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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12c K 5490/08.PVL·06.11.2008

Freistellung eines Ersatzmitglieds für Fortbildung abgelehnt – keine regelmäßige Heranziehung

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Freistellung eines Ersatzmitglieds des Personalrats zur Teilnahme an einer Fortbildung sowie die Kostenübernahme. Streitpunkt ist, ob das Ersatzmitglied nach § 42 Abs. 5 LPVG regelmäßig herangezogen wird. Das Gericht lehnte ab, da bei etwa 21 Sitzungen nur höchstens zweimal eingesetzt und nur einmal an einer Klausurtagung teilgenommen wurde; dies sei lediglich gelegentliche Heranziehung. Daher besteht kein Anspruch auf Freistellung oder Kostenübernahme.

Ausgang: Antrag auf Freistellung und Kostenübernahme für ein Ersatzmitglied des Personalrats als unbegründet abgewiesen; keine regelmäßige Heranziehung nach § 42 Abs. 5 LPVG.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 42 Abs. 5 LPVG sind Ersatzmitglieder nur dann unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung angemessener Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, wenn sie regelmäßig zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen werden.

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Regelmäßig herangezogen wird nicht bei bloßer gelegentlicher Teilnahme; die Häufigkeit der Heranziehung muss so erheblich sein, dass eine Schulung unter Berücksichtigung des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln gerechtfertigt ist.

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Eine Teilnahmequote von unter etwa 25 % ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht ausreichend, um eine regelmäßige Heranziehung im Sinne des § 42 Abs. 5 LPVG anzunehmen.

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Einmalige Teilnahme an einer personalvertretungsbezogenen Klausurtagung begründet für sich genommen keine regelmäßige Heranziehung eines Ersatzmitglieds.

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In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entfällt eine Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ LPVG § 42 Abs 5§ 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG

Leitsatz

Ist ein Ersatzmitglied des Personalrats bei 21 Sitzungen des Personalrats höchstens zweimal herangezogen worden und hat er daneben an einer personalvertretungsbezogenen Klausurtagung teilgenommen, begründet das keine Freistellung vom Dienst für die Teilnahme an einer personalvertretungsbezogenen Fortbildungsveranstaltung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag,

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"festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied Herrn N. X. in der Zeit vom 10.11. bis zum 14.11.2008 für die Teilnahme an dem ver.di-Seminar "Forensik - Seminar, Die Arbeitssituation im Maßregelvollzug" vom Dienst freizustellen und den Antrags-gegner von den Kosten für die Seminarteilnahme freizu-stellen",

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hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Freistellung sind nicht gegeben.

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Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG sind neben den Mitgliedern des Personalrats Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Gedacht ist an die Ersatzmitglieder, die, falls ein Mitglied zeitweilig verhindert ist oder seine Mitgliedschaft ruht, für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens eintreten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Regelmäßig herangezogen wird, wer voraussichtlich nicht nur gelegentlich an den Personalratssitzungen teilnimmt, sondern mit dessen Eintritt als Ersatzmitglied so häufig zu rechnen ist, dass eine Schulung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gerechtfertigt erscheint.

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Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 42 Rdn. 89.

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Der Beteiligte zu 2. hat seit Beginn der Amtszeit des Antragstellers am 1. Juni 2008 bei etwa 21 Sitzungen ein- bzw. maximal zweimal als Ersatzmitglied an Sitzungen des Personalrats sowie einmal an einer personalvertretungsbezogenen Klausurtagung teilgenommen. Geht man davon aus, dass in der Rechtsprechung in Bezug auf die Regelmäßigkeit nicht einmal eine Teilnahmequote von 25 v.H. als ausreichend angesehen wird,

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. April 2008 - 18 LP 2/07 -,

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ist hier um so mehr anzunehmen, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2. bisher nur um eine gelegentliche und nicht um eine regelmäßige Heranziehung zu den Sitzungen des Personalrats gehandelt hat. Inwieweit die weiteren - in der Antragserwiderung formulierten - Einwände des Beteiligten zu 1. gegen eine Freistellung greifen, braucht in Anbetracht des Vorhergesagten nicht vertieft zu werden. Ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind sie nicht. Ist mithin eine Freistellung vom Dienst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG für die in Rede stehende Fortbildungsveranstaltung nicht angezeigt, scheidet folglich auch eine Freistellung von den bzw. Übernahme der Kosten aus.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.