Abweisung der Anfechtung gegen Gebührenbescheid für Abwasser, Straßenreinigung und Abfall
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, rügen die Festsetzung von Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallgebühren sowie Grundsteuer. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit der satzungsgemäßen Gebührenermittlung und -anwendung. Das Gericht weist die Anfechtung der Gebühren feststellungen ab, weil keine konkreten oder offenkundigen Satzungsmängel oder Anwendungsfehler vorgetragen wurden. Eine weitergehende Detailprüfung war deshalb nicht geboten.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung der kommunalen Gebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung kommunaler Gebührensätze erfordert konkrete Darlegungen entscheidungserheblicher Satzungsmängel; bloße Behauptungen über fehlerhafte Abrechnungen genügen nicht.
Die Anwendung satzungsgemäßer Gebührensätze ist nur dann rechtswidrig, wenn sich aus der Vorlage oder dem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für Anwendungsfehler oder Rechtswidrigkeit der Satzung ergeben.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 159, 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11, § 711 ZPO; die Kosten sind den unterliegenden Parteien aufzuerlegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des in E. gelegenen Grundstücks I.---straße 6. Mit Bescheid vom 20. Januar 2011, der an den Kläger adressiert ist und neben diesem die Klägerin als weitere Abgabepflichtige bezeichnet, setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2011 Gebühren für Abwasser i.H.v. 130,82 EUR, für Straßenreinigung i.H.v. 146,38 EUR, für Abfallentsorgung i.H.v. 224,73 EUR und Grundsteuer i.H.v. 354,14 EUR fest.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilten die Kläger der Beklagten mit, der laufende Bescheid über Grundbesitzabgaben 2011 werde zum jeweiligen Stichtag beglichen werden. Wegen der Rückstände aus Vorjahren werde die Beklagte gebeten nachzulassen, diese gegen Ratenzahlung von 50,00 EUR ab dem 15. März 2011 ausgleichen zu dürfen. Bedingt durch eine Vielzahl an Altverbindlichkeiten seien die Kläger auf die kleine Ratenzahlung angewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass Grundbesitzabgaben-Rückstände zuzüglich evtl. Nebenkosten i.H.v. 1.690,80 EUR bestünden. Um über den gestellten Antrag auf Stundung unter gleichzeitiger Gewährung einer Ratenzahlung entscheiden zu können, sei es erforderlich, dass die Kläger den ihnen übersandten Erklärungsbogen über ihre Vermögensverhältnisse ausgefüllt und die notwendigen Nachweise an die Beklagte übersenden würden.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 - bei Gericht mittels Telefax am 21. Februar 2011 eingegangen - haben die Kläger gegen den Grundsteuer- und Gebührenbescheid für das Jahr 2011 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2011 haben die Kläger vorgetragen, die Beklagte rechne "in ihren Bescheiden, auch für die Vergangenheit, falsch" ab. Entsprechendes werde in einem separaten Schriftsatz noch vorgetragen. Die Stellung eines Stundungs- und Ratenzahlungsantrages bei der Beklagten berühre das laufende Verfahren insgesamt nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Gründe für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat die Kammer die Klage bzgl. der Anfechtung der Festsetzung von Grundsteuern abgetrennt und unter dem Az. 13 K 1313/11 fortgeführt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2011 wurde das vorliegende Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 sind die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Verfahrensakte 13 L 188/11) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die nach § 42 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Anfechtungsklage mit dem sinngemäßen Begehren, den Grundsteuer- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 aufzuheben, soweit darin Gebühren für Abwasser, Straßenreinigung und Abfallentsorgung festgesetzt worden sind, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzungen dieser drei Gebührenarten für das Veranlagungsjahr 2011 sind die auf S. 3 des Bescheides vom 20. Januar 2011 im Einzelnen bezeichneten Gebührensatzungen in den jeweiligen für das Veranlagungsjahr 2011 maßgeblichen Fassungen.
Diese Satzungen sind bislang weder durch die Kammer noch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) als rechtsunwirksam beurteilt worden. Bedenken haben die Kläger insoweit auch nicht erhoben. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ergeben sich keine Anhaltspunkte in dem vorliegenden Verfahren für eine abweichende Beurteilung.
Da entscheidungserhebliche Satzungsmängel für das Jahr 2011 weder konkret dargelegt noch offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation
vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -
und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO)
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 -
keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung der verschiedenen Positionen der jeweiligen Gebührenbedarfsberechnung und Ermittlung der Gebührensätze.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und unter Berücksichtigung des Klagevorbringens begegnet auch die Anwendung der jeweiligen satzungsgemäßen Gebührensätze im Falle der Kläger keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben sich im März dieses Jahres auf die Behauptung beschränkt, die Beklagte rechne in ihren Bescheiden falsch ab, Entsprechendes werde noch schriftsätzlich vorgetragen. Die Ermittlung der Niederschlagswassergebühren in dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage von 114 m² abflusswirksamer Fläche und der Schmutzwassergebühren nach einem Frischwasserverbrauch von (nur) 8 m³ sowie der Straßenreinigung für 26 Veranlagungsmeter und der Abfallentsorgung für einen 80 l-Restmüllbehälter sowie einen 120 l-Biobehälter entsprechend den jeweiligen ortsrechtlich festgelegten Gebührensätzen stimmen mit der aktuellen Rechtslage überein und lassen Anwendungsfehler nicht erkennen. Unter Zugrundelegung des Klagevorbringens drängen sich weitere Aufklärungen nicht auf.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.