgt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, in welchem Umfang die Behälter bei ihrer jeweiligen Entleerung befüllt waren. Hierauf kommt es jedoch für die die Entstehung der Gebührenpflicht dem Grunde und der Höhe nicht an. Vielmehr entsteht die Abfallgebühr - wie oben bereits ausgeführt - allein durch die Inanspruchnahme der aufgrund des satzungsgemäßen Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 3 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Müllgroßbehälter. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier ohne Zweifel vor, indem die Behälter befüllt und regelmäßig durch Mitarbeiter von H1. entleert und der Restmüll entsorgt wurde. Die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren richtet sich nach dem vorhandenen Behältervolumen und der Leerungshäufigkeit.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich bisher geweigert, ihm im Austausch kleinere Restmüllgefäße zur Verfügung zu stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Das Gericht hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass es für die angestrebte Verringerung des Litervolumens der Restmüllgefäße und der damit zukünftig möglichen Reduzierung der Abfallentsorgungsgebühren eines - außerhalb dieses allein die Gebührenerhebung betreffenden Klageverfahrens - an die Beklagte gerichteten Antrags auf teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Abfallentsorgungseinrichtung bedarf. Für den Fall, dass die Beklagte eine Verringerung des Restmüllvolumens nach erfolgter Prüfung ablehnen sollte, steht dem Kläger dann der Klageweg offen.
Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, dass die gewerblichen Mieter seines Grundstückes entgegen der getroffenen mietvertraglichen Regelungen sowie Mieter fremder Grundstücke ihren Abfall unerlaubt über die beiden Restmüllgefäße entsorgen, führt auch dieser Einwand zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Es ist allein Aufgabe des Eigentümers eines Grundstückes, die unzulässige Befüllung der auf seinem Grundstück befindlichen Abfallbehälter zu verhindern. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch bei gewerblichen Mietern eines Grundstückes ein bestimmter Anteil an Hausmüll regelmäßig anfällt, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs durch die Beklagte zu entsorgen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die getroffene Quotelung berücksichtigt zum einen die teilweise Klaglosstellung des Klägers durch die Beklagte und das Unterliegen des Klägers im Übrigen. Zum andern berücksichtigt es die durch die streitige Entscheidung vom Kläger veranlassten höheren Gerichtsgebühren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.