Klage gegen Krankentransportgebühr abgewiesen – Auftraggeberhaftung nach RettDGS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Gebührenfestsetzung über 110 € für den Krankentransport seiner minderjährigen Tochter an; eine Leitstellengebühr wurde von der Beklagten zuvor aufgehoben. Zentrales Problem war die Frage der Gebührenpflicht nach der kommunalen Rettungsdienstgebührensatzung. Das Gericht hielt den Kläger als Auftraggeber gebührenpflichtig und wies die Klage ab. Eine Erstattungsmöglichkeit gegenüber der Krankenkasse bleibt vorbehalten.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid über 110 € für Krankentransport als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die willentliche Inanspruchnahme einer kommunalen Rettungsdienstleistung begründet die Gebührenpflicht nach der Satzung; Gebühren können gegenüber Benutzer, Auftraggeber und Unterhaltspflichtigen erhoben werden.
Als Auftraggeber gilt, wer die Durchführung eines Krankentransports veranlasst oder darauf besteht; dieser ist gebührenpflichtig, auch wenn das Rettungsdienstpersonal den Transport medizinisch für nicht indiziert hält.
Die Gebührenpflicht der Kommune entfällt nicht dadurch, dass die Krankenkasse die Erstattung wegen fehlender ärztlicher Verordnung verweigert; der Gebührenpflichtige kann allenfalls Regressansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen.
Die teilweise Aufhebung eines Gebührenbescheids durch die Behörde kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Beibehaltung einer Klage gegen den aufgehobenen Teil entfallen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Am 19. Oktober 2012 gegen 17.25 Uhr bestellte der Kläger bei der Feuerwehr-/Rettungsleitstelle des Kreises V. ein Fahrzeug für seine 20 Monate alte Tochter M. T. . Er gab an, dass sein Kind einen fieberhaften Infekt aufweise und in ein Krankenhaus müsse. Die Leitstelle setzte daraufhin einen Krankentransportwagen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes der Städte M1. und T1. ein. Die Einsatzkräfte transportierten die Tochter des Klägers sodann mit dem Krankentransportwagen in der Zeit zwischen 17.32 Uhr und 18.49 Uhr von der elterlichen Wohnung Auf dem L. 8 in M1. in die Kinderklinik E. . Der die Tochter dort untersuchende Ambulanzarzt L1. unterzeichnete eine Verordnung einer Krankenbeförderung der Tochter des Klägers mit dem Vermerk „Transport medizinisch nicht indiziert. Die zuständige Krankenkasse verweigerte daraufhin gegenüber der Beklagten die Erstattung von Rettungsdienstgebühren.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 zog die Beklagte den Kläger für den Rettungstransport zu einer Krankentransportgebühr von 110,00 € und einer Leitstellengebühr des Kreises V. in Höhe von 44,00 € heran.
Gegen den Gebührenbescheid hat der Kläger am 28. Dezember 2012 Klage erhoben und macht geltend, dass nach Anruf und Eintreffen des Notfalldienstes und Schilderung des Sachverhalts seine Tochter auf Anraten des Notfalldienstpersonals in die Kinderklinik E. transportiert worden sei. Im nachhinein von einem nicht indizierten Transport zu sprechen, halte er nicht für zielführend.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass nach der Untersuchung des Kindes vor Ort die Besatzung des Rettungstransportwagens einen Transport für nicht erforderlich angesehen habe. Da aufgrund der Uhrzeit der Kinderarzt der Klägerfamilie nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und die Eltern keinen Rat gewusst hätten, hätten diese auf einen Transport durch die Beklagte in die Kinderklinik gedrängt. Der Kläger sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass u.U. kein Transportschein von der Klinik ausgestellt und er in diesem Fall eine Privatrechnung bekommen werde.
Mit Beschluss vom 13. September 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung nicht gehindert, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
Soweit die Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid vom 6. Dezember 2012 hinsichtlich der Leitstellengebühr des Kreises V. in Höhe von 44,00 € in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, ist die Klage nunmehr unzulässig. Nach teilweiser Aufhebung des Bescheids fehlt es dem Kläger insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage.
Soweit der Gebührenbescheid in Höhe von 110,00 € aufrecht erhalten geblieben ist, ist die insoweit zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2012 ist hinsichtlich der damit festgesetzten Krankentransportwagengebühr in Höhe von 110,00 € rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes sind §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt M1. vom 31. Oktober 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. März 2012 - im folgenden Rettungsdienstgebührensatzung – RettDGS - genannt -.
Nach § 3 Abs. 1 RettDGS werden für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes die unter § 4 der Satzung aufgeführten Gebühren erhoben. Nach § 5 RettDGS ist zur Zahlung der Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes u.a. verpflichtet, a) die Benutzerin/der Benutzer, b) die Auftraggeberin/der Auftraggeber, c) derjenige, dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Unterhaltspflicht für die/den Benutzer oder die/den Auftraggeber obliegt. Inanspruchnahme bedeutet dabei die willentliche Entgegennahme der Leistung. Wann im Sinne des Anstaltsrechts eine Inanspruchnahme des städtischen Rettungsdienstes vorliegt, ist durch die in § 2 Rettungsdienstgesetz normierte Aufgabenstellung festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 2 RettG ist es Aufgabe des Rettungsdienstes, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten i.S.d. Absatzes 1 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal u.a. mit Krankenkraftwagen zu befördern.
Dies ist hier durch den Transport der Tochter des Klägers in die Kinderklinik E. geschehen.
Der Kläger ist - neben seiner minderjährigen Tochter, die als Benutzerin des Rettungsdienstes Gebührenpflichtige i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a RettDGS ist - als Auftraggeber i.S.d. § 5 Abs. 2 RettDGS ebenfalls Gebührenpflichtiger. Er hat dadurch, dass er trotz der Hinweise des Rettungsdienstpersonals auf den Transport seiner Tochter in ein Krankenhaus bestand, den Auftrag für den Krankentransport erteilt. Soweit er in seiner Klageschrift noch vorgetragen hat, seine Tochter sei auf Anraten des Rettungsdienstpersonals in die Kinderklinik E. transportiert worden, hat er dem anders lautenden Vortrag der Beklagten in deren Klageerwiderung nichts mehr entgegen gehalten.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Gebührenpflicht auch dann besteht, wenn die gesetzliche Krankenkasse bzw. private Krankenversicherung, bei der der Transportierte krankenversichert ist, die Übernahme der durch den Einsatz des Rettungsdienstes entstandenen Benutzungsgebühren wegen fehlender ärztlicher Verordnung einer Krankenbeförderung verweigert.
Dem damit zu Recht von der Beklagten in Anspruch genommenen Kläger bleibt nur die Möglichkeit, seinerseits von seiner gesetzlichen Krankenkasse Ersatz der Gebühren zu verlangen, soweit eine erforderliche Verordnung vorgelegt wird.
Der Gebührenbescheid ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die für den Transport mit dem Krankentransportwagen festgesetzte Gebühr in Höhe von 110,00 € folgt aus § 4 Abs. 1 a) RettDGS.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.