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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12a L 1935/19.A·06.01.2020

Anträge auf PKH und aufschiebende Wirkung gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft. Das VG Gelsenkirchen lehnte die PKH mangels Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse und wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt, da der Widerruf nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Entscheidend war die rechtskräftige Verurteilung und die hieraus zu ziehende Prognose einer Wiederholungsgefahr; strafgerichtliche Bewährungsentscheidungen entfallen nicht als Beweiserleichterung.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG setzt neben einer rechtskräftigen Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe eine auf umfassender Würdigung aller Umstände beruhende Prognoseentscheidung über das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr voraus.

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Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung sind für die asyl- und aufenthaltsrechtliche Prognose ein wesentliches Indiz, begründen jedoch keine vermutungsartige Beweiserleichterung für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr.

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Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft Vorrang haben, wenn der Widerruf offensichtlich rechtmäßig erscheint.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; fehlt diese oder besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist die PKH abzulehnen.

Relevante Normen
§ AsylG § 73 Abs. 1 S. 1§ AufenthG § 60 Abs. 8 S. 1§ VwGO § 80 Abs. 5§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 76 Abs. 4 AsylG§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG

Leitsatz

1. Der Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erfordert neben einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zusätzlich eine auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände beruhende Prognoseentscheidung über das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr.

2. Bei dieser Prognoseentscheidung stellen Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung zwar ein wesentliches Indiz dar, eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie jedoch nicht.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.        aus C.      wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Rubrum

1

I.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da zum einen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe       mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen          Verhältnisse des Antragstellers nicht nachgewiesen wurden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –) und zum anderen die Rechtsverfolgung aus den unter II. dargelegten Gründen – auch unter Berücksichtigung des insoweit      geltenden, weniger strengen Maßstabes – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO)..

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II.

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 12a K 5514/19.A      gegen den in Ziff. 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Dezember 2019 erfolgten Widerruf der Flüchtlingsanerkennung          anzuordnen,

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über den der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes – AsylG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der    Antrag nicht verfristet, da entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Alt. 1 AsylG gilt, so dass der Antrag auf     Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich    unbefristet zulässig ist.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid der     Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2019 verfügten Widerrufs der dem Antragsteller zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gebührt der Vorrang vor dem Aussetzungs-interesse des Antragstellers, weil sich der Widerruf nach der im vorliegenden          Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Über-prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu     widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.

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Dies ist hier gemäß § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – der Fall. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Nach letzterer Vorschrift findet die Rechtsstellung als Flüchtling keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

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Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund der mit Urteil des Landgerichts C.      vom 5. Juli 2016 erfolgten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen Erpressung, räuberischer Erpressung und Raub in Tateinheit mit Körperverletzung gegeben.

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Allerdings führt diese Verurteilung gemäß § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG nicht gleichsam automatisch zum Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr erfordert die Norm darüber hinausgehend eine auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände beruhende Prognoseentscheidung über das Bestehen einer         konkreten Wiederholungsgefahr. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der     konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 –, BVerwGE 112, 158 ff., juris Rn. 15f.; Treiber in:                  GK-AufenthG, Loseblatt, Stand Juli 2011, § 60 Rn. 228; Hailbronner, AufenthG; Loseblatt, Stand August 2016, § 60, Rn. 113.

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Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wieder-holungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für solche Delikte, die regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sind und in schwer-wiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 –,BVerwGE 112, 158 ff., juris Rn. 16; Treiber, a.a.O.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 des Strafgesetzbuches   – StGB – zwar von tatsächlichem Gewicht sind und bei der Prognose ein wesent-liches Indiz darstellen. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Der durch das Bundesamt bzw. das dessen Entscheidungen überprüfende Verwaltungsgericht anzulegende        Prognosemaßstab bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr unter-scheidet sich nämlich grundlegend von dem für die strafgerichtliche Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung geltenden Prognosemaßstab. Bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur             Bewährung stehen Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; eine             Bewährungsaussetzung kann daher auch bei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden. Demgegenüber haben Ausländerbehörden und Verwaltungs-gerichte ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Hier sind die Behörden und Gerichte nicht gehalten, ein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Zudem erfordert die asyl- und ausländerrechtlich          erforderliche Prognose eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 –, BVerwGE 112, 158, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom      29. Juli 2008 – 15 A 620/07.A, juris Rn. 41 ff.

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Nach Maßgabe dessen ist die Wiederholungsgefahr gegeben. Insofern sieht der   Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des        Bundesamtes vom 5. Dezember 2019, denen er nach Überprüfung zur Begründung dieses Beschlusses folgt. Der Antragsteller ist dieser Begründung durch seinen nicht näher begründeten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ent-gegengetreten. Zu den dort aufgeführten Gründen kommt hinzu, dass der im Strafverfahren vor dem Landgericht C.      hinzugezogene Sachverständige eine hin-reichend konkrete Aussicht, den Antragsteller durch die Behandlung in einer Ent-ziehungsanstalt zu heilen oder auch nur über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu Betäubungsmitteln und damit auch vor hierauf zurückgehenden         erheblichen rechtswidrigen Taten zu bewahren, ausweislich des Strafurteils vom       5. Juli 2016 in ungewöhnlicher Deutlichkeit ausgeschlossen hat.