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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12c K 3238/16.PVL·28.11.2016

LPVG NRW: Kein Anhörungsrecht bei MDK-Untersuchung nach § 275 SGB V

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat begehrte die Feststellung, dass die vom Arbeitgeber angestoßene Untersuchung eines Beschäftigten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) dem Anhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Streitpunkt war, ob eine MDK-Begutachtung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung gleichsteht bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW analog anzuwenden ist. Das VG lehnte den Antrag ab, weil § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW nur vom Arbeitgeber angeordnete amts-/vertrauensärztliche Untersuchungen erfasst. Die MDK-Untersuchung nach § 275 SGB V erfolgt auf Initiative und in Verantwortung der Krankenkasse und verfolgt eine andere Zielrichtung; eine Analogie scheidet daher aus.

Ausgang: Feststellungsantrag des Personalrats zum Anhörungsrecht bei MDK-Untersuchung nach § 275 SGB V abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anhörungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW setzt eine vom Arbeitgeber angeordnete amts- oder vertrauensärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit voraus.

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Eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 SGB V ist keine amts- oder vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW.

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Verlangt der Arbeitgeber nach § 275 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, liegt die Initiative und Durchführung der Begutachtung bei der Krankenkasse und nicht beim Arbeitgeber.

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Eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW auf MDK-Untersuchungen nach § 275 SGB V scheidet aus, wenn die geregelten und die ungeregelten Tatbestände unterschiedliche Zielrichtungen aufweisen.

5

Das Anhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Beschäftigten und soll unnötige amts- oder vertrauensärztliche Untersuchungen vermeiden.

Relevante Normen
§ LPVG NRW § 75 Abs 1 Nr 4 SGB V § 275§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW§ 275 SGB V§ 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V§ 275 Abs. 1a Satz 1 Buchst. b) SGB V

Leitsatz

Das Anhörungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW erfasst nicht die gemäß § 275 SGB V veranlasste Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

4

                                                                                                                                                                                                                                I.

5

Der wissenschaftliche Mitarbeiter O1.       L2.     ist Beschäftigter der beteiligten S.    -V1.           C1.      , übt dort eine Teilzeitbeschäftigung aus und nimmt seine dienstlichen Aufgaben an den Wochentagen Montag bis Mittwoch wahr. Der C.            zeigte der Beteiligten seine Dienstunfähigkeit für die Zeiträume vom 9. bis 10. Februar 2016, vom 15. bis zum 19. Februar 2016 sowie für den Zeitraum vom 22. bis zum 26. Februar 2016 an und dokumentierte diese durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Am 01. März 2016 reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 02. März 2016 ein. Dem Beschäftigten wurde für die Zeit vom 03. bis zum 11. März 2016 Urlaub bewilligt. Am 14. März 2016 reichte der C.            eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 18. März 2016 ein. Im Zeitraum vom 21. März bis zum 08. April 2016 befand sich der C.            erneut im Urlaub. Unmittelbar danach zeigte er für den Zeitraum vom 11. bis zum 16. April 2016 seine Arbeitsunfähigkeit an.

6

Die Beteiligte wandte sich mit Schreiben vom 19. April 2016 an die Krankenversicherung des Beschäftigten, die J.   D.       (Krankenkasse), und bat diese, wegen der Häufung der Krankmeldungen sowie des sich widersprechenden Zeitraums vom 15. Februar bis zum 02. März 2016 umgehend den Medizinischen Dienst einzuschalten und gegebenenfalls auch die behandelnden Ärzte zu den Sachverhalten zu befragen. Die Beteiligte wiederholte ihr Anliegen gegenüber der Krankenkasse durch das weitere Schreiben vom 25. Mai 2016 und führte in Ergänzung zu diesem Schreiben unter dem 30. Mai 2016 aus, dass nach den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen innerhalb des Zeitraums vom 11. April 2016 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt vier Arztbescheinigungen eingereicht worden seien. Es irritiere sehr, innerhalb dieses kurzen Zeitraums vier unterschiedliche Krankheitsbilder dargelegt bekommen zu haben.

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Die Krankenkasse lud den Beschäftigten bereits mit Schreiben vom 26. April 2016 zur sozialmedizinischen Untersuchung für den 29. April 2016 sowie unter dem 9. Juni 2016 für den 17. Juni 2016 nach E.        ein. Sie führte aus, bei der Kurzbegutachtung handele es sich um eine symptombezogene Befragung mit Untersuchung. Im Rahmen dieser solle festgestellt werden, ob bei ihm – dem Beschäftigten - ein ausführliches sozialmedizinisches Gutachten zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstellt werden solle, eine weitere Abklärung oder Therapie seiner Erkrankung erforderlich sei und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des bisherigen Beschwerdeverlaufes eventuell beendet werden könne. Die Kurzbegutachtung diene im Interesse aller Beteiligten dazu, dies in möglichst kurzer Zeit, ähnlich dem Besuch bei dem zu behandelnden Arzt, abzuklären. Ergänzend wies die Krankenkasse darauf hin, dass der C.            seine Leistungs- und Krankengeldansprüche oder gegebenenfalls die Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber gefährde, wenn er den Untersuchungstermin beim Medizinischen Dienst nicht wahrnehme, obwohl kein Ausnahmegrund gegeben sei.

8

Der Antragsteller hat am 17. Mai 2016 den vorliegenden Antrag gestellt.

