Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12c K 3724/20.PVL·18.09.2024

Wirtschaftsausschuss: Unterrichtungsanspruch nur bei bedeutsamen wirtschaftlichen Angelegenheiten

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat begehrte für den Wirtschaftsausschuss Auskünfte zu einzelnen Kostenpositionen (u.a. Corona-Aushilfen, Beratungen, Kampagnen). Streitig war, ob diese Themen „wirtschaftliche Angelegenheiten“ i.S.d. § 65a LPVG NRW betreffen, insbesondere die wirtschaftliche/finanzielle Lage der Dienststelle. Das VG stellte das Verfahren teilweise nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die abgefragten Einzelvorgänge seien gemessen am Haushaltsvolumen nicht von hinreichender Bedeutung und berührten weder Personalplanung noch Beschäftigteninteressen wesentlich; ein unbegrenztes aktives Fragerecht bestehe nicht.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung teilweise eingestellt, im Übrigen Unterrichtungsanträge des Personalrats abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses nach § 65a Abs. 2 LPVG NRW setzt voraus, dass die begehrten Informationen eine wirtschaftliche Angelegenheit i.S.d. § 65a Abs. 3 LPVG NRW betreffen.

2

Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle (§ 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW) wird durch Faktoren bestimmt, die für wirtschaftliche Entwicklung, Aufgabenerfüllung und (Personal-)Planung der Dienststelle von Bedeutung sind oder sein können.

3

Ein von der Bedeutung des Vorgangs unabhängiges, anlassloses Fragerecht des Wirtschaftsausschusses zu beliebigen Einzelumständen ist mit der Struktur des in § 65a Abs. 2 und 3 LPVG NRW geregelten Unterrichtungsanspruchs nicht vereinbar.

4

Einzelne Kosten- und Beschaffungsvorgänge begründen keinen Unterrichtungsanspruch nach § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, wenn sie weder die finanzielle Situation der Dienststelle (oder abgrenzbarer Teile) maßgeblich beeinflussen noch für Personalplanung oder Aufgabenerfüllung relevant sind.

5

Die Generalklausel des § 65a Abs. 3 Nr. 12 LPVG NRW erfordert, dass der Vorgang geeignet ist, die Interessen der Beschäftigten wesentlich zu berühren; bloße Kostenpositionen ohne erhebliche soziale Auswirkung genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ LPVG NRW § 65a Abs. 2 und 3§ 65a Abs. 2 LPVG NRW§ 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW§ 31a HG NRW§ 65a Abs. 1 S. 1 LPVG NRW§ DSG NRW

Leitsatz

1. Ein Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses gemäß § 65a Abs. 2 LPVG NRW setzt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Angelegenheit voraus.2. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle im Sinne von § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW wird durch alle Faktoren bestimmt, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Dienststelle in Vergangenheit und Zukunft und für die Aufgabenerfüllung sowie für die dortige (Personal-)Planung von Bedeutung waren und von Bedeutung sein können.3. Ein unabhängig von der jeweiligen Bedeutung bestehendes aktives Fragerecht des Wirtschaftsausschusses zu jeglichen nach seiner Wahl bestimmten Umständen widerspräche der in § 65a Abs. 2 und 3 LPVG NRW normierten Struktur des Unterrichtungsanspruchs.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Unterrichtungsansprüchen.

4

Antragsteller ist der Personalrat der O.                     C.             des Beteiligten. Der Beteiligte ist der L.             M.      eines in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts geführten V.                     gemäß § 31a des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – HG NRW –. Der Antragsteller bildete gemäß § 65a Abs. 1 S. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LPVG NRW – einen Wirtschaftsausschuss. Für diesen macht der Antragsteller Unterrichtungsansprüche gegen den Beteiligten geltend.

