Anfechtungsklage gegen Rettungsdienstgebühr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung einer Rettungsdienstgebühr über 517 € und begehrt deren Aufhebung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Gebühr nach dem KAG NRW und der kommunalen Gebührensatzung. Das VG Gelsenkirchen weist die Anfechtungsklage als unbegründet ab und bestätigt die Rechtsgrundlage; der Kläger trägt die Kosten, diese sind vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Rettungsdienstgebühr als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes und der maßgeblichen kommunalen Gebührensatzung; sind deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, ist ein Gebührenbescheid rechtmäßig.
Gerichte können nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Beteiligten zuvor gehört worden sind.
Die nachträgliche Vorlage einer ärztlichen Verordnung und die Erstattung der Gebühr durch die Krankenkasse führen nicht automatisch zur Erledigung des Rechtsstreits; der Kläger muss das Verfahren für erledigt erklären oder substantiiert Einwendungen vorbringen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Rettungsdienstgebühr.
Nachdem am 12. Mai 2013 um 4:57 Uhr fernmündlich der Rettungsdienst der Beklagten angefordert worden war, wurde der Kläger von seiner Wohnung in H. -T. mit einem Rettungstransportwagen in das Marienhospital C. in H1. transportiert. Ausweislich des Einsatzprotokolls der Fahrzeugbesatzung des Rettungstransportwagens war der Kläger aufgrund hohen Alkoholgenusses nicht gehfähig. Der aufnehmende Arzt des Krankenhauses verweigerte die Unterschrift auf dem Transportschaden, so dass eine Abrechnung nicht über die Krankenkasse erfolgen konnte.
Mit Gebührenbescheid vom 8. August 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Rettungsdienstgebühren i.H.v. 517 € fest.
Der Kläger hat am 10. September 2013 Klage erhoben.
Nachdem die Beklagte das Marienhospital C. um die Ausstellung einer ärztlichen Verordnung einer Krankenbeförderung (Transportschein) gebeten worden ist, ging am 2. Oktober 2013 eine entsprechende Verordnung bei der Beklagten ein. Nach Übersendung dieser Verordnung an die zuständige Krankenkasse überwies diese am 4. November 2013 den streitigen Betrag i.H.v. 517 € an die Beklagte. Der Kläger nahm dies trotz der Anregung des Gerichts nicht zum Anlass, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19. Juli 2014 den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Mit weiterem Beschluss vom 20. Oktober 2014 hat sie den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.
Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes sind die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung und dem Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt H1. vom 13. Dezember 2012. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 19. Juli 2014 Bezug, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.