Eilrechtsschutz im Beförderungsstreit: Beurteilungszeitraum und Berücksichtigung älterer Mängel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber vorläufig zu untersagen. Streitpunkt war vor allem, ob die Anlassbeurteilung des Antragstellers fehlerhaft bzw. wegen eines langen Beurteilungszeitraums nicht aktuell genug sei. Das VG sah keinen glaubhaft gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch, da der Beigeladene nach den aktuellen Beurteilungen einen Leistungsvorsprung aufweise. Ein längerer Beurteilungszeitraum sei bei anlassbezogenen Bedarfsbeurteilungen möglich; auch länger zurückliegende Leistungsmängel dürften berücksichtigt werden. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Untersagung der Stellenbesetzung im Eilverfahren mangels glaubhaft gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle setzt eine Sicherungsanordnung voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Bei der Besetzung von Beförderungsstellen ist der Dienstherr an das Prinzip der Bestenauslese gebunden und hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu bewerten (Art. 33 Abs. 2 GG).
Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüfbar sind insbesondere Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachengrundlagen, verfehlte Maßstäbe oder sachfremde Erwägungen, nicht aber die volle inhaltliche Zweckmäßigkeit des Werturteils.
Knüpft eine anlassbezogene Bedarfsbeurteilung mangels Regelbeurteilungen an eine frühere Beurteilung an, kann sie einen mehrjährigen Zeitraum erfassen; die Leistungen sind dann über den gesamten Beurteilungszeitraum zu würdigen, einschließlich länger zurückliegender Mängel.
Eine fehlende oder unterbliebene Hinweiserteilung zu einer möglichen Leistungsabwertung begründet grundsätzlich keinen Beurteilungsfehler; maßgeblich ist, dass die Beurteilung den tatsächlichen Leistungsstand im Beurteilungszeitraum abbildet.
Leitsatz
Erstreckt sich der Beurteilungszeitraum über sechs Jahre, sind die gezeigten Leistungen innerhalb des gesamten Zeitraumes zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind damit auch Mängel, die längere Zeit zurückliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-ladenen, die dieser selber trägt.
Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 22 am 15. November 2009 ausgeschriebene Stelle eines ersten Justizhauptwachtmeisters (Besoldungsgruppe A 6) bei der Staatsanwaltschaft E. mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Bei Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsstellen hat der Dienstherr bei seiner im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Auswahlentscheidung das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten, Art. 33 Abs. 2 GG.
Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst den Anspruch eines Bewerbers auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und den Anspruch darauf, dass der Dienstherr von seinem Auswahlermessen einen fehlerfreien Gebrauch macht. Dieses Recht ist nach § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO grundsätzlich sicherungsfähig, es sei denn die Berücksichtigung des übergangenen Bewerbers bleibt aus Rechtsgründen außer Betracht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist insoweit nicht zu beanstanden.
Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beur-teilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten zu bieten. Sind die dienstlichen Beurteilungen fehler-haft, kann dies die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in Frage stellen.
BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -.
Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.
Vorliegend ist bereits anhand eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragsstellers und des Beigeladenen ersichtlich, dass sich der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung an den Grundsatz der Bestenauslese gehalten und das Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Allein ein solcher Vergleich legt den Leistungsvorsprung des Beigeladenen offen. Denn dieser wurde in der (Anlass-) Beurteilung vom 16. Dezember 2009 mit der Leistungsnote "gut (obere Grenze)" und der Eignungsnote "besonders geeignet (obere Grenze)" bewertet. Der Antragsteller hingegen erhielt in seiner (Anlass-) Beurteilung vom 12. Januar 2010 "nur" noch die Leistungsnote "gut" und die Eignungsnote "besonders geeignet". Ist ein Bewerber im Qualifikationsvergleich besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden.
