Klage gegen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren wg. fehlendem Winterdienst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren und verlangte Ermäßigung, weil in seiner Straße kein Winterdienst erbracht werde. Zentrale Frage war, ob Winterdienstkosten in der Gebührenkalkulation enthalten sind und eine Gebührenermäßigung rechtfertigen. Das Gericht wies die Klage ab: Winterdienstkosten seien aus der Gebühr herausgerechnet und aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt, pauschale Hinweise auf Gewinne des kommunalen Betriebs genügen nicht zur Erschütterung der Kalkulation.
Ausgang: Klage gegen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren als unbegründet abgewiesen; keine Ermäßigung wegen Nichtdurchführung des Winterdienstes
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Satzung kann die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ohne gesonderte Winterdienstgebühr vorsehen, wenn die Kosten des Winterdienstes aus der Gebührenkalkulation ausgeschlossen und aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen werden.
Die Nichtdurchführung einzelner Reinigungsmaßnahmen rechtfertigt keine Gebührenermäßigung, sofern diese Leistungen nicht als gebührenrelevanter Leistungsbestandteil in der Kalkulation angesetzt sind.
Angriffe auf die Gebührenkalkulation erfordern konkrete, durchgreifende Anhaltspunkte; pauschale Verweise auf spätere Gewinne kommunaler Betriebe begründen alleine keine Zweifel an der sachgerechten Bedarfsermittlung.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Gebührenfestsetzung ist eine weitergehende Detailprüfung entbehrlich, wenn die Gemeinde die Kalkulationsgrundlagen darlegt und keine ernsthaften Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück G.---straße 1 in X. .
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2002 zog der Beklagte den Kläger u. a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2002 in Höhe von 67,95 Euro auf der Grundlage von 45 m Grundstücksseiten heran. Der Gebührensatz betrug 1,51 Euro für die einmalige wöchentliche Reinigung je Meter Grundstücksseite.
Die Heranziehung zu den Straßenreinigungsgebühren beruhte auf der Satzung der Stadt X. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 17. Dezember 1999 (Straßenreinigungssatzung). Nach § 5 Abs. 4 Buchst. a Straßenreinigungssatzung beträgt die Straßenreinigungsgebühr bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung in der Reinigungszone 1 (Anliegerstraßen) jährlich 2,96 DM (= 1,51 Euro) je Meter zugrunde zu legender Grundstücksseite. In dem einen Bestandteil der Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die G.---straße dem Straßentyp Anliegerstraße zugeordnet.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 erhob der Kläger gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr wegen einer fehlenden Differenzierung zwischen allgemeiner und Winterdienst- Straßenreinigungsgebühr Widerspruch.
Der Kläger hat am 2. Juni 2002 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er unter anderem die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung des vorerwähnten Widerspruchs gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2002 begehrt hat.
Nachdem der Beklagte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002 unter Hinweis auf die Deckung der Kosten für die Winterwartung aus allgemeinen Haushaltsmitteln und die Nichterhebung von Gebühren für diese Teilleistung zurückgewiesen hat, trägt der Kläger zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Straßenreinigung habe wöchentlich zu erfolgen. In den Wintermonaten mit Eis und Schnee sei dies unmöglich. Da in der G.---straße Winterdienst nicht durchgeführt werde, sei die Straßenreinigungsgebühr zu ermäßigen. Ausweislich einer Pressemitteilung vom 10. Dezember 2002 habe der Ver- und Entsorgungsbetrieb der Stadt X. in den ersten neun Monaten seit seiner Gründung einen deutlich höheren Gewinn erwirtschaftet als in der nunmehr vorgelegten Zwischenbilanz ausgewiesen worden sei. Dem Eigenbetrieb sei auch ein unter anderem aus dem Abwassernetz bestehendes Anlagevermögen übertragen worden, dessen Wert die von diesem übernommenen Kreditverbindlichkeiten deutlich übersteige. Außerdem bezieht sich der Kläger auf ein an ihn gerichtetes Schreiben des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. vom 26. August 2003, in dem ausgeführt wird, die für 2002 erwirtschafteten Gewinne des Ver- und Entsorgungsbetriebes zeigten das Maß an, in dem in X. kommunale Entsorgungsleistungen zu teuer seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Die Straßenreinigungsgebühr sei satzungsgemäß erhoben worden. Die Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren 2002 basiere auf der Gebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2000. Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt X. habe bereits in seiner Sitzung am 1. Dezember 1998 in Zusammenhang mit der Beratung der Satzung über die Gebühren für die Straßenreinigung im Jahr 1999 beschlossen, dass die Stadt X. gemäß § 3 des Straßenreinigungsgesetzes (StrG) Winterdienstgebühren von den Eigentümern der an die Straßenreinigung angeschlossenen Grundstücke nicht erhebe, weil die Stadt X. aus Kapazitäts- und Kostengründen keinen verbindlichen flächendeckenden Winterdienstplan erstellen und ausführen wolle; der Winterdienst werde sich allenfalls mit einem Aufwand von 50.000,00 DM auf die Mindestanforderungen der Verkehrssicherungspflicht und punktuelle Maßnahmen erstrecken. Entsprechend sei auch bei den Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2002 verfahren worden.
