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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12c K 1151/13.PVL·30.01.2014

Mitbestimmung bei IT-Systemtechnikern als wissenschaftliche Mitarbeiter (FH-Fachbereich)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten begehrte die Feststellung, dass zwei im Fachbereich Wirtschaft eingestellte IT-Systemtechniker seiner Mitbestimmung bei der Einstellung unterliegen. Streitpunkt war, ob die Beschäftigten personalvertretungsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiter einzuordnen sind oder als „weitere Mitarbeiter“ der Verwaltung. Das VG bejahte die Einordnung als wissenschaftliche Mitarbeiter nach der Legaldefinition des § 45 HG NRW, weil die Beschäftigten dem Fachbereich zugeordnet sind und ihre Aufgaben als (auch verwaltungsnahe) Dienstleistungen im Umfeld von Lehre erfasst werden. Der Antrag hatte daher Erfolg; auf die tatsächliche Ausgestaltung im Einzelfall kam es nicht an.

Ausgang: Feststellungsantrag erfolgreich; die Einstellungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats der wissenschaftlich Beschäftigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein befristetes Arbeitsverhältnis stellt eine Einstellung dar und unterliegt dem Mitbestimmungstatbestand bei Einstellungen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW.

2

Für die personalvertretungsrechtliche Einordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 104 Satz 1 LPVG NRW ist auf die Legaldefinition des § 45 HG NRW abzustellen, soweit keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis bestehen.

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Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 45 HG NRW umfassen auch Tätigkeiten in der Verwaltung wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung (§ 45 Abs. 2 Satz 3 HG NRW).

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Die Zuordnung zum Personenkreis wissenschaftlicher Mitarbeiter knüpft zur praktikablen Abgrenzung regelmäßig maßgeblich an die organisatorische Zuordnung zu Fachbereich, wissenschaftlicher Einrichtung oder Betriebseinheit an; eine einzelfallbezogene Prüfung der konkret erbrachten Tätigkeiten ist insoweit entbehrlich.

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Enthält der Arbeitsvertrag keine eindeutige hochschulgesetzliche Zuordnung, ist für die personalvertretungsrechtliche Einordnung auf die gesetzliche Definition und die organisatorische Eingliederung sowie die dienstlich zugewiesenen Aufgaben abzustellen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ HG NRW § 45, HG NRW § 47§ LPVG NRW § 72 Abs 1 Nr 1, LPVG NRW § 104 S 1,§ LPVG NRW § 105 Abs 1 S 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW§ 104 Satz 1 LPVG NRW§ 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW

Leitsatz

Personalvertretungsrechtliche Zuordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung von S.    L.       und K.   L1.     im Fachbereich Wirtschaft der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Gründe

2

                                                                                                                                                                                   I.

3

Der Antragsteller ist der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten der beteiligten Fachhochschule E.        . Diese schrieb im September 2012 unter den Kennziffern 9.1 und 9.2 folgende Stellen aus:

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„Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der DV-Systemtechnik (Entgeltgruppe 11 TV-L) Kennziffer 9.1

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Fachbereich Wirtschaft

6

Im Fachbereich Wirtschaft ist die Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters neu zu besetzen. Die Bewerberin/der Bewerber soll die Installation und Pflege der fachbereichseigenen heterogenen Serverlandschaft unterstützen, die Betreuung der PC-Räume inklusive des dazugehörenden Desktopmanagements unter Einsatz der Software Novelle-Zenworks übernehmen und die technische Unterstützung des Lehrbetriebs sowie die Benutzerverwaltung des E-Learning System Ilias und der ERP-Systems SAP sicherstellen.

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Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung ... . Die Stelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt für zunächst zwei Jahre in Vollzeit zu besetzen. Eine Entfristung wird angestrebt.

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Einstellungsvoraussetzungen

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Bewerberinnen und Bewerber verfügen über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik oder eine über ein anderes Hochschulstudium erworbene adäquate Qualifikation, fundierte Kenntnisse in Server Betriebssystemen (Novelle, Windows, Linux) und Windows 7, Erfahrungen im Umgang mit Datenbanken (Oracle, MySQL), Desktopmanagementsystemen (Novelle ZENWorks) und in der Webentwicklung, gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Engagement, Selbstständigkeit, Kreativität und Teamfähigkeit.