5

Im Jahr 2018 erzielte der Beteiligte Umsatzerlöse zuzüglich unfertiger Leistungen, Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie sonstiger betrieblicher Erträge in Höhe von fast 000 Mio. € und in 2019 in Höhe von über 000 Mio. €. Die Summe aus Personal- und Materialaufwand lag 2018 bei über 000 Mio. €, für 2019 bei über 000 Mio. €.

6

Der Wirtschaftsausschuss bat den Beteiligten mit E-Mails vom 15. Juli 2020 sowie 16. Juli 2020, ihn u.a. über die folgenden Themen zu unterrichten:

8

Verrechnung geringere L.    -Küchenleistungen,

9

bisherige Kosten für die „Corona-Aushilfen“,

10

Controllingzahlen des Anteils der P.             Patienten der StationenXY, XX, ZZ, ABC, JHG B.        , EFG sowie HIJ im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Patient*innen des letzten halben Jahres 2019 sowie zur Nachvollziehbarkeit der Zahlen die Haupt- und Nebendiagnosen der stationären Patienten im zuvor benannten Zeitraum,

11

Kosten für die erweiterte Beauftragung L1.    zur Reorganisation der Lager,

12

Kosten für den Auftrag zur Erstellung des neuen Corporate Designs,

13

Kosten für die Beauftragung des Herrn T.           zur Arbeitszeitberatung im Jahr 2019 und

14

Kosten der Respektkampagne.

15

Da eine Unterrichtung nicht erfolgte, forderte der Wirtschaftsausschuss den Beteiligten mit Schreiben vom 4. August 2020 erneut zur Unterrichtung bis zum 12. August 2020 auf. Mit Schreiben vom 5. August 2020 teilte der Beteiligte mit, dass eine weitere Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nicht erfolgen werde.

16

Mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2020 forderte der Antragsteller den Beteiligten nochmals unter Fristsetzung bis zum 4. September 2020 zur Unterrichtung auf.

17

Am 30. September 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt.

18

Soweit der Antragsteller zunächst auch das Begehren verfolgt hatte, den Wirtschaftsausschuss über die Controllingzahlen des Anteils der P.             Patientinnen bestimmter Stationen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Patientinnen des letzten Halbjahres 2019 sowie zur Nachvollziehbarkeit der Zahlen über die Haupt- und Nebendiagnosen der stationären Patientinnen im zuvor genannten Zeitraum und bei bestimmten Stationen über die Haupt- und Nebendiagnosen zu unterrichten zur Klärung der Frage, ob um einen Bereich mit XXX-Status handelt, haben die Beteiligten das Verfahren im Nachgang zum Gütetermin vom 22. April 2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

19

Zur Begründung der verbliebenen Begehren trägt der Antragsteller vor, ihm stehe ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Beteiligten zu. Der Wirtschaftsausschuss sei gemäß § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle zu unterrichten. Sämtliche der im Antrag benannten Themen seien bedeutsam für die wirtschaftliche Entwicklung der Dienststelle. Es handele sich ausnahmslos um Kosten der Dienststelle, die denknotwendig deren wirtschaftliche Entwicklung beeinflussten. Der Katalog des § 65a Abs. 3 LPVG NRW sei weder abschließend, noch enthalte § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW eine Geringwertigkeitsgrenze. Im Einzelnen seien während der COVID-19-Pandemie von der Firma L.    ca. 500 Patientenessen weniger geliefert worden als unter normalen Bedingungen. Auch die Kantine, die von der Firma L.    betrieben werde, sei zeitweise geschlossen gewesen. Es sei insbesondere fraglich, wie sich dies auf die Vergütung der Firma L.    ausgewirkt habe. Auf den verschiedenen Stationen des Krankenhauses seien Medizinstudenten und Krankenpfleger als „Corona-Aushilfen“ zur Entlastung des Pflegepersonals beschäftigt worden. Es sei fraglich, welche Kosten hierfür entstanden seien. Datenschutzrechtliche Erwägungen stünden dem Auskunftsbegehren aufgrund von § 18 Abs. 12 des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – DSG NRW – nicht entgegen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

den Beteiligten zu verpflichten, den Wirtschaftsausschuss über folgende Themen zu unterrichten:

