Einstweilige Anordnung: Beförderungsentscheidung verletzt Bewerbungsverfahrensanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte einstweilige Anordnung gegen die Besetzung von fünf Beförderungsplanstellen; das Gericht untersagte vorläufig die Besetzung mit anderen Bewerbern. Kernfrage war, ob die Auswahlentscheidung Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil dienstliche Beurteilungen nicht maßgeblich gewürdigt wurden. Das Gericht sah eine Verletzung und beanstandete die ausschlaggebende Verwendung standardisierter Interviews/Assessment-Ergebnisse.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Verwaltung untersagt, fünf Beförderungsstellen anderweitig zu besetzen, weil die Auswahl den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt
Abstrakte Rechtssätze
Die stimmberechtigte Mitwirkung von Personalratsmitgliedern in einer Auswahlkommission ist nicht durch das Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt und somit unzulässig.
Eine Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der für die Auswahl maßgebliche Leistungsvergleich nicht auf aussagekräftigen, hinreichend differenzierten und einheitlich zugänglichen dienstlichen Beurteilungen beruht.
Standardisierte Interviews oder Ergebnisse aus Assessment-Centern dürfen nur dann ausschlaggebend für die Auswahl sein, wenn durch Würdigung und ggf. Ausschärfung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand zwischen den Bewerbern festgestellt wird.
Zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs kann eine einstweilige Anordnung geboten sein, wenn die vorgesehene Besetzung wegen der Ämterstabilität nicht mehr zurücknehmbar wäre.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
1. Eine stimmberechtigte Mitwirkung von Personalratsmitgliedern in einer Auswahlkommission ist nicht vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragen; sie ist unzulässig.
2. Eine Auswahlentscheidung beruht auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage, wenn der Dienstherr sein zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen von vornherein für unzureichend hält und stattdessen standardisierte Interviews bzw. Erkenntnisse aus einem Assessment-Center ausschlaggebend sein lässt.
3. Als zulässiges Auswahlmittel kommen strukturierte Auswahlgespräche erst in Betracht, wenn sich bezüglich der Bewerber unter Würdigung und Ausschärfung der aktuellen und ggf. der vorangegangenen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergibt.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in der zentralen Beförderungsrunde 2017 nach A 14 LBesG NRW ausgewiesenen und zu besetzenden fünf Beförderungsplanstellen (Akademischer Oberrat bzw. Oberstudienrat) mit anderen Bewerberinnen/Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der dem Beschlussausspruch entsprechende Antrag hat Erfolg und zwar in Bezug auf sämtliche Beigeladenen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund (dazu I.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu II.) glaubhaft gemacht.
I.
Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen den Beigeladenen zu übertragen, ohne dass diese Übertragung im Hinblick auf den im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der Ämterstabilität rückgängig gemacht werden kann.
Der Anordnungsgrund besteht auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 4. und zu 5. Zwar befinden sich beide in der Laufbahn der Studienrätin im Hochschuldienst (vgl. § 46 LVO NRW) und sollen zu Oberstudienrätinnen befördert werden, während die Antragstellerin Akademische Rätin (vgl. § 45 LVO NRW) ist und letztlich eine Beförderung zur Akademischen Oberrätin erstrebt. Es sind indes weder dem übersandten Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren Hinweise dafür zu entnehmen, dass von den fünf in der zentralen Beförderungsrunde 2017 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen von vornherein zwei an Studienräte vergeben werden sollten. Nach einer am 28. Mai 2018 fernmündlich eingeholten Auskunft des Berichterstatters bei der Antragsgegnerin war das Beförderungsverfahren vielmehr in der Weise „offen“ ausgestaltet, dass sämtliche Beförderungsplanstellen (nur) an Akademische Räte bzw. (nur) an Studienräte hätten vergeben werden können. Folglich steht die Antragstellerin auch mit den Beigeladenen zu 4. und zu 5. in einem Konkurrenzverhältnis und kann ihnen gegenüber eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen.
II.
Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (dazu 1.) und ihre Auswahl bei einer rechtmäßigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin zumindest möglich erscheint (dazu 2.).
1.
Die Auswahlentscheidung zur Übertragung der in Rede stehenden Beförderungsplanstellen an die Beigeladenen ist zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig. Sie verletzt deren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden.