Abweisung des PKH-Antrags wegen Rechtsmissbrauchs und Verunglimpfung staatlicher Organe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz gegen zahlreiche staatliche Amtsträger mit Vorwürfen geheimer Aktenführung und organisierter Verbrechen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Begehren offensichtlich sachfremden Zwecken und der groben Verunglimpfung von Verfahrensbeteiligten dient. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen Rechtsmissbrauchs wurde die PKH abgelehnt. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Zugang zum Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) endet dort, wo das Rechtsschutzgesuch offensichtlich sachfremden Zwecken dient, insbesondere der groben Verunglimpfung von Verfahrensbeteiligten und Justizorganen.
Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Rechtsmissbrauch kann trotz hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs bejaht werden, wenn das Verhalten des Antragstellers so eindeutig sachfremd ist, dass eine effektive Rechtsschutzgewährung konterkariert wird.
Bei Abweisung des Antrags richtet sich die Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
Leitsatz
Der auf Art. 19 Abs. 4 GG basierende Justizgewährungsanspruch findet seine Grenze dort, wo das Rechtsschutzgesuch ganz offensichtlich nicht mehr der Verfolgung rechtlicher Interessen, sondern sachfremden Zwecken und der groben Verunglimpfung von Verfahrensbeteiligten einschließlich der mit der Angelegenheit befassten Justizorgane dient.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, da der Antrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Der am 18. April 2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers gegen eine Vielzahl staatlicher Amtswalter und Institutionen (u.a. Oberbürgermeister der Stadt C. , Polizeipräsidium C. , Leiter der Staatsanwaltschaft C. , Präsident des Amtsgerichts C. , Präsidentin des Landgerichts C. , Präsident des Oberlandesgerichts D. Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein – Westfalen, Präsident des Verwaltungsgerichts E. , Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts) wegen
geheimer Aktenführung zum Zwecke der Planung, Vorbereitung, und Begehung von organisierten Verbrechen gegen seine Person im Rahmen einer gegen ihn gerichteten systematischen Verfolgung und Diskreditierung der Verwaltungs- und Justizbehörden sowie Hausverbot zum Zwecke der Verdunkelung dieser organisierten Verbrechen
ist bereits unzulässig. Der so gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist rechtsmissbräuchlich. Grundlage dafür ist die Erkenntnis, dass der auf Art. 19 Abs. 4 GG basierende Justizgewährungsanspruch, also das Recht des Bürgers auf sachliche Entscheidung durch Gerichte seine Grenze findet, wenn Klagen, vorläufige Rechtsschutzanträge oder Rechtsmittel ganz offensichtlich nicht mehr der Verfolgung rechtlicher Interessen, sondern sachfremden Zwecken dienen. Das kann insbesondere bei einer Antragschrift der Fall sein, die nicht ansatzweise einen sachlichen Bezug aufweist ist und grobe Verunglimpfungen von (potentiellen) Verfahrensbeteiligten einschließlich der mit der Angelegenheit befassten Justizorgane enthält.
Zwar sind im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang des Justizgewährungsanspruchs an die Annahme des Rechtsmissbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch ist das Verhalten des Antragstellers hier so eindeutig sachfremd, dass die Grundlage für eine Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr gegeben ist und die Möglichkeit der effektiven Rechtsschutzgewährung konterkariert wird. Bereits die Vielzahl der von ihm benannten Beteiligten verdeutlicht, dass es dem Antragsteller nicht um eine Entscheidung in der Sache geht, er vielmehr seinen Rechtsschutzantrag als Forum nutzt, die staatlichen Amtswalter und Institutionen der Planung, Vorbereitung und Verdunkelung rassistisch und politisch motivierter organisierter Verbrechen zu bezichtigen. Hintergrund dieser Vorgehensweise sind (scheinbar) mehrere in der Vergangenheit zu seinen Ungunsten ausgegangene Verfahren vor der beschließenden Kammer (betreffend Hausverbote bzw. Begleitungsanordnungen) und weiteren Kammern des Gerichts sowie in der Rechtsmittelinstanz. Für eine solche Zweckverfolgung bietet das Rechtsschutzsystem keinen Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 desGerichtskostengesetzes.