23

1. Die Verrechnung der geringeren L.    -Küchenleistungen während der Corona-Pandemie.

24

2. Die bisherigen Kosten für die „Corona-Aushilfen“.

25

3. Die Kosten für die erweiterte Beauftragung der Firma L1.    zur Reorganisation der Lager.

26

4. Die Kosten für den Auftrag zur Erstellung des neuen Corporate Designs.

27

5. Die Kosten für die Beauftragung von Herrn T.           (Arbeitszeitberatung) im Jahre 2019.

28

6. Die Kosten der „Respektkampagne“,

29

hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller über folgende Themen zu unterrichten:

31

1. Die Verrechnung der geringeren L.    -Küchenleistungen während der Corona-Pandemie.

32

2. Die bisherigen Kosten für die „Corona-Aushilfen“.

33

3. Die Kosten für die erweiterte Beauftragung der Firma L1.    zur Reorganisation der Lager.

34

4. Die Kosten für den Auftrag zur Erstellung des neuen Corporate Designs.

35

5. Die Kosten für die Beauftragung von Herrn T.           (Arbeitszeitberatung) im Jahre 2019.

36

6. Die Kosten der „Respektkampagne“.

37

Der Beteiligte beantragt,

38

              den Antrag abzulehnen.

39

Er trägt vor, es seien durchgängig keine unterrichtungspflichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten der Dienststelle gemäß § 65a Abs. 2 und 3 LPVG NRW betroffen. Die jeweils erfragten Kosten seien für die Beschäftigten der Dienststelle und die Aufgaben des Antragstellers sowie des Wirtschaftsausschusses nicht bedeutsam. Zudem seien die erfragten Kosten zu gering, um im Hinblick auf die finanzielle Lage der Dienststelle gemäß § 65a Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 LPVG NRW eine Relevanz zu entfalten. Eine Unterrichtungspflicht zu derartigen Punkten mit der Begründung des Einflusses auf die finanzielle Lage der Dienststelle führe zu einer Entgrenzung der Unterrichtungspflicht. Sowohl der Dienststellenbegriff als auch die Parallele zu § 106 Abs. 3 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG – spreche dafür, dass lediglich bedeutsame Kosten, die sich auf die Lage der gesamten Dienststelle auswirkten, vom Unterrichtungsanspruch umfasst seien. In der Kommentierung zu § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG sei anerkannt, dass die nach § 266 des Handelsgesetzbuches – HGB – in die Bilanz aufzunehmenden Posten einen Anhaltspunkt für die Faktoren mit Einfluss auf die finanzielle Lage des Unternehmens gäben. Letztere Norm finde auch auf den Lagebericht und Jahresabschluss bei dem Beteiligten Anwendung. Die vom Antragsteller bezifferten Aufwände und Kosten seien demgegenüber willkürlich ausgewählte Einzelmaßnahmen, die für die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Beteiligten ohne Relevanz seien. Sie erreichten nicht ansatzweise die finanzielle Größenordnung der gerade für Krankenhäuser in Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

41

II.

42

Der Vorsitzende entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten allein und ohne Anhörung (§§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW, § 83 Abs. 4 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –).

43

Das Rubrum ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2022 – 5 P 10.21 – von Amts wegen dahin geändert worden, dass Beteiligter der M.      der Dienststelle ist.

44

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG einzustellen.

45

Im Übrigen sind Haupt- und Hilfsantrag zulässig. Insbesondere sind die Unterrichtungsansprüche des Wirtschaftsausschusses gerichtlich durch den Antragsteller geltend zu machen, da es um die Geltendmachung des allein dem Antragsteller zustehenden Rechts auf Erteilung von Informationen und Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss geht.

46

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 65a LPVG NRW, Rn. 247.