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Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der DV-Systemtechnik (Entgeltgruppe 11 TV-L) Kennziffer 9.2

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Fachbereich Wirtschaft

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Im Fachbereich Wirtschaft ist die Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters neu zu besetzen. Der Aufgabenbereich umfasst die Implementierung, Systembetreuung und Weiterentwicklung der Plattformen für die Lehrangebots– und Prüfungsplanung sowie die Mitarbeit bei der Lernangebots– und Prüfungsplanung. Die Bewerberin/der Bewerber soll weiterhin die Installation und Pflege der fachbereichseigenen heterogenen Serverlandschaft unterstützen, die Betreuung der PC-Räume inklusive des dazugehörenden Desktopmanagements unter Einsatz der Software Novelle–Zenworks übernehmen und die technische Unterstützung des Lehrbetriebs sowie die Benutzerverwaltung des E-Learning–Systems ILIAS und des ERP–Systems SAP sicherstellen.

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Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung. Die Stelle ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt für zwei Jahre in Vollzeit zu besetzen.

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Einstellungsvoraussetzungen

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Bewerberinnen und Bewerber verfügen über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Informatik oder Wirtschaftsinformatik oder eine über ein anderes Hochschulstudium erworbene adäquate Qualifikation, fundierte Kenntnisse in Serverbetriebssystemen (Novelle, Windows, Linux) und Windows 7, Erfahrungen im Umgang mit Datenbanken (Oracle, MySQL), Desktopmanagementsystemen (Noelle ZENWorks) und in der Webentwicklung, gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Engagement, Selbstständigkeit, Kreativität und Teamfähigkeit.“

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Der Antragsteller forderte in Bezug auf die Besetzung der beiden Stellen seine Beteiligung erfolglos ein. Die Stellen wurden am 13. November 2012 mit den Bewerbern S.    L.       (Kennziffer 9.1) und K.   L1.     (Kennziffer 9.2) besetzt. Beide Arbeitsverträge enthalten keine Tätigkeitsbeschreibung. Die ansonsten aber vorhandene „Tätigkeitsdarstellung und –Bewertung“ hinsichtlich der Stelle mit der Kennziffer 9.1 weist als Organisationseinheit den „Fachbereich Wirtschaft“ aus und bestimmt als Funktion „Systemtechniker“. Der Aufgabenkreis wird wie folgt skizziert:

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•              Betreuung, Wartung und Überwachung der Systeme des Fachbereichs und des FB – Netzes

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•              Installation, Bereitstellung und Pflege von Novelle Zenworks Server und Erstellung und Verwaltung von PC – Images in den Pool-Räumen und Arbeitsplatzrechner des FBs

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•              technische und administrative Unterstützung des Lehrbetriebs

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•                              Anwenderbetreuung und Beratung

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•              Aufsicht/technische Hilfestellung bei den Lehrenden und Studenten

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•              Optimierung der eingesetzten Hard– und Softwarekomponenten

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•              Mitarbeit im Projekt Netzsicherheit, insbesondere Planung und Umsetzung von Datenschutz – und Datensicherheitskonzept für die FB – Pools und FB eigenen Rechner

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•                            Kontaktperson im Fachbereich für die SAP und ILIAS Nutzer

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Die „Tätigkeitdarstellung und –Bewertung“ der Stelle mit der Kennziffer 9.2, in der als Organisationseinheit ebenfalls der „Fachbereich Wirtschaft“ und als Funktion „Systemtechniker“ angegeben wird, lautet:

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•          Systembetreuung und Weiterentwicklung der Plattformen für die Lehrangebots – und Prüfungsplanung

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•              Lehrangebots– und Prüfungsplanung

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•       Benutzerverwaltung und erweiterte Anwendungen des E- Learning Systems ILIAS und des ERP Systems SAP

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•   Betreuung, Wartung und Überwachung der Systeme des Fachbereichs und des FB-Netzes

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•              technische Unterstützung des Lehrbetriebs

