Eilantrag Richterin: Kein Hinausschieben der Altersgrenze nach §3 LRiG
KI-Zusammenfassung
Die Richterin begehrte im Eilverfahren die Weiterbeschäftigung über den 31.05.2009 hinaus bis längstens 31.05.2012. Streitfrage war, ob die beamtenrechtliche Möglichkeit der Ruhestandsverschiebung auf Richter anwendbar ist. Das Gericht verneint dies, weil §3 LRiG die Altersgrenze abschließend regelt. Ein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf Fortsetzung des Richterdienstverhältnisses über die Altersgrenze hinaus als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Richter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt §3 LRiG die Altersgrenze; das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr ist als Eintritt in den Ruhestand abschließend festgelegt.
Die beamtenrechtliche Möglichkeit, den Ruhestand hinauszuschieben (§32 Beamtengesetz NRW), findet auf Richter nur insoweit Anwendung, wie das Landesrichtergesetz nichts Abweichendes regelt; eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, wenn §3 LRiG eine abweichende Regelung enthält.
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §123 VwGO muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies entfällt, wenn keine Rechtsgrundlage für die begehrte Fortsetzung des Dienstverhältnisses dargelegt werden kann.
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz drängen sich verfassungsrechtliche (Art.3 GG) Bedenken nicht ohne weiteres auf; für einen erfolgreichen Gleichbehandlungsangriff sind substanzielle Anhaltspunkte erforderlich.
Leitsatz
Für den Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ein Hinausschieben der Altersgrenze analog § 32 LBG NRW ist nicht möglich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
Der Antragsgegner ist gehalten, die Antragstellerin über den 31.05.2009 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses gleichen Rubrums - längstens bis zum 31.05.2012 - als Richterin am Landgericht zu beschäftigen",
hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht glaubhaft gemacht. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die das Begehren der Antragstellerin auf Fortführung ihres öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses als Berufsrichterin bis längstens zum 31. Mai 2012 trägt. Nach § 3 Abs. 1 des für die Antragstellerin - Richterin am Landgericht E. - einschlägigen Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG) ist für den Richter das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Nach Abs. 3 kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden. Die am 0000 geborene Antragstellerin tritt folglich gemäß § 3 Abs. 2 LRiG mit Ablauf des 31. Mai 2009 in den Ruhestand.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 - GVBl. S. 224 ff. -) gelangt nicht zugunsten der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG zur Anwendung. Nach der landesbeamtengesetzlichen Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zwar gelten gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 LRiG für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend, soweit das Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmt. Mit § 3 bestimmt das Landesrichtergesetz aber etwas anderes. Die Vorschrift regelt - wie bereits zitiert - die Altersgrenze für die Berufsrichter des Landes abschließend. Hätte der Gesetzgeber das Hinausschieben der Altersgrenze bei den Berufsrichtern ebenso wie bei den Beamten gewollt, hätte es sich gesetzessystematisch für ihn geradezu aufgedrängt, über Art. 18 des vorerwähnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften eine entsprechende Änderung des § 3 LRiG vorzunehmen. In dem dies nicht erfolgt ist, bleibt es bei der Geltung des § 3 LRiG in der bisherigen Fassung.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG drängen sich im Rahmen der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist der Streitwert trotz des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.