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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·13 K 1110/12·16.10.2012

Anfechtung Schmutzwassergebühren: Vorvorjahresmaßstab der Satzung bestätigt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtGebührenrecht/EntwässerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines Grundstücks mit eigener Wasserversorgungsanlage focht die Festsetzung von Schmutzwassergebühren an, die nach dem Verbrauch des Vorvorjahres bemessen wurden. Streitgegenstand war, ob der in der Satzung vorgesehene Frischwassermaßstab zulässig ist und ob aktuelle Verbrauchsangaben zu berücksichtigen sind. Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab und bestätigt die materielle Zulässigkeit des Vorvorjahresmaßstabs wegen technischer und verwaltungspraktischer Erfordernisse. Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Klage wurden offen gelassen.

Ausgang: Anfechtung der Schmutzwassergebühren als unbegründet abgewiesen; Vorvorjahresmaßstab der Satzung als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die in einer Entwässerungssatzung vorgesehene Maßstabsregelung, den Abwassermaßstab nach dem Frischwasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres zu bemessen (Frischwassermaßstab/Vorvorjahr), ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässig.

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Bei Entwässerungsgebühren darf aus technischen Gründen und wegen unverhältnismäßigen Aufwandes zur genauen Ermittlung der tatsächlichen Abwassermenge auf einen allgemein anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden.

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Schwankungen des Wasserverbrauchs rechtfertigen die Nutzung des Vorvorjahres als Bemessungsgrundlage, da sich Abweichungen in späteren Abrechnungsjahren ausgleichen und die Regelung verwaltungspraktisch erforderlich ist.

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Mitteilungen eines Gebührenpflichtigen über den aktuellen Wasserverbrauch können die satzungsmäßige Maßstabsregelung nicht für das bereits veranlagte Jahr ersetzen; solche Angaben sind allenfalls für das Folgejahr zu berücksichtigen, soweit die Satzung dies ermöglicht.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks I.---straße 211 in H. . Auf dem Grundstück befindet, wie dem Gericht aus früheren Klageverfahren bekannt ist, eine eigene Wasserversorgungsanlage einschließlich einer Filteranlage, mit der Grundwasser zur häuslichen Nutzung gefördert wird. Mit Fax vom 2. Januar wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass der Jahresverbrauch an Frischwasser 2011 für das Grundstück I.---straße 211 bei 66,01 m³ liege.

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Mit Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2012 vom 24. Januar 2012 zog die Beklagte den Kläger u. a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 175,44 EUR, bemessen nach einem Frischwasserverbrauch des Vorvorjahres in Höhe von 86 m³ für das klägerische Grundstück heran.

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Gegen den Gebührenbescheid hat der Kläger am Dienstag, dem 28. Februar 2012 Klage erhoben und macht geltend, er wende sich "genau gegen einen Anteil der (Art. 351) Wassermenge". Der Gebührenbescheid vom 24. Januar 2012 sei am 29. Januar 2012 zugestellt worden.

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Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, gemäß § 4 Abs. 2 ihrer Entwässerungsgebührensatzung gelte als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge des vorletzten Kalenderjahres. Die mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mitgeteilte Wassermenge aus der Versorgungsanlage des Klägers könne daher nur für die Gebührenberechnung 2013 zugrunde gelegt werden. Die Satzungsregelung sei vor allem aus Gründen der technischen Zweckmäßigkeit entstanden. Erst im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres könnten die verbrauchten Wassermengen des Vorjahres vollständig ermittelt und dann dem Abgabenbescheid des nächsten Jahres zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahmeregelung für den Kläger sei technisch weder machbar noch sinnvoll.

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Mit Beschluss vom 13. August 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. September 2012 sind die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind.

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Das Begehren des Klägers ist, da er trotz wiederholter Aufforderung die erhobene Klage nicht weiter begründet hat, in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend auszulegen, dass der Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2012 hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassergebühren aufgehoben werden soll, soweit eine über 134,64 EUR (= 66 m³ x 2,04 EUR) hinausgehende Schmutzwassergebühr festgesetzt worden ist.

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Ob die somit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage bereits mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig ist, kann dahinstehen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Ob die am Dienstag, dem 28. Februar 2012 bei Gericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben wurde, unterliegt zumindest Zweifeln. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) hier Anwendung findet, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AO). Die Angabe des Klägers, der Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2012 sei am 29. Januar 2012 "zugestellt" worden, ist jedenfalls erkennbar unrichtig, da es sich hierbei um einen Sonntag handelte, an dem weder durch die Deutsche Post noch durch einen privaten Zustelldienst eine Auslieferung von Briefen erfolgt. Die Bekanntgabe ist auch nicht erst dann erfolgt, wenn der Adressat tatsächliche Kenntnis von dem durch die Post übermittelten Bescheid erlangt hat. Ob der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 24. Januar 2012 von der Beklagten tatsächlich bereits am 24. Januar 2012 zur Post aufgegeben worden ist, damit der Bescheid am 27. Januar 2012 als bekanntgegeben galt und die Klagefrist damit mit Ablauf des 27. Februar 2012, also vor Eingang der Klage bei Gericht am 28. Februar 2012, endete, kann letztendlich dahinstehen.

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Die erhobene Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012 ist - soweit er hinsichtlich der festgesetzten Schmutzwassergebühren teilweise angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage der strittigen Gebührenfestsetzung ist die Satzung der Stadt H. über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen vom 12. Dezember 2011 (Tarifsatzung - TS -) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsgebühren vom 11. November 1997 (Entwässerungsgebührensatzung - EGS -) und den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

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Die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 2 EGS, wonach als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge des vorletzten Kalenderjahres abzüglich der - gemäß Abs. 7 nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge gilt, - sog. Frischwassermaßstab -, ist materiell nicht zu beanstanden. Der Frischwassermaßstab ist ein gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässiger, allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

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Vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgaben-recht, Stand: September 2007, § 6 Rdnr. 371 mit weiteren Nachweisen.

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Da bei der Entwässerung eine genaue Feststellung des Umfangs der gemeindlichen Leistung technisch entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und großem finanziellen Aufwand möglich ist, darf hiernach statt auf die wirkliche auf die wahrscheinliche tatsächliche Benutzung abgestellt werden.

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Die Maßstabsregelung ist auch nicht deswegen ungültig, weil nach § 4 Abs. 2 EGS nicht der Wasserverbrauch des dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Jahres, sondern der Wasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres zugrunde zu legen ist. Auch ein derartiges Zurückgehen auf den Wasserverbrauch des Vorvorjahres ist nach allgemeiner Auffassung zulässig, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Wasserverbrauch auf den Grundstücken im allgemeinen in den einzelnen Jahren annähernd gleich bleibt. Schwankungen in der Wasserentnahme nach oben oder unten gleichen sich zudem dadurch aus, dass der Gebührenpflichtige bei fortbestehender Benutzung der Kanalisation im nächsten oder übernächsten Jahr entsprechend höher oder niedriger herangezogen wird. Die Berücksichtigung des Wasserverbrauchs des Vorvorjahres ist aus verwaltungstechnischen und finanziellen Gründen ein häufig nicht zu entbehrendes Hilfsmittel, um die Gebührenpflichtigen zu Beginn des Rechnungsjahres heranzuziehen, da zu diesem Zeitpunkt häufig nur dieses Material zur Verfügung steht.

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Weitergehende Bedenken gegen die strittigen Gebührenfestsetzungen sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.