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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·12 L 83/26·29.01.2026

Eilantrag auf Leistungen aus HLKO wegen Formmangel und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung monatliche Mittel und medizinische Versorgung aus der Haager Landkriegsordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Begründet wurde dies mit fehlender Schriftform (Unterschrift als „Z.“) sowie mangelndem Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht anerkennt und die HLKO keine individualisierbaren Leistungsansprüche begründet. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Eilantrag als unzulässig verworfen wegen Formmangels und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Schriftform der Antragsstellung erfordert in der Regel die eigenhändige Namensunterschrift des Antragstellers; eine bloße Kürzelunterschrift genügt den Anforderungen nicht.

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Die Schriftform kann ausnahmsweise auch dann gewahrt sein, wenn sich aus den Gesamtumständen, etwa einem handschriftlich unterzeichneten Umschlag, eindeutig ergibt, dass es sich um eine gewollte, zuzurechnende Prozesserklärung handelt.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller die Legitimität der angerufenen innerstaatlichen Rechtsordnung leugnet und das Gericht dazu auffordert, gegen die geltende Rechtsordnung Rechtsschutz zu gewähren.

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Die Haager Landkriegsordnung begründet grundsätzlich keine subjektiven einklagbaren Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Verwaltungsverfahren und ist daher nicht geeignet, für einen Verwaltungsantrag materiell-rechtliche Ansprüche zu begründen.

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Ein Antrag ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig, wenn unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch besteht und der Vortrag auf offenkundig unbegründeten Rechtsverknüpfungen beruht.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 139 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 130/26 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm monatliche Mittel zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach den Grundsätzen der Haager Landkriegsordnung (HLKO) sowie die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig.

7

1.

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Der Zulässigkeit des Antrags steht bereits entgegen, dass der Antrag nicht mit dem bürgerlichen Namen des Antragstellers, W., sondern mit „Z.“ unterzeichnet worden ist.

9

Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag schriftlich zu stellen. Dieses Schriftformerfordernis erfordert grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Antragsschrift durch den Antragsteller. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Antragsstellung in der Regel, dass der Schriftsatz von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6.

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Dem Schriftformerfordernis kann es ausnahmsweise jedoch auch bei fehlender Unterschrift genügen, wenn auf dem Briefumschlag der Antragsschrift handschriftlich der Namenszug des Antragstellers erkennbar ist und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um eine für den Rechtsverkehr bestimmte Antragsschrift und nicht um einen bloßen Entwurf handelt.

12

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 6.

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Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht mit seinem bürgerlichen Namen W., sondern mit „Z.“ unterzeichnet. Dies genügt den Anforderungen an die Schriftform nicht. Auch aus den Gesamtumständen des per Fax und nicht per Brief eingereichten Antrags lässt sich eine Namensunterschrift des Antragstellers W. nicht entnehmen.

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2.

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Selbstständig entscheidungstragend ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.

16

a.

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Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Landesrechts erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des von ihm angerufenen Gerichts leugnet, verhält sich widersprüchlich und verletzt in eklatanter Weise seine Rechtspflicht zu redlicher Prozessführung.

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Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 - 6 K 8497/24 -, juris Rn. 31.

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Das angerufene Gericht spricht Recht gemäß der geltenden Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eröffnet keinen Rechtsschutz gegen die Rechtsordnung. Wer ein Rechtsschutzgesuch anbringt, mag es ausgehend von der geltenden Rechtsordnung begründen. Wer aber ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzutragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung.

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Vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2024 - 5 K 799/24 -, juris Rn. 34.

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So liegt es hier. Der Antragsteller hat zur Begründung der Klage im Verfahren 12 K 3274/24 ausgeführt, dem beklagten Obergerichtsvollzieher stünde keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen zur Seite. Es gelte die Zuständigkeit des Deutschen Reiches und nicht die Zuständigkeit der „Bundesrepublik Deutschland“ (Anführungszeichen im Original) „mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411)". Da die Bundesrepublik Deutschland als Firma ohne Staatsgebiet keine hoheitlichen Rechte besitze, könne sie solche auch nicht einräumen. Auch in dem vorliegenden Eilverfahren hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des angerufenen Gerichts nicht anerkennt was er unter andrem durch die Berufung auf „fehlende Hoheitsrechte OGV, Souveränität, 20 Billionen USD Schuldanerkenntnis“ und den Vortrag, er stehe „als Mensch, der sich nach Art. 139 GG entnazifiziert und ein Ehrenwort im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott (Präambel GG) gegenüber der Russischen Föderation abgegeben hat, außerhalb der regulären BRD-Verwaltung“, zum Ausdruck bringt.

22

b.

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Schließlich fehlt auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, da ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet. Der Antrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) begründet unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche, die auf den Antragsteller Anwendung finden könnten. Die HLKO ist Teil des humanitären Völkerrechts und begründet keinerlei subjektive Rechte, auf die der Antragsteller sich berufen könnte. Zudem handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland um einen souveränen Staat. Schließlich ist der Antragsteller nicht Kriegsgefangener.

24

Vgl. SG Heilbronn, Urteil vom 5. August 2018 - S 11 SO 2377/13 -, juris Rn. 18, 22.

25

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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III.

28

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

33

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.