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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12c L 1028/20.PVL·31.08.2020

Einstweilige Verfügung zur Zulassung von Wahlvorschlag in Personalratswahl als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Verfügung die vorläufige Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Personalratswahl 2020. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse fehlte. Zwischenzeitlich war ein inhaltsgleicher Wahlvorschlag unter demselben Kennwort zugelassen worden und die Antragstellerin hat hierzu nicht fristgerecht Stellung genommen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Zulassung eines Wahlvorschlags als unzulässig verworfen mangels Rechtsschutzinteresse

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen auf vorläufige Zulassung eines Wahlvorschlags gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, wenn zwischenzeitlich ein inhaltsgleicher Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist.

2

Behauptet die Gegenpartei die Zulassung eines inhaltsgleichen Wahlvorschlags und bleibt diese Behauptung unstreitig, weil der Antragsteller nicht fristgerecht Stellung nimmt, steht dies einem Rechtsschutzinteresse entgegen.

3

Im personalvertretungsrechtlichen Eilverfahren ist ein Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, woraus sich ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Zulassung des konkreten Wahlvorschlags ergibt.

4

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren tritt regelmäßig keine Kostenentscheidung ein.

Relevante Normen
§ LPVG NRW § 79

Leitsatz

Für einen auf vorläufige Zulassung zur Personalauswahl gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, wenn zwischenzeitlich ein inhaltsgleicher Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, da er unzulässig ist; für den Antrag, im Wege einer einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass der Wahlvorschlag der Antragstellerin für die Wahl des Personalrates der Beteiligten zu 2. im Jahr 2020 durch den Beteiligten zu 1. zuzulassen ist, fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse; dies folgt aus dem Umstand, dass aufgrund eines weiteren Antrags ein inhaltsgleicher Wahlvorschlag der Antragstellerin unter demselben Kennwort „E.      “ zwischenzeitlich zur Personalratswahl 2020 zugelassen ist; Letzteres ist unstreitig, nachdem die Antragstellerin sich zu dieser in der Antragserwiderung des Beteiligten zu 1. enthaltenen Angabe nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hat; woraus sich gleichwohl ein rechtlich schützenswertes Interesse auf Zulassung des streitge-genständlichen Wahlvorschlages ergeben könnte, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin, die insofern ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, fristgerecht vorgetragen worden.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Rubrum

1

Tenorbeschluss - kein Text