Das vorliegende Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Juli 2002 von dem Verfahren 13 K 2585/02 abgetrennt und durch Beschluss vom 5. Juni 2003 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden.
Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahrensakten 13 K 2585/02) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 zur 13 K 2585/02 und 13 K 3412/02) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Begehren des Klägers ist bei sachdienlicher Auslegung entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO nicht auf den Erlass eines Bescheidungsurteils gerichtet, weil der Erlass der Abgabenbescheide keine Ermessensentscheidung darstellt.
Die gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobene und auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der G.--- straße im Jahr 2002 findet - soweit der Kläger diese zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat - in dem zugrundeliegenden Ortsrecht der Stadt X. eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für die Fahrbahn der G.---straße beruht auf § 4 und § 5 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung. Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit dieses am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen, nicht befristeten Ortsrechts hat der Kläger nicht erhoben. Mithin ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO
vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -
auf der Grundlage der Darlegungen des Beklagten zu den Kalkulationsgrundlagen keine Notwendigkeit zu einer weitergehenden Detail- Überprüfung der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren gegeben.
Soweit der Kläger beanstandet, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen die übliche Straßenreinigung mit einer Kehrmaschine unmöglich sei, ist dies ersichtlich nicht geeignet, den der Heranziehung des Klägers als Gebührenschuldner zugrundeliegenden Gebührensatz in Frage zu stellen, weil derartige zeitweilige Einschränkungen der normalen Straßenreinigung regelmäßig bei der Ermittlung der Kosten für die Straßenreinigung Berücksichtigung finden und die für den Streu- und Räumdienst voraussichtlich anfallenden Kosten für die Durchführung des Winterdienstes anderweitig in Ansatz gebracht werden. Der diesbezügliche Kostenanteil ist nämlich, wie der Beklagte in dem vorliegenden und auch in anderen vor der Kammer anhängigen Verfahren dargelegt hat, bereits für das Veranlagungsjahr 1999 als nicht mehr gebührenrelevant aus der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ausgeschieden und einer Deckung aus allgemeinen Haushaltsmitteln zugeführt worden. Dies wird auch bestätigt durch die in der Sitzungsvorlage Nr. 1999-04/0070 vom 25. November 1999 zur Beschlussfassung über die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2000 wiedergegebene Beschlusslage, wonach der Rat der Stadt X. in seiner Sitzung am 10. Dezember 1998 beschlossen hat, Winterdienstgebühren nicht zu erheben. Deshalb ist auch in der von der Verwaltung vorgelegten Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 die Erhebung von gesonderten Winterdienstgebühren nicht vorgesehen worden. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 11. September 2002 und den dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass auch in dem vorliegend streitbefangenen Veranlagungsjahr 2002 Kosten für den Winterdienst keinen Eingang in die Gebühren gefunden haben. Mithin steht nicht eine einheitliche, die Kosten der Winterwartung erfassende Gebühr zur Beurteilung.
Aus diesem Grunde scheidet auch die von dem Kläger begehrte Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühr wegen Nichtdurchführung des Winterdienstes in der G.---straße aus. Denn für diese Teilleistung der Straßenreinigungsgebühr ist er nicht als Gebührenpflichtiger im Sinne von § 6 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung im Jahr 2002 herangezogen worden. Deshalb kommt auch ein Anspruch auf Gebührenermäßigung im Hinblick auf die Nicht-Teilhabe an der aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzierten Winterdienstleistung ersichtlich nicht in Betracht.
Soweit der Kläger die von dem Ver- und Entsorgungsbetrieb erzielten Gewinne im Jahre 2002 ohne weitere Ausführungen zur Begründung seiner Klage bemüht, ist darauf hinzuweisen, dass diese einen Sachverhalt betreffen, der sich erst im Verlaufe des streitigen Veranlagungsjahres ergeben haben kann und somit nicht durchgreifende Zweifel an einer sachgerechten Gebührenbedarfsermittlung zu begründen vermag. Darüber hinaus bezieht sich der von dem Kläger in Bezug genommene Presseartikel vom 10. Dezember 2002 zu der Eröffnungsbilanz des Ver- und Entsorgungsbetriebes auf die in dem vorliegenden Verfahren ohnehin unerhebliche Übertragung des städtischen Abwassernetzes. Ebensowenig lassen sich dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Bundes der Steuerzahler rechtserhebliche Gesichtspunkte entnehmen, die die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger festgesetzten Straßenreinigungsgebühr in Frage zu stellen geeignet wären. Denn bei den vorliegend zu beurteilenden gebührenrelevanten städtischen Leistungen handelt es sich nicht um in dem vorerwähnten Schreiben erörterte kommunale Entsorgungsleistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.