47

Haupt- und Hilfsantrag sind aber unbegründet.

48

1.

49

Der Hauptantrag ist unabhängig von dem fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 LPVG NRW i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG – deshalb unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen der geltend gemachten Unterrichtungsansprüche nicht vorliegen.

50

Der Wirtschaftsausschuss hat gemäß § 65a Abs. 1 S. 2 LPVG NRW die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Abs. 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten. Gemäß § 65a Abs. 2 LPVG NRW hat die Dienststelle den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten – soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden – sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

51

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine Legaldefinition des Begriffs der wirtschaftlichen Angelegenheiten vorzusehen. Stattdessen hat er in Abs. 3 in Form von Regelbeispielen einzelne Angelegenheiten konkret benannt und bestimmt, dass diese zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören. Gemäß § 65a Abs. 3 gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 S. 2, was hier unstreitig nur in Betracht kommt, insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle (Nr. 1) sowie sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können (Nr. 12).

52

Wie aus dem Wort „insbesondere“ folgt, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um sogenannte Regelbeispiele, bei deren Vorliegen eine wirtschaftliche Angelegenheit anzunehmen ist. Darüber hinaus kommen aber auch noch weitere Angelegenheiten in Betracht, die als wirtschaftliche Angelegenheiten einzustufen sind.

53

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 65a LPVG NRW, Rn. 109.

54

a)

55

Die geltend gemachten Unterrichtungsansprüche betreffen keine Angelegenheiten im Sinne des Regelbeispiels Nr. 1.

56

Die als Regelbeispiel Nr. 1 aufgeführte wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle wird durch alle Faktoren bestimmt, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Dienststelle in Vergangenheit und Zukunft und für die Aufgabenerfüllung sowie für die dortige (Personal-)Planung von Bedeutung waren und von Bedeutung sein können. Beispielhaft angeführt werden in der Kommentierung etwa der Status und die Veränderung von Haushaltsplan und Haushaltsentwicklungsplan, die finanzielle Situation von einzelnen Dienststellenteilen sowie das Vorliegen von sog. „Haushaltslöchern“.

57

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 65a LPVG NRW, Rn. 113f.; Bülow, LPVG NRW, 2. Aufl. 2020, IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten, Rn. 26; Welkoborsky/Baumgarten/Berg/Schmid, LPVG NRW, 9. Aufl., § 65a, S. 220.

58

Das Regelbeispiel entspricht der für das Betriebsverfassungsrecht geltenden Bestimmung des § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG.

59

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 65a LPVG NRW, Rn. 112.

60

Die Kommentierung zur parallelen Norm § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG zeigt eine der vorstehend dargelegten Definition der wirtschaftlichen Angelegenheiten vergleichbare Struktur. Während nach § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ein bedeutendes Gewicht sowie Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung und die (Personal-)Planung gefordert werden, ist nach § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG zu unterscheiden zwischen einerseits solchen Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind und andererseits der laufenden Geschäftsführung. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören danach – in Abgrenzung von der laufenden Geschäftsführung – nur die auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind.

61

Vgl. Kania in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,24. Aufl. 2024, BetrVG § 106 Rn. 7f.

62

Dem entspricht, dass die in der dortigen Kommentierung angeführten Beispiele sämtlich eine nicht unerhebliche finanzielle Größenordnung aufweisen.