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•          Optimierung der eingesetzten Hard– und Softwarekomponenten

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Der Antragsteller hat am 25. Februar 2013 den vorliegenden Antrag gestellt. Er trägt unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung vor, eine Tätigkeit sei als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn den sie ausführenden Mitarbeitern Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung oblägen. Maßgeblich sei, ob die Mitarbeiter einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet seien. Für die Zuordnung des wissenschaftlichen Mitarbeiters seien demnach zwei Voraussetzungen notwendig: zum einen die Zuordnung zu bestimmten Organisationseinheiten, zum anderen die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen. Vorliegend ergebe sich eindeutig aus der Stellenbeschreibung, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der wissenschaftlichen Einheit des Fachbereichs Wirtschaft eingesetzt würden und für diesen Fachbereich die Dienstleistungen übernähmen. Außerdem hätten sie auch ein Studium als Qualifikationsnachweis zu führen.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Beschäftigung von S.    L.       und K.   L1.     im Fachbereich Wirtschaft seiner Mitbestimmung unterliegt.

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Die Beteiligte beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, die Stellen seien ausdrücklich als weitere Mitarbeiterstellen und nicht als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ausgeschrieben worden. Sie seien in der Datenverarbeitung angesiedelt, die zu den Verwaltungseinheiten gehöre. Diese Abteilungen stünden nicht unter der Leitung und der Aufsicht von Professoren, sondern des Dekanats. Die Mitarbeiter dieser Abteilungen trügen nicht direkt zur Lehre und zu den Studieninhalten bei. Die Haupttätigkeiten der Stelle Kennziffer 9.1 hätten nichts mit Dienstleistungen in Lehre, Forschung und Entwicklung zu tun. Es gehe vielmehr um die technische Aufrechterhaltung der Datenverarbeitung und der IT – Landschaft. Beispielsweise müssten Programme installiert und gepflegt, Störungen behoben werden, Datensicherungen durchgeführt und die Sicherheit der Programme und Netze aufrechterhalten werden. Auch bei den Tätigkeiten der Stelle mit der Kennziffer 9.2 gebe es keine Schnittstelle zur Lehre, Forschung und Entwicklung. Vielmehr werde ausschließlich technische Verwaltungstätigkeit durchgeführt. Betreute Software, Hardware und sonstige Systeme würden auch in der Lehre verwendet. Dies beinhalte jedoch keine Dienstleistung für konkrete Lehrveranstaltungen. Der Stelleninhaber sei weiterhin mit der Koordinierung des Lehrangebots betraut. Dies betreffe die allgemeine Planung aller Lehrangebote in dem Bereich und nicht die Planung einzelner Lehrveranstaltungen.

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Selbst wenn man die Tätigkeiten als wissenschaftliche Dienstleistungen einstufen würde, käme eine Mitbestimmung des Antragstellers nicht in Betracht. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung, wenn eine Person, die zu 90 vom 100 Verwaltungsaufgaben ausführe, vom Antragsteller vertreten werde. Die nichtwissenschaftlichen Belange stünden bei diesen Personen eindeutig im Vordergrund.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

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                                                                                                                                                                                                                  II.

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Der Antrag ist begründet.

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Die Beschäftigung von S.    L.       und K.   L1.     im Fachbereich Wirtschaft der beteiligten Fachhochschule unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers.

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Rechtsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist

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§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Danach hat der Personalrat in

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Personalangelegenheiten bei Einstellungen mitzubestimmen.

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Als Einstellung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes ist auch die

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Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis anzusehen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1979

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- 6 P 48.78 -, BVerwGE 57, 280, und vom 1. Februar

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1989 - 6 P 2.86 -, PersR 1989, 198 = PersV 1989,

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354 = RiA 1989, 240 = ZfPR 1989, 105; BAG, Be-

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schluss vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 16/85 -, DB

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1987, 847.

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Ein Mitbestimmungsrecht gerade des Antragstellers besteht, weil

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die Beschäftigten S.    L.       und K.   L1.     zu dem von ihm vertretenen Personenkreis zählen.

