Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Verbot der Dienstführung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das Gericht stellte fest, dass die Verbotsverfügung zwar den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen kann, hier jedoch wegen einer vorangegangenen Suspendierung der vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren (§ 38 BDG) offensichtlich rechtswidrig ist. Deshalb überwog das Interesse des Antragstellers, und die aufschiebende Wirkung wurde wiederhergestellt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts maßgeblich; liegt sie vor, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
Die Anordnung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 60 Abs. 1 BBG setzt zwingende dienstliche Gründe voraus; deren Vorliegen kann zugleich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründen.
Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und das Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach § 60 BBG sind grundsätzlich selbständige Instrumente; eine Sperrwirkung des Disziplinarverfahrens gegenüber § 60 BBG besteht jedoch, wenn die zugrunde liegenden Gründe identisch sind und die Disziplinarinstanz bereits eine entgegenstehende Wertung getroffen hat.
Ein Rückgriff auf § 60 Abs. 1 BBG zur Umgehung der durch das Disziplinargericht vorgenommenen Verhältnismäßigkeits- oder Wertungsentscheidung ist unzulässig, sofern dadurch die im Disziplinarverfahren getroffene sachnähere Würdigung ausgehöhlt würde.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Die disziplinargerichtliche Entscheidung zur vorläufigen Dienstenthebung sperrt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beabsichtigt ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2008, mit dem dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten wird, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2008, mit dem dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte verboten wird, wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet.
Die durch die Antragsgegnerin am 25. Juli 2008 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Antragsteller in dringendem Verdacht stehe, in seiner Eigenschaft als Schaltermitarbeiter Scheinbuchungen zu Lasten nicht existierender Girokonten durchgeführt und die entsprechenden Geldbeträge für eigene Zwecke verwendet zu haben. Durch dieses Fehlverhalten habe er im Kernbereich seiner Dienstpflichten derart versagt, dass im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei. Zwar besteht hier eine Identität mit Erwägungen, die die Antragsgegnerin zum Erlass der Verbotsverfügung veranlasst haben. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Angesichts der materiellrechtlich erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe für den Ausspruch eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des Zwecks eines solchen Verbots tragen die Gründe der Verbotsverfügung nach § 60 Bundesbeamtengesetz - BBG - regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
HessVGH, Beschluss v. 30. Oktober 1973 - I TH 27/73 -, DÖV 1974, 605; Zängl in: GKÖD, § 60 BBG Rn. 53.
Die Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt jedoch zu Gunsten des Antragstellers aus.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
Im vorliegenden Fall besteht schon deshalb kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 60 Abs. 1 BBG. Danach kann - auch im privatisierten Postbereich wie hier - einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.
Die Anwendung des § 60 Abs. 1 BBG war jedoch vorliegend durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Juli 2008 (20 K 1204/08.BDG) im Disziplinarverfahren - Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) - gesperrt.
§ 60 Abs. 1 BBG regelt die Anordnung eines (vorläufigen und strukturell zeitlich befristeten) Verbots der Führung von Dienstgeschäften, um beamten- oder disziplinarrechtlich Schritte vorzubereiten, die zur Behebung der aufgetretenen dienstlichen Schwierigkeiten erforderlich sind.
Vgl. hierzu Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 4; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 60 Rn. 1; Günther, ZBR 1992, S. 321 ff; VG Bayreuth, Beschluss v. 3. März 2005 - B 5 S 05.78 -: Notmaßnahme"; OVG NRW, Beschluss v. 8. November 1961 - VIII B 619/61 - (zu § 71 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW).
Hiervon zu unterscheiden ist die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG, wonach ein Beamter gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Hierbei handelt es sich um eine disziplinarrecht-liche Maßnahme im Rahmen eines anhängigen Disziplinarverfahrens.
Sowohl mit der Verbotsverfügung nach § 60 Abs. 1 BBG als auch mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG sollen Gefahren abgewendet werden, welche der Verwaltung durch die aktuelle Amtsausübung des Beamten drohen.
Günther, ZBR 1992, S. 321 ff.; Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 4.
Die inhaltliche Nähe zwischen beiden Regelungen wird dadurch sichtbar, dass dem Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach § 60 BBG der Verdacht eines Dienstvergehens zugrunde liegen kann und es deshalb häufig der Vorbereitung eines Disziplinarverfahrens dient. Andererseits stellt der Verdacht eines Dienstvergehens jedoch nur einen - praktisch bedeutsamen - Ausschnitt des Anwendungsbereichs des § 60 BBG dar. Beide Vorschriften divergieren in Tatbestand, Rechtsfolge und Rechtsschutz, sie stehen deshalb grundsätzlich selbständig nebeneinander.
Vgl. BVerwG, Beschluss v. 12. April 1978, BVerwGE 63, 32 (betr. § 22 Soldatengesetz); Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 60 Rn. 1.
Insofern ist es nicht ausgeschlossen, dass trotz einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Betracht kommen kann. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 BBG ist jedoch geboten, wenn die dort maßgebenden zwingenden dienstlichen Gründe" mit denen übereinstimmen, die die Durchführung des Disziplinarverfahrens tragen (disziplinarrelevante Gründe). Dabei kann dahinstehen, ob bereits die bloße Einleitung des Disziplinarverfahrens die Anwendung des § 60 BBG unter Bezugnahme auf disziplinarrelevante Gründe unzulässig machen kann.
Vgl. hierzu Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 26; Weiß in: GKÖD, Kommentar BDO, K § 91 Rn. 18 (zu § 91 Bundesdienstordnung).
Eine Sperrung des § 60 Abs. 1 BBG ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung der Disziplinarinstanz bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG erfolgt ist. Ein Rückgriff auf § 60 Abs. 1 BBG in dem Fall, in dem nach wie vor die disziplinarrechtlichen Sanktionen - Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise Aberkennung des Ruhegehalts - verfolgt werden, würde eine der Rechtssystematik zuwider laufende Umgehung der in § 38 Abs. 1 BDG zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitserwägungen sowie der durch die Disziplinarinstanz vorgenommenen - sachnäheren - Wertung bedeuten.
Günther, ZBR 1992, S. 321, 330, vgl. auch Zängl in: GKÖD, § 60 Rn. 26.
Ein solch unzulässiger Rückgriff liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht Münster hat in dem Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller durch Beschluss vom 4. Juli 2008 (20 K 1204/08.BDG) die vorläufige Dienstenthebung durch die Antragsgegnerin mit der Begründung ausgesetzt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller die ihm vorgeworfenen Scheinbuchungen nachgewiesen werden könnten. Der Rückgriff auf § 60 BBG aus den von der Antragsgegnerin genannten Gründen - dringender Verdacht der Scheinbuchungen - ist damit eine Umgehung der durch das Disziplinargericht ausgesprochenen Wertung zugunsten des Beschäftigungsanspruchs des Antragstellers. Dass sonstige Gründe vorliegen, die eine Anwendung des § 60 Abs. 1 BBG zu Lasten des Antragstellers rechtfertigen könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestssetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.