Anfechtungsklage gegen Rettungsdienst-Gebührenbescheid abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über Einsatzpauschalen für Krankentransport (RTW) und Notarzteinsatz an, weil er den Rettungsdienst nicht selbst gerufen habe. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Satzung (KAG i.V.m. RGS) und stellte fest, dass Inanspruchnahme willentliche Entgegennahme bedeutet; die Einwilligung zur Hospitalvorstellung begründet Gebührenschuldnerschaft. Die Klage wurde abgewiesen; Erstattungsansprüche gegen die Krankenversicherung bleiben offen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid für RTW und Notarzteinsatz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gebührenschuldner für die Inanspruchnahme von Rettungs- und Krankentransportdiensten ist derjenige, der die Leistung als Benutzer in Anspruch nimmt; Inanspruchnahme setzt willentliche Entgegennahme der Leistung voraus.
Entscheidend für die Gebührenschuldnerschaft ist nicht, wer den Rettungsdienst informiert hat; der Informierende wird nur dann Benutzer, wenn er selbst Notfallpatient ist.
Eine Gebührenfestsetzung durch die Kommune ist rechtmäßig, wenn sie auf den einschlägigen Vorschriften des KAG und einer wirksamen Rettungsdienstgebührensatzung beruht und die berechneten Beträge dem Satzungstarif entsprechen.
Die ex‑ante‑Beurteilung der Rettungsdienstkräfte, dass Lebensgefahr oder ernsthafte gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Inanspruchnahme von Notfallrettungsleistungen und deren Gebührenerhebung; der Transportbedarf kann zudem durch eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung bestätigt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet
Tatbestand
Am späten Abend des °°. E. °°°° forderte die Polizei einen Krankentransportwagen zur Notfallrettung sowie einen Notarzt zur Polizeiwache C. an. Anlass hierfür war, dass der Kläger per SMS detaillierte Suizidgedanken geäußert und zudem Handlungen gegen seine Kinder beschrieben hatte. Er war daraufhin von Polizeibeamten zunächst auf die Polizeiwache verbracht worden. Dort wurde er dem Notarzt vorgestellt. Nachdem der Kläger einer psychiatrischen Vorstellung im T. . B. -Krankenhaus in C. eingewilligt hatte, transportierten ihn die Rettungssanitäter mit dem Krankentransportwagen von der Polizeiwache dort hin. Der ihn erstbehandelnde Notarzt stellte hierfür eine Verordnung zur Krankenbeförderung aus.
Mit Gebührenbescheid vom 11. März 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine „Einsatzpauschale RTW“ i.H.v. 363,00 € und eine „Einsatzpauschale NEF“ i.H.v. 410,00 € fest.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. März 2013 mit der Begründung, er habe weder die Polizei noch den Rettungsdienst gerufen, „Widerspruch“ gegen den Gebührenbescheid ein. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin schriftlich mit, dass ein Widerspruch nicht möglich und zulässiges Rechtsmittel die Erhebung einer Klage sei.
Der Kläger hat am 2. April 2013 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 11. März 2013 erhoben.
Er hat keinen Klageantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt sie aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Inanspruchnahme des Krankentransport-und Rettungsdienstes unstrittig stattgefunden habe, der Kläger hierfür hinreichende Veranlassung gegeben habe und privat versichert sei, der Gebührenbescheid rechtmäßig gegen den Kläger erlassen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes sind die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettung- und Krankentransportdienstes vom 08.05.2009 in der Form der ersten Änderung vom 13.12.2012 (im folgenden Rettungsdienstgebührensatzung – RGS – genannt). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Der Kläger ist auch zu Recht als Gebührenschuldner gemäß § 3 RGS herangezogen worden. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist Gebührenschuldner derjenige, der die Einrichtung des Krankentransport-und Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Bestellung (Abs. 1 S. 2).
Inanspruchnahme bedeutet dabei willentliche Entgegennahme der Leistung.
Hiernach hat der Kläger die in Rede stehende Leistung des Rettungsdienstes als Benutzer des Rettungstransportwagens in Anspruch genommen, indem er von der Polizeiwache C. in das T. .-B. -Krankenhaus in C. transportiert worden ist. Ausweislich der Ausführungen zum Notfallgeschehen im Notarzteinsatzprotokoll hat der Kläger einer psychiatrischen Vorstellung im T. . B. -Krankenhaus C. auch zugestimmt. Dies lässt nur darauf schließen, dass er freiwillig und ohne Zwang mit dem Rettungstransportwagen in das Krankenhaus transportiert worden ist. Dagegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Frage der Inanspruchnahme nicht erheblich, wer den Rettungsdienst informiert hat. Wer anlässlich eines Notfalls den Rettungsdienst hierüber informiert, nimmt, wenn er im konkreten Fall nicht selbst Notfallpatient ist, damit nicht selbst den Rettungsdienst in Anspruch.
Der Kläger nahm den städtischen Rettungsdienst auch entsprechend der in § 2 Rettungsdienstgesetz normierten Aufgabenstellung in Anspruch. Gemäß § 2 Abs. 1 RettG ist es Aufgabe des Rettungsdienstes, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in Folge von Verletzung, Krankheit oder sonstigen Umständen entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
Die der Anforderung eines Rettungstransportwagens zugrunde liegende Annahme eines solchen Notfalles seitens der Rettungsdienstkräfte war aufgrund der vom Kläger geäußerten Suizidgedanken zweifellos gerechtfertigt. Im Rahmen der von ihnen durchgeführten ex-ante-Betrachtung war eine Gesundheits- und sogar Lebensgefahr für den Kläger jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Dem damit zu Recht von der Beklagten in Anspruch genommenen Kläger bleibt nur die Möglichkeit, vom zuständigen Krankenversicherungsträger oder ggf. von seiner privaten Krankenversicherung Ersatz der Gebühren zu verlangen, zumal dem Kläger die Erforderlichkeit des Rettungstransportes seitens des ihn untersuchenden Notarztes durch eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ bescheinigt worden ist.
Der Gebührenbescheid ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Der für die Inanspruchnahme eines Krankenkraftwagens zur Notfallrettung gemäß § 2 Abs. 1 RettG NRW in Rechnung gestellte Betrag von 363,00 € stimmt mit Ziffer 2 und der für die Inanspruchnahme eines Notarzteinsatzfahrzeuges nebst Notarztes, ärztlicher Leistungen und eingesetzter Medikamente in Rechnung gestellte Betrag von 410,00 € mit Ziffer 3 des Gebührentarifes in der Anlage zur Rettungsdienstsatzung überein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.