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Die Beschäftigten S.    L.       und K.   L1.     gehören zu den in § 104 Satz 1 LPVG NRW genannten Beschäftigten, für die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW eine besondere Personalvertretung (als Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten) gebildet wird und die deshalb vom Antragsteller (als dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten) vertreten werden. Sie zählen zum  Personenkreis der

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wissenschaftlichen Mitarbeiter.

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Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW ist,

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richtet sich nicht danach, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt

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wird. Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtli-

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chen Sinne knüpft vielmehr an die Legaldefinition des § 45 HG an. Soweit nämlich

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das LPVG NRW fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist

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bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es

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bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes

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Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

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Nach § 45 Absatz 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen.

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Letzteres setzt, wie sich aus § 45 Abs. 3 HG, der die besonderen Einstellungs-

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voraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regelt, ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

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Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen erfasst im eigentlichen Sinne

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zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Pro-

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fessoren. Zur eigenverantwortlichen Lehre und Forschung sind die wissenschaft-lichen Mitarbeiter nicht befugt.

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Der Begriff der Dienstleistung wird jedoch durch die Sätze 1 und 4 des § 45 Abs. 2

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HG erweitert. Dabei ist der Begriff "Dienstleistung" in den genannten Vorschriften

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im Sinne von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu verstehen.

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Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 HG gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen

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auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be-

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triebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. In § 45 Abs. 2 HG werden den wissenschaftlichen Mitarbeitern über das Zuarbeiten zu der Tätigkeit der Professoren (Satz 5) hinaus als Dienstleistung subsidiär Unterrichtsaufgaben zugewiesen (Satz 1).

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§ 45 Abs. 2 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser

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Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und

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Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen

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den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen

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und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im

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Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im

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Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 HG generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird.

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Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die

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Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG erfüllt sind, konkret wissen-

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schaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG

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aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des

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Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in

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Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes

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wissenschaftliche Dienstleistungen. § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 HG enthält danach

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zumindest teilweise eine Fiktion.

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Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2012 – 20 A 698/11.PVL -, 30. Juli 2003 - 1 A 1038/01.PVL -, NWVBl. 2004, 30 = PersR 2004, 66 = PersV 2004, 107 = ZTR 2003, 636, und vom 14. Februar 1990 - CL 10/88 -, PersV 1991, 181 = RiA 1991, 147, jeweils m. w. N.

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Nach diesen Grundsätzen sind die Beschäftigten S.    L.       und K.   L1.     als wissenschaftliche Mitarbeiter einzustufen.

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Zum einen sind die beiden Beschäftigten einer der in § 45 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Organisationseinheiten zugeordnet. Aufgrund ihres Beschäftigungsvertrages sind  sie dem Fachbereich Wirtschaft der beteiligten Fachhochschule E.        und damit dem Fachbereich einer Hochschule zugeordnet, dessen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen die Dienststelle dient. Der Fachbereich Wirtschaft betreibt praxisorientierte Forschung in einer Reihe von betriebswirtschaftlich relevanten Bereichen und vernetzt diese Aktivitäten systematisch mit der Lehre. Operativ geschieht dies über zahlreiche persönliche Praxiskontakte der Dozenten am Fachbereich und im Rahmen von ausgewiesenen Forschungsprojekten. Zudem werden am Fachbereich Wirtschaft eine Reihe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten als eigenständige Aktivitäten betrieben.