Die Einwände, die der Antragssteller in seiner Gegenäußerung vom 22. Januar 2010 und in der Antragsbegründung gegen seine Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2010 geltend gemacht hat, vermögen einen Beurteilungsmangel nicht zu begründen und sind daher nicht geeignet, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners in Frage zu stellen.
Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -.
Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung des Antragsstellers durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146/62 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 477.
Bei Anlegung dieses Maßstabes lassen sich keine Beurteilungsfehler erkennen.
Der Einwand mangelnder Aktualität der Anlassbeurteilung vom 12. Januar 2010 kann eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht begründen. Zwar ist dem Vortrag des Antragstellers zunächst zu konzedieren, dass eine aus Anlass einer Beförderung erstellte Beurteilung grundsätzlich den aktuellen Leistungsstand wiedergeben soll. Denn gerade eine Anlassbeurteilung soll auch den aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand der Konkurrenten im Hinblick auf die zu besetzende Stelle beschreiben, um so einen gerechten Qualifikationsvergleich zu ermöglichen. Davon unberührt bleibt allerdings der Umstand, dass die Bedarfsbeurteilung an die Vorbeurteilung zeitlich anknüpft. In Fällen, in denen wie vorliegend planmäßig keine Regelbeurteilungen abgefasst werden (vgl. I. 4. der Beurteilungsrichtlinien, 2000 - I B 155.1), kann sich die Auswahlentscheidung zunächst nur an den Bedarfsbeurteilungen orientieren. Dabei hat die dienstliche Beurteilung die gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Beamten innerhalb des ganzen Beurteilungszeitraumes zu erfassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. November 1998 - 2 A 3/97 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 353.
Der Antragssteller wurde zuletzt im Jahr 2003 anlässlich einer Bewerbung um eine Erste Justizhauptwachtmeisterstelle (A6 BBesO) beurteilt, bevor es zu der Beurteilung vom 12. Januar 2010 kam. Dies erschließt sich aus der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung, in der auf die letzte Beurteilung am 21. Oktober 2003 ausdrücklich hingewiesen und diese als zeitlicher Bezugspunkt gewählt wird. Damit umfasst die anschließende in Rede stehende Beurteilung zwar einen Zeitraum von ca. sieben Jahren; dieser kann aber in eine Bedarfsbeurteilung grundsätzlich miteinbezogen werden, ohne dass ihr mangelnde Aktualität vorgeworfen werden müsste.
In diesem Zusammenhang vermag der Einwand des Antragstellers, sein bereits vier Jahre zurückliegender - unterstellter - Leistungsabfall sei unzulässigerweise in die Beurteilung eingeflossen, nicht zu tragen.
Ebenso wenig greift der Vortrag des Antragstellers, die in der aktuellen Beurteilung zum Ausdruck kommende Leistungsverschlechterung sei auf die im Jahr 2005 erfolgte "Abordnung" zur Zweigstelle Hamm zurückzuführen. Anhaltspunkte für die behauptete Kausalität sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller ausreichend dargelegt. Ein Beurteilungsfehler ergibt sich hieraus zumindest nicht. Der Antragsteller trägt vor, er sei von seiner zunächst positiv bewerteten Tätigkeit als "Vertreter des Vertreters" in der Wachtmeisterei der Staatsanwaltschaft E. , bei welcher er vorwiegend koordinierende Aufgaben aus dem Bereich der Leitung wahrgenommen habe, unter einem Vorwand "weggelockt" worden. Man habe ihm nämlich gesagt, eine "Abordnung" wirke sich positiv auf eine etwaige Beförderung aus. Als er dann zur Hauptstelle der Staatsanwaltschaft E. zurückgekehrt sei, habe er seine ursprünglichen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen dürfen. Die vom Antragsteller behauptete Ursächlichkeit zwischen der "Abordnung" und dem Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs kann aber aus zwei Gründen nicht verfangen: Zum einen trägt der Antragsgegner nachvollziehbar vor, die "Abordnung" habe aufgrund eines personellen Engpasses bei der Zweigstelle Hamm erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang hätten auch andere Wachtmeister der Hauptstelle nacheinander dort zeitlich begrenzt ihren Dienst ausüben müssen. Zum anderen erschließt sich nicht, warum die "Abordnung" selbst ursächlich für eine Leistungsverschlechterung sein sollte. Der Antragsteller wurde auch in der Zweigstelle Hamm amtsangemessen beschäftigt und hatte dementsprechend seine Leistungen zu erbringen. Allein die erbrachten Leistungen aber waren in der dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Denn mit einer Änderung des Aufgabenbereichs innerhalb des Statusamtes muss der Beamte grundsätzlich rechnen.
