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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 K 827/09·11.08.2009

Klage gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgaben- und VollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Grundbesitzabgaben. Der Beklagte hat die angefochtene Verfügung während des Verfahrens aufgehoben, sodass ein schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis nach Ansicht des Gerichts entfällt. Der Kläger gab trotz Aufforderung keine Gründe für die Fortführung der Klage an. Die Klage wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen, da die Verfügung aufgehoben wurde und der Kläger keine Fortführungsgründe vortrug.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein fehlendes schützenswertes Rechtsschutzbedürfnis macht eine Klage unzulässig, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme während des Verfahrens vollständig aufgehoben wurde und dadurch die Rechtsposition des Klägers wiederhergestellt ist.

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Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Behörde beseitigt in der Regel den Streitgegenstand, sofern keine fortbestehenden Beschränkungen oder anderweitigen Rechtsschutzinteressen dargelegt werden.

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Meldet der Kläger nach Aufhebung der angefochtenen Maßnahme trotz gerichtlicher Aufforderung keine Gründe für die Fortführung des Verfahrens, ist die Klage ohne materiell-rechtliche Prüfung abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt sowie die Beteiligten gehört sind.

Relevante Normen
§ VwGO § 84§ 84 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung§ 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Beklagte veranlagte den Kläger in der Vergangenheit zu Grundbesitzabgaben für das Grundstück G1 in E. für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. Januar 2009 pfändete der Beklagte wegen dieser Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.681,85 EUR zuzüglich 682,96 EUR Säumniszuschlägen und 180,63 EUR Nebenforderungen die aus Eigengeldguthaben und Entlassungsgeld angeblichen und künftig entstehenden Forderungen des Klägers gegenüber der Justizvollzugsanstalt C. . Unter dem selben Datum wurde eine Mitteilung über diese erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt am 16. Januar 2009 zugesandt.

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Der Kläger hat am 23. Februar 2009, dem Rosenmontag, Klage erhoben.

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Zur Begründung macht er geltend: Der Bescheid der Stadtkasse E. vom 6. Januar 2009 sei ihm erst am 21. Januar 2009 zugegangen. Er könne nicht für die Grundbesitzabgaben haftbar gemacht werden, da er nie rechtmäßiger Eigentümer gewesen sei.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 6. Januar 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 29. April 2009 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Bescheid vom selben Tage gegenüber der Justizvollzugsanstalt C. aufgehoben worden sei. Der Kläger könne ab sofort wieder über seine vom Beklagten gepfändeten Ansprüche frei verfügen. Eine verfahrensbeendende Erklärung des Klägers werde abgewartet.

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Mit Beschluss vom 5. Juni 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Mit Verfügung vom selben Tage hat der Berichterstatter die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.

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Die Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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Nachdem der Beklagte im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens die mit der Klage angefochtene Pfändungsverfügung vom 6. Januar 2009 ohne Einschränkung aufgehoben hat und der Kläger insoweit keinen Beschränkungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über sein Eigengeldguthaben und Entlassungsgeld der Justizvollzugsanstalt C. mehr unterliegt, ist ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Er hat weder auf die gerichtliche Aufforderung vom 4. Mai 2009 zur Stellungnahme nach Aufhebung der Pfändungsverfügung hinsichtlich einer Rücknahme der Klage oder Hauptsacheerledigung noch zu dem entsprechenden Hinweis in der Anhörungsverfügung vom 5. Juni 2009 Gründe für die Aufrechterhaltung der Klage angeführt.

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Da der Kläger in dieser Prozesssituation gebotene prozessuale Erklärungen nicht abgegeben hat, ist die Klage ohne materiell-rechtliche Prüfung der Pfändungsverfügung abzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.