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Er trägt vor, die vertrauensärztliche Untersuchung habe den Zweck, festzustellen, ob der C.            tatsächlich arbeitsunfähig sei. Dafür habe sich die Beteiligte des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse als Vertrauensarzt bedient.

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Selbst wenn man die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst nicht als vertrauensärztliche Untersuchung ansehen würde, sei eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW geboten. Da der Personalrat bei einer Untersuchung durch den Amtsarzt an dieser Maßnahme zu beteiligen sei, sei auch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes gemäß § 275 SGB V einem Anhörungsrecht unterworfen. Es handle sich um eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Der Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sei ein Vertrauensarzt, der durch die Veranlassung des Arbeitgebers nicht mehr im Interesse der Krankenkasse, sondern als Sachwalter des Arbeitgebers fungiere. Die Folge einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst sei wie die der Untersuchung durch einen Amtsarzt. Zudem ergebe sich das Anhörungsrecht des Personalrats daraus, dass durch die Untersuchung ein wesentlicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Beschäftigten erfolge und die Untersuchung für den Beschäftigten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könne. Das Anhörungsrecht diene der Beratung, um den Beschäftigten vor unangemessenen Maßnahmen zu schützen.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die durch die Beteiligte erfolgte Veranlassung der sozialmedizinischen Untersuchung des Beschäftigten L2.     durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse dem Anhörungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt.

13

Der Beteiligte beantragt,

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                            den Antrag abzulehnen.

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Die Beteiligte ist der Auffassung, das vorgenannte Mitbestimmungsrecht betreffe ausdrücklich nur die Anordnung von amts– und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits– und Dienstfähigkeit. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es handele sich nicht um eine vertrauensärztliche Untersuchung im Sinne des LPVG NRW. Hintergrund des Mitbestimmungsrechts sei, dass der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt sei, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sei.

16

Die Begutachtung und Beratung nach § 275 SGB V erfolge hingegen durch die Krankenkasse. Im Falle der Verweigerung führe dies nicht zu arbeitsvertraglichen Konsequenzen. Die Nichtteilnahme an der Untersuchung sei keine Vertragsverletzung und könne arbeitsrechtlich nicht sanktioniert werden.

17

                                                                   II.

18

Der Antrag hat keinen Erfolg.

19

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts– und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits– oder Dienstfähigkeit. Sinn und Zweck des Anhörungsrechts ist es, dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um nach Möglichkeit die Anordnung unnötiger amts- oder vertrauensärztlicher Untersuchungen zu vermeiden. Die Anordnung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung berührt ein von der Verfassung geschütztes Recht des Beschäftigten, nämlich die Unverletzlichkeit der Persönlichkeit, und sie stellt einen Eingriff in die Privat– und Intimsphäre des Betroffenen dar. In Anbetracht dessen soll dem Beschäftigten durch die Einräumung eines Anhörungsrechts für den Personalrat ein zusätzlicher Schutz zuteil werden.

20

Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personal- vertretungsrecht in Nordrhein Westfalen, § 75 Rdn. 41.

21

Um den Fall der Anordnung einer amts– oder vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Beteiligte handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr steht hier die gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V vorgesehene Verpflichtung der Krankenkasse in Rede, in Anbetracht der Dauer bzw. Häufigkeit der angezeigten Erkrankungen durch den Beschäftigten L2.     zur Beseitigung von Zweifeln an dessen Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse einzuholen. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind gemäß § 275 Abs. 1a Satz 1 Buchst. b) SGB V insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Letzteres ist im Hinblick auf die mehrfachen Krankmeldungen des Beschäftigten seit Februar 2016 durch die „Bitten“ der Beteiligten gegenüber der Krankenkasse durch Schreiben vom 19. April und 25. Mai sowie 30. Mai 2016 erfolgt. Die anschließende Untersuchung durch den Medizinischen Dienst obliegt ausschließlich der Initiative der Krankenkasse, nicht hingegen der der Beteiligten, wie es bei der das personalvertretungsrechtliche Anhörungsrecht rechtfertigenden amts- und vertrauensärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeits– und Dienstfähigkeit von Beschäftigten der Fall ist. Vielmehr dienen die „Bitten“ der Beteiligten um eine gutachterliche Überprüfung den Zweifeln an dem wirklichen Vorliegen der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten L2.     . Das Vorgehen der Beteiligten erklärt sich umso mehr daraus, dass sie infolge der ärztlichen Schweigepflicht keinen Einblick in die Unterlagen des behandelnden Arztes erhält.

22

Vgl. Kruse in LPK-SGB V, § 275 Rdn. 10, zu Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, die zum einen schon dann anzunehmen sind, wenn der Arbeitnehmer auffällig häufig und nur für kurze Zeiten (einen oder einige Tage) bzw. häufig vor oder nach einem arbeitsfreien Wochenende erkrankt. Zum anderen sind Zweifel gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt stammt, der solche auffällig häufig ausstellt („ Gefälligkeitskrankschreibung“);Wagner, in: Wagner/Knittel/Baier, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Band 2, § 275 SGB V Rdn.11 ff.

23

Weisen nach alledem der dem Anhörungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW zugrunde liegende Fall und der des § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V unterschiedliche Zielrichtungen auf, scheidet die vom Antragsteller angesprochene analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW von vornherein aus.

24

Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschluss-

25

verfahren.