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Zum anderen obliegen beiden Beschäftigten nach Maßgabe ihrer Dienstverhältnisse, die sich in den Stellenausschreibungen mit den Kennziffern 9.1 und 9.2 widerspiegeln, im weiteren Sinne die Erbringung von Dienstleistungen in der Lehre. Hierzu gehören die technische Unterstützung des Lehrbetriebs (9.1 und 9.2) ebenso wie die Implementierung, Systembetreuung und Weiterentwicklung der Plattformen für die Lehrangebote und Prüfungsplanung (9.2) und die Aufsicht sowie technische Hilfestellung bei den Lehrenden und Studenten (9.1). Dazu fügt sich die Tätigkeitsdarstellung und –Bewertung zu den Ziffern 9.1 und 9.2. In der erstgenannten Darstellung ist unter Nr. 3 die „Durchführung von Propädeutika und unter Nr. 4 die „Begleitung von Abschluss – und Projektarbeiten“ vorgesehen. Zur Durchführung von Propädeutika zählen der Aufbau und Strukturierung der jeweiligen Themen nach didaktischen Gesichtspunkten durch Vorgaben der Professoren, die Planung und Vorbereitung des Medieneinsatzes, Entwicklung und Gestaltung von Overheadfolien oder Bildschirmpräsentationen zur Vermittlung des Lehrstoffes, die Einführung in die in dem vorgenannten Veranstaltungen benötigte Standardsoftware, die Entwicklung und Auswahl von leichten bis hin zu komplexen fachbezogenen Fallbeispielen aus der BWL für die Durchführung praktischer Übungen sowie die DV – technische Umsetzung der Fallbeispiele (Nr. 3). Zur Begleitung von Abschluss– und Projektarbeiten zählen die Teilnahme an Gesprächen zwischen Professoren und Studenten, die Einarbeitung in die Themenstellungen der Arbeiten, die Hilfe bei der Beschaffung benötigter Literatur sowie bei Fehlererkennung und Fehlerbeseitigung sowie die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsumgebungen für Projekt- und Abschlussarbeiten sowie Kontrolle der Einhaltung von Sicherheitskonzepten (Nr. 4). Bei der Tätigkeitsdarstellung und -Bewertung der Stelle mit der Kennziffer 9.2 ist unter Nr. 4 die „Planerische Durchführung, Entwicklung, Einführung und Evaluation betriebswirtschaftlicher Lehr-und Lernsysteme“ vorgesehen. Erfasst werden hiervon die Erarbeitung von Konzepten für den Einsatz im Lehrbetrieb für verschiedene betriebswirtschaftliche Disziplinen, das Erstellen von Referenzmodellen für multimediale Lehr- und Lernsysteme (vorlesungsbegleitend, zum Selbststudium, zur Aus- und Weiterbildung, Lehrevaluation der Systeme), die Überführung der Modelle in betriebswirtschaftliche Thematiken in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Fachprofessoren, E-Learning-Plattform Ilias und SAP.

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Die dafür erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen haben die Beschäftigten aufgrund des erforderlichen (Fach-)Hochschulstudium in der Fachrichtung Informatik an der Fachhochschule E.        erfüllt.

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Ob die Beschäftigten S.    L.       und K.   L1.     tatsächlich wissenschaftliche Dienstleistungen auf ihrem Arbeitsplatz erbringen, ist unerheblich. Die für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW maßgebliche Legaldefinition des § 45 HG stellt - wie bereits dargestellt - gerade nicht darauf ab, welche Tätigkeiten der einzelne Beschäftigte auf seinem Arbeitsplatz zu erbringen hat. Vielmehr ist sie von dem Gedanken getragen, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und Nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen, und sieht deshalb generell die organisatorische Zuordnung als maßgebliches Abgrenzungskriterium an.

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Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus den Dienstverträgen der beiden Beschäftigten. Sie enthalten sich einer hochschulgesetzlichen Zuordnung und damit einer (möglichen) arbeitsvertraglichen Zuweisung zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter oder der weiteren Mitarbeiter. Weder findet sich ein Hinweis auf § 45 HG noch ein solcher auf § 47 HG; die Verträge sind insofern neutral. Wenn die Beteiligte in der Anhörung vorträgt, die Dienstverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter enthielten den Hinweis auf § 45 HG, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das Fehlen eines solchen Hinweises im Dienstvertrag die Zuordnung zum Kreis der weiteren Mitarbeiter nach § 47 HG bedinge. Abgesehen davon, dass der Fachkammer Vertragsentwürfe der Beteiligten für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht vorliegen, obliegt es der beteiligten Hochschule, ihre Verträge inhaltlich so bestimmt zu fassen, dass sich daraus im Einzelfall die Zuordnung des jeweiligen Beschäftigten zum Kreis der wissenschaftlichen (§ 45 HG) oder weiteren (§ 47 HG) Mitarbeiter erkennen lässt. Daran mangelt es jedoch in den Dienstverträgen der Beschäftigten L.       und L1.     .

100

Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.