In diesem Zusammenhang stellt der Antragsgegner nachvollziehbar und nicht etwa widersprüchlich - wie der Antragssteller behauptet - sowohl in der Beurteilung vom 12. Januar 2010 als auch in der Stellungnahme zur Gegenäußerung vom 17. Februar 2010 dar, dass der Antragsteller aufgrund mangelnder Kommunikationsfähigkeit maßgebliche Kompetenzen wie Mitdenken, Einsatzfreude, Eigeninitiative, Umsicht und Pflichtbewusstsein habe vermissen lassen. Diese Monita seien ausschlaggebend für die Herabstufung der Beurteilung gegenüber der vorherigen dienstlichen Beurteilung gewesen, nicht hingegen die "Abordnung" als solche.
Die vom Antragsgegner bemängelten Kommunikationsprobleme haben - wie aus der Beurteilung hervorgeht - zu einem vorübergehenden Leistungsabfall des Antragstellers geführt. Insoweit steht die Beurteilung vom 12. Januar 2010 nicht in einem Widerspruch zur Vorbeurteilung aus dem Jahr 2003. Denn wenn der Antragsteller dort noch mit der Leistungsnote "gut (obere Grenze)" und der Eignungsnote "besonders geeignet (obere Grenze)" beurteilt worden war, war dies ersichtlich auf den damaligen Stand bezogen. Auch wenn sich nunmehr in der aktuellen Anlassbeurteilung, in der er "nur" noch mit den Noten "gut" und "besonders geeignet" bewertet wurde, zwar einige Formulierungen aus der Vorbeurteilung wiederfinden, durfte der Antragsgegner auch den Umstand berücksichtigen und werten, dass der Antragsteller in gewissen Bereichen zumindest in einer Phase des Beurteilungszeitraums gerade nicht mehr an seine früheren Leistungen anknüpfen konnte. So wird zwar in beiden Beurteilungen etwa die Aussage getroffen, der Antragsteller verfüge in seinem Aufgabenbereich über eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Befähigung, Pflichtbewusstsein, Zuverlässigkeit und eine gute Dienstauffassung; in der Vorbeurteilung zählte aber zu seinem Aufgabenbereich auch die Koordinierung von Aufgaben der Justizwachtmeisterei, was seit Januar 2006 gerade nicht mehr vollumfänglich der Fall war. Der Antragsteller konnte - wie plausibel von dem Antragsgegner dargestellt wird - nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum eine konstante Leistung zeigen, die im Vorbeurteilungszeitraum noch gegeben war. Hiermit lässt sich die im Hinblick auf die Vorbeurteilung "schlechtere" Beurteilung nachvollziehbar erklären.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf stützen, dass keine Informationsgespräche über den Abfall seiner Leistung und die möglicherweise schlechter ausfallende Berteilung geführt worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob - darüber besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit - tatsächlich keine Hinweise auf die mangelnde Kommunikationsfähigkeit erfolgt sind. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine solche Hinweispflicht grundsätzlich nicht. Selbst bei Verletzung einer ausnahmsweise gegebenen Hinweispflicht hätte die dienstliche Beurteilung dem tatsächlich im Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand des Antragstellers zu entsprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.
Der Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dabei lediglich der hälftige Regelstreitwert angesetzt.