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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 K 2120/08·13.01.2009

Klage gegen Grundbesitzgebühren: Bucheigentümer als Gebührenschuldner bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Bescheid über Grundbesitzgebühren für 2004–2007 an und rügte, die Wohnungen seien bereits bis Ende 2004 verkauft worden. Zentrale Frage war, wer nach Satzung Gebührenschuldner ist und ob ein wirksamer Eigentumsübergang vorliegt. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab und verwies auf die zuvor dargelegten, nicht bestrittenen Gründe; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Bescheid über Grundbesitzgebühren als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Nach kommunalem Satzungsrecht kann der Gebührenschuldner für Grundbesitz der formelle Bucheigentümer sein und nicht zwingend der wirtschaftliche Eigentümer, sofern die Satzung dies bestimmt.

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Ein wirtschaftlicher Eigentumswechsel begründet gegenüber gebührenrechtlichen Ansprüchen nur dann eine Entlastung, wenn der rechtlich wirksame Eigentumsübergang nachgewiesen ist.

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Das Verwaltungsgericht kann nach Anhörung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.

Relevante Normen
§ VwGO § 80, KAG § 12, AO §§ 39, 44, 191, WEG §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 6 und 8§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO und § 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Grundbesitzgebühren für die Jahre 2004 bis 2007 in Höhe von insgesamt 2.729,12 EUR heran. Er hatte diesen Betrag auf Grund des der Klägerin zuzurechnenden Miteigen-tumsanteils an den Wohnungen Nr. 1, 5 und 7 des Hauses T. Straße ° in F. von insgesamt 462/1000 anteilmäßig ermittelt.

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Hiergegen hat die Klägerin am 13. März 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. April 2008 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. Die Klägerin macht geltend, die Wohnungen seien bis Ende 2004 verkauft worden. Besitz, Nutzen und Lasten an den Grundbesitzungen seien gemäß den Kaufverträgen auf die Käufer übergegangen, so dass eine Gebührenpflicht für die Klägerin nicht bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, Gebührenschuldner sei nach dem einschlägigen Satzungsrecht der Eigentümer des Grundstücks. Das sei der Bucheigentümer und nicht der wirtschaftliche Eigentümer. Ein solcher Eigentumswechsel sei bis 2007 nicht vollzogen worden.

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Durch Beschluss vom 16. Juni 2008 - 13 L 578/08 - ist ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtskräftig abgelehnt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte 13 L 578/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der streitige Bescheid vom 12. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die diesbezüglichen Gründe im rechtskräftigen Beschluss vom 16. Juni 2008, denen die Klägerin nicht mehr entgegen getreten ist.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.