63

Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben vermag die Auffassung des Antragstellers, sämtliche geltend gemachten Unterrichtungsansprüche beträfen Kosten der Dienststelle, die denknotwendig deren wirtschaftliche Entwicklung beeinflussten, nicht durchzugreifen. Zwar weist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut des Regelbeispiels Nr. 1 keine ausdrücklich formulierte Geringwertigkeitsgrenze enthält. Gleichwohl scheidet ein unabhängig von der jeweiligen Bedeutung – insbesondere in Relation zum Haushaltsvolumen der Dienststelle – bestehendes aktives Fragerecht des Wirtschaftsausschusses zu jeglichen nach seiner Wahl bestimmten Umständen aus. Ein solches aktives Fragerecht wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht ersichtlich in Betracht gezogen. Es widerspräche auch der in § 65a LPVG NRW normierten Struktur des Unterrichtungsanspruchs. Die Vorschrift sieht keine Beantwortung von Fragen zu einzelnen, durch den Wirtschaftsausschuss ausgewählten, Vorgängen vor, sondern eine grundsätzlich unaufgeforderte Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch die Dienststelle. Wäre die Dienststelle aber verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss auch über Umstände von vergleichsweise geringer finanzieller Bedeutung unaufgefordert zu informieren, würden die Kapazitäten sowohl des Wirtschaftsausschusses als auch der Dienststelle überfordert. So ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass nur bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten vom Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses umfasst sind.

64

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LTDrs. 15/2218, S. 53

65

Für die oben dargestellte Definition und mithin gegen die deutlich weitergehende Auffassung des Antragstellers streitet schließlich auch § 65a Abs. 2 LPVG NRW. Indem dieser die Dienststelle verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die sich aus den wirtschaftlichen Angelegenheiten ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen, werden derartige Auswirkungen durch den Gesetzgeber zumindest grundsätzlich vorausgesetzt.

66

Die danach für das Bestehen eines Unterrichtungsanspruches erforderliche Bedeutung erreichen die mit den Anträgen bezeichneten Vorgänge sämtlich nicht. Es handelt sich jeweils um einem einzelnen Vorgang, der weder für die Personalplanung oder die Aufgabenerfüllung von Bedeutung noch geeignet ist, die finanzielle Situation zumindest von Teilen der Dienststelle maßgeblich zu beeinflussen.

67

b)

68

Es handelt sich auch nicht um Angelegenheiten im Sinne des Regelbeispiels Nr. 12.

69

Nach dem Regelbeispiel Nr. 12 gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten auch sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können. Die Norm enthält eine Generalklausel, die alle nicht bereits in Nr. 1 bis 11 aufgeführten Fragen erfasst, die das wirtschaftliche Leben in der Dienststelle betreffen. Voraussetzung ist aber stets, dass die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berührt werden. Davon ist dann auszugehen, wenn es möglich ist, dass die Fragen von erheblicher sozialer Auswirkung sein können. Beispielhaft angeführt werden insofern grds. alle beteiligungspflichtigen Maßnahmen nach den §§ 72 ff., die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland sowie allgemeine staatliche Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Erledigung der Arbeiten in der Dienststelle haben, ferner die Inanspruchnahme von Fördermitteln, Betriebsübergänge und -erwerbe nach § 613a BGB sowie alle Rechtsstreitigkeiten, die für die Dienststelle von grundlegender Wichtigkeit sind. Im Übrigen besteht auch hier eine Parallele zu § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG.

70

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 65a LPVG NRW, Rn. 150 ff., Bülow, LPVG NRW, 2. Aufl. 2020, IV. Wirtschaftliche Angelegenheiten, Rn. 37.

71

Dass die mit den geltend gemachten Unterrichtungsansprüchen in Bezug genommenen Vorgänge geeignet wären, derartige erhebliche soziale Auswirkungen zu entwickeln, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

72

c)

73

Ein sonstiger Grund, die streitbefangenen Vorgänge trotz des Nichtvorliegens eines Regelbeispiels gemäß § 65 Abs. 3 LPVG NRW als wirtschaftliche Angelegenheiten Sinne des Abs. 2 der Norm zu qualifizieren, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

74

2.

75

Da es am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der geltend gemachten Unterrichtungsansprüche fehlt, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.

76

3.

77

Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Rechtsmittelbelehrung

79

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Einreichen einer Beschwerdeschrift Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen –, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden, die innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen ist und über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

80

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

81

Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